Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Münster·8 L 205/17.A·12.03.2017

Aufschiebende Wirkung gegen Abschiebungsandrohung bei fehlender Befristung abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen BAMF-Bescheid zur Verhinderung einer Abschiebung. Streitpunkt war, ob das Fehlen einer Befristung der Sperrwirkung nach §11 Abs.2 AufenthG die Abschiebungsandrohung rechtswidrig macht. Das Gericht wies den Antrag ab, stellte jedoch fest, dass das Fehlen der Befristungsentscheidung allein die Vollziehung hindert; daher darf eine Abschiebung frühestens drei Tage nach Bekanntgabe einer Befristungsentscheidung erfolgen. §36 Abs.3 Satz 11 AsylG steht dem nicht entgegen.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen BAMF-Bescheid abgewiesen; fehlende Befristungsentscheidung verhindert jedoch die Vollziehung, Abschiebung frühestens drei Tage nach Bekanntgabe einer Befristungsentscheidung zulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt die Entscheidung über die Befristung der Sperrwirkung nach § 11 Abs. 2 AufenthG, ist die Abschiebungsandrohung nicht automatisch rechtswidrig; das Fehlen der Befristung hindert jedoch die Vollziehung der Abschiebungsandrohung.

2

§ 36 Abs. 3 Satz 11 AsylG steht dem Vollzugshindernis durch das Fehlen einer Befristungsentscheidung nicht entgegen, da die Vorschrift nicht das Bestehen der erforderlichen Behördenentscheidung zur Sperrwirkung regelt.

3

Ein Folgeantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist unzulässig, wenn seit der früheren rechtskräftigen Entscheidung keine neuen, die Lage günstig verändernden Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt werden.

4

Für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens müssen die Voraussetzungen der §§ 71 Abs. 1 AsylG, 51 Abs. 1 VwVfG erfüllt sein; liegen diese nicht vor, ist das weitere Verfahren abzulehnen.

Relevante Normen
§ AufenthG § 11 Abs 1§ AufenthG § 11 Abs 2§ AsylG § 36 Abs. 3 S 11§ AsylG § 34a Abs. 2 S 4§ Rückführungsrichtlinie Art 11§ Rückführungsrichtlinie

Leitsatz

Eine fehlende Befristung der Sperrwirkung einer Abschiebung nach § 11 Abs. 2 AufenthG führt nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung. Das Fehlen der Befristungsentscheidung hindert allein die Vollziehung der Abschiebungsandrohung. § 36 Abs. 3 Satz 11 AsylG steht nicht entgegen.

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 8 K 778/17.A gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26. Januar 2017 wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass eine Abschiebung frühestens drei Tage nach der Bekanntgabe einer Befristungsentscheidung zur gesetzlichen Sperrwirkung nach § 11 Abs. 2 AufenthG erfolgen darf.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

2

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 26. Januar 2017 anzuordnen bleibt ohne Erfolg.

3

Die Ablehnung des Folgeantrags der Antragstellerin vom 6. November 2014 als unzulässig ist offensichtlich rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG liegen offensichtlich vor. Auf den Antrag der Antragstellerin vom 6. November 2014 ist kein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Die für ein weiteres Asylverfahren erforderlichen Voraussetzungen des §§ 71 Abs. 1 AsylG, 51 Abs. 1 VwVfG liegen nicht vor. Nach der am 28. Oktober 2014 eingetretenen Rechtskraft des Bescheids vom 17. Oktober 2013 hat sich die ihm zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nicht zugunsten der Antragstellerin geändert. Nach dem 28. Oktober 2014 lagen und liegen keine Beweismittel vor, die eine der Antragstellerin günstigere Entscheidung herbeiführen würden. Wiederaufnahmegründe sind nicht gegeben. Die Antragstellerin legt schon nicht dar, dass sie vor ihrer Ausreise aus dem Libanon in den Teilen des Landes lebte, in denen nach den geltend gemachten Medienveröffentlichungen die dargelegten Kampfhandlungen erfolgten.

4

Der Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 17. Oktober 2013 wegen der Entscheidung zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ist aus den oben genannten Gründen ebenfalls offensichtlich zu Recht erfolgt. Andere Umstände, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG begründen könnten, hat die Antragstellerin sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht.

5

Die Abschiebungsandrohung beruht auf §§ 71 Abs. 4, 34, 36 AsylG. Deren Voraussetzungen liegen vor. Insbesondere wurde der Antragstellerin wegen des 2012 hinsichtlich Syriens festgestellten Abschiebungsverbots keine Aufenthaltserlaubnis erteilt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG).

6

Die in dem angegriffenen Bescheid und auch sonst fehlende Befristung der Sperrwirkung einer Abschiebung nach § 11 Abs. 2 AufenthG führt nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung. Auch bei fehlender Befristung der Sperrwirkung einer Abschiebung bleibt die Abschiebungsandrohung rechtmäßig; die fehlende Befristungsentscheidung hindert allein die Vollziehung der Abschiebungsandrohung (vgl. zu Art. 11 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG - Rückführungsrichtlinie: OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 29. November 2016 - 12 S 84.16 -, juris, Rn. 3 = www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 3; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 11 S 2303/12 -, juris, Rn. 8 = InfAuslR 2013, 98; BGH, Beschluss vom 8. Januar 2014 - V ZB 137/12 -, www.bundesgerichtshof.de, Rn. 13 =  juris, Rn. 13 = InfAuslR 2014, 148; vgl. auch HessVGH, Beschluss vom 13. Oktober 2014 - 7 B 1413/14 -, juris, Rn. 13 = InfAuslR 2015, 53).

7

§ 36 Abs. 3 Satz 11 AsylG steht nicht der Auffassung entgegen, dass die fehlende Befristungsentscheidung ein Vollzugshindernis ist. Nach dieser Vorschrift wird die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung zwar nicht durch einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 AufenthG oder gegen die Anordnung der Befristung nach § 11 Abs. 7 AufenthG berührt. Um die Wirkungen eines solchen Rechtsschutzantrags der Antragstellerin geht es hier aber nicht. Vielmehr geht es um das (Nicht-)Bestehen der nach § 11 Abs. 2 AufenthG notwendigen Behördenentscheidung selbst.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.

9

Der Beschluss ist unanfechtbar.