Anträge auf PKH und einstweilige Erlaubnis zur Beschäftigung wegen Identitätstäuschung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und eine einstweilige Anordnung, ihn zur Ausübung einer Beschäftigung zu berechtigen. Das VG Münster lehnte beide Anträge ab: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und die Arbeitserlaubnis ist nach § 11 BeschVerfV zu versagen. Das Gericht stellte eine Identitätstäuschung anhand widersprüchlicher Asylanträge und eines unechten Identitätsdokuments fest; der Antragsteller trägt die Kosten.
Ausgang: Anträge auf Prozesskostenhilfe und einstweilige Erlaubnis zur Beschäftigung als unbegründet abgewiesen (Identitätstäuschung, fehlende Erfolgsaussicht); Kosten trägt der Antragsteller.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe im Verwaltungsgerichtsverfahren setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Für die Gewährung einstweiliger Anordnungen muss der Antragsteller den Anordnungsanspruch glaubhaft machen; hierfür gelten die Anforderungen des § 123 VwGO sowie der §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.
Nach § 11 BeschVerfV ist geduldeten Ausländern die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu versagen, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können, insbesondere bei Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit.
Widersprüchliche Angaben in mehreren Asylverfahren und das Vorlegen nicht-echter Identitätsdokumente können das Vorliegen einer Identitätstäuschung begründen und damit den Versagungsgrund des § 11 BeschVerfV erfüllen.
Die Entscheidung über die Verteilung der Verfahrenskosten richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; bei erfolglosem Antrag trägt der Antragsteller die Kosten.
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1. Der Antrag des Antragstellers,
ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. aus X. Prozesskostenhilfe zu bewilligen,
hat keinen Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht die gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
2. Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm - dem Antragsteller - die Ausübung einer Beschäftigung als Pizzabäcker in B. bei der Firma Q. N. (P.--straße 3 - 5, B. ) zu erlauben,
ist zulässig, aber nicht begründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.
Der Erteilung der begehrten Erlaubnis zur Ausübung der Beschäftigung auf der Grundlage von § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG, § 10 Satz 1 BeschVerfV steht der Versagungsgrund des § 11 BeschVerfV entgegen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift darf geduldeten Ausländern die Ausübung einer Beschäftigung unter anderem dann nicht erlaubt werden, wenn bei diesen Ausländern aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Zu vertreten hat ein Ausländer nach § 11 Satz 2 BeschVerfV die Gründe insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch Täuschung über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben herbeiführt. Die Voraussetzungen des vorgenannten Versagungsgrundes sind im Falle des Antragstellers erfüllt, weil sein Aufenthalt in Ermangelung eines Heimreisedokumentes nicht beendet werden kann und der Antragsteller dieses Abschiebungshindernis nach gegenwärtiger Erkenntnis durch Täuschung über seine Identität herbeiführt. Das Vorliegen einer Identitätstäuschung im Sinne von § 11 Satz 2 BeschVerfV wird hier durch die folgenden Umstände belegt: Der Antragsteller hat bei seiner Festnahme an der deutschen Grenze und anschließenden Asylantragstellung (Az.: 0000000-000) am 00.00.0000 angegeben, S. T. zu heißen, 0000 in U. /Syrien geboren zu sein und Eltern mit den Namen K. T. und A. I1. zu haben. Nachdem während eines weiteren, durch Antragstellung unter Aliaspersonalien (S1. T1. , am 00.00.0000 in L. geboren; Eltern : J. T1. und B1. A1. ) am 00.00.0000 eingeleiteten Asylverfahrens (Az.: 0000000-000) die doppelte Asylantragstellung aufgedeckt worden war, hat der Antragsteller behauptet, am 00.00.0000 nicht seinen richtigen Namen angegeben zu haben (vgl. das dem Gericht im Verfahren 10 L 1648/99.A vorgelegte Schreiben des Antragstellers an seinen damaligen Prozessbevollmächtigten vom 00.00.0000). Um zu belegen, dass seine späteren Angaben, staatenlose Person aus Syrien namens S1. T1. zu sein, der Wahrheit entsprechen, hat der Antragsteller dem Antragsgegner - wie schon zuvor dem Bundesamt - lediglich eine nach seinem Vortrag echte syrische Identitätsbescheinigung" vom 00.00.0000 vorgelegt; diese hat sich indes nach dem überzeugend begründeten Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 00.00.0000 als zweifelsfrei nicht echt" erwiesen. Damit aber stehen aus von dem Antragsteller zu vertretenden Gründen weder sein Name noch seine Herkunft und Staatsangehörigkeit fest.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.