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Verwaltungsgericht Münster·8 L 219/22·09.05.2022

Antrag auf Neubescheidung nach §22 StrWG NRW abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im einstweiligen Rechtsschutz die Verpflichtung der Behörde zur erneuten ermessensfehlerfreien Bescheidung hinsichtlich Beseitigungsverfügungen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurde. Zudem lagen die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 S. 1 StrWG NRW nicht vor, da zwischenzeitlich Sondernutzungserlaubnisse erteilt wurden und kein substantiierter Verstoß gegen Auflagen vorgetragen wurde.

Ausgang: Antrag auf Verpflichtung zur erneuten Bescheidung abgewiesen; kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch und keine Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 S. 1 StrWG NRW

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Erlass einstweiliger Anordnungen nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO muss der Antragsteller den Anordnungsanspruch glaubhaft machen; unterbleibt diese Glaubhaftmachung, ist der Antrag abzuweisen.

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§ 22 Abs. 1 S. 1 StrWG NRW berechtigt die zuständige Behörde, Maßnahmen zur Beendigung unberechtigter Straßennutzungen anzuordnen; hierfür ist das Vorliegen eines formell illegalen Zustands oder die Nichterfüllung von Auflagen erforderlich.

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Die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen beseitigt regelmäßig einen formell rechtswidrigen Zustand und schließt Maßnahmen nach § 22 Abs. 1 S. 1 StrWG NRW aus, sofern nicht substantiiert dargetan wird, dass Erlaubnisnehmer ihren Verpflichtungen nicht nachkommen.

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Eine Anordnung zur Neubescheidung im Eilverfahren ist nur gerechtfertigt, wenn der Antragsteller darlegt, dass die bisherigen Bescheide rechtsfehlerhaft sind und ein durchgreifendes rechtliches Gehörs- oder Ermessenserwägungsdefizit besteht.

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Kostenentscheidungen in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren richten sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; der Streitwert ist nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG festzusetzen.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 22 Abs. 1 S. 1 StrWG NRW§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

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I. Der Antrag des Antragstellers,

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„die Antragsgegnerin in einem weiteren einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu einer schnellstmöglichen erneuten ermessensfehlerfreien Bescheidung zu verpflichten“,

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ist unbegründet.

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Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf die begehrte Maßnahme glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

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Er hat nach summarischer Prüfung keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Erlass von „Beseitigungsverfügungen“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes und entsprechender Aufhebung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 25. Februar 2022.

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Die nach dem beschiedenen Antrag des Antragstellers allein gegenständliche Norm des § 22 Abs. 1 S. 1 StrWG NRW trägt das Begehren nicht. Nach § 22 Abs. 1 S. 1 StrWG NRW kann die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen, wenn Fahrzeuge verbotswidrig abgestellt werden oder sonst eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt wird oder der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

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Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 22 Abs. 1 S. 1 StrWG NRW liegen nicht vor. Mit Bescheiden vom 9. März 2022 hat die Antragsgegnerin Sondernutzungserlaubnisse an die jeweiligen Betreiberfirmen erteilt. Ein formell illegaler Zustand, welcher ein Einschreiten nach § 22 Abs. 1 S. 1 StrWG NRW tatbestandlich ermöglicht („eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt“), liegt - im Gegensatz zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im vorherigen Eilverfahren - 8 L 785/21 - vor dem erkennenden Gericht - nicht vor. Auch die weiteren Tatbestandsalternativen des § 22 Abs. 1 S. 1 StrWG NRW sind nicht gegeben, insbesondere ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Erlaubnisnehmer ihren Verpflichtungen aus den erteilten Sondernutzungserlaubnissen, also den verfügten Auflagen, nicht nachkommen.

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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, orientiert sich am Interesse des Antragstellers und berücksichtigt, dass lediglich eine Neubescheidung beantragt wird.