Abweisung des Antrags auf Abänderung: Art.16 Abs.1 Dublin‑III‑VO nicht erfüllt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Abänderung eines Beschlusses und die Anordnung aufschiebender Wirkung gegen einen Bescheid des Bundesamts nach Dublin‑III. Das Verwaltungsgericht lehnte ab, weil kein Anspruch aus Art.16 Abs.1 Dublin‑III‑VO glaubhaft gemacht wurde. Die familiäre Bindung ist nicht durch Verwandtschaft allein gegeben; es fehlte der Nachweis einer vorher bestehenden Abhängigkeit und die Glaubhaftmachung scheiterte an Widersprüchen und vorhandener Versorgung durch Dritte.
Ausgang: Antrag auf Abänderung des Beschlusses abgewiesen; kein Anspruch aus Art.16 Abs.1 Dublin‑III‑VO glaubhaft gemacht
Abstrakte Rechtssätze
Die familiäre Bindung im Sinne von Art.16 Abs.1 Dublin‑III‑VO begründet sich nicht allein aus dem Verwandtschaftsverhältnis, sondern setzt eine zuvor bestehende abhängige Beziehung voraus.
Art.16 Abs.1 Dublin‑III‑VO ist nur anwendbar, wenn die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestand und die abhängige Person aufgrund schwerer Krankheit, Behinderung oder hohen Alters auf Unterstützung angewiesen ist.
Die bloße Fähigkeit des Antragstellers, Unterstützung zu leisten, genügt nicht; es ist darzulegen, dass die abhängige Person tatsächlich auf diese Unterstützung angewiesen ist und keine hinreichende Versorgung durch andere Familienangehörige besteht.
Behauptungen über familiäre Beziehungen und Versorgungsverhältnisse sind glaubhaft zu machen; gewichtige Widersprüche und externe Hinweise auf Versorgung durch Dritte können die Glaubhaftigkeit der Darstellung entkräften.
Leitsatz
Die familiäre Bindung i. S. des Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO wird nicht durch das Verwandtschaftsverhältnis allein begründet. Mit Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO soll ein zwischen einem Antragsteller und einem Elternteil (bereits zuvor) bestehendes Abhängigkeitsverhältnis als ein verbindliches Zuständigkeitskriterium herangezogen werden. Es kommt also (auch) auf die familiäre Situation, die im Herkunftsland bestand, und auf Umstände an, die zu einer Trennung der Betroffenen geführt haben
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2017 abzuändern.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2017 - 8 L 1769/17.A - abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 6115/17.A gegen den Bescheid des Bundesamts vom 19. September 2017 anzuordnen,
hat ohne Erfolg zu bleiben. Es bestehen weiterhin keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids des Bundesamts. Der Bescheid ist weiterhin offensichtlich rechtmäßig.
Insbesondere ist kein Recht des Antragstellers aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO glaubhaft gemacht. Ist ein Elternteil eines Antragstellers, der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, wegen schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten des Dublin-Systems nach dieser Vorschrift in der Regel, den Antragsteller und diesen Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben. Diese Voraussetzungen sind nicht dargetan.
Die gesetzlich vorgegebene Voraussetzung ist nicht festzustellen, dass die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat. Die familiäre Bindung wird nicht durch das Verwandtschaftsverhältnis allein begründet. Mit Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO soll ein zwischen einem Antragsteller und einem Elternteil (bereits zuvor) bestehendes Abhängigkeitsverhältnis als ein verbindliches Zuständigkeitskriterium herangezogen werden (Erwägungsgrund 16). Es kommt also (auch) auf die familiäre Situation, die im Herkunftsland bestand, und auf Umstände an, die zu einer Trennung der Betroffenen geführt haben (vgl. Art. 11 Abs. 3 Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003, zuletzt geändert durch die VO [EU] Nr. 118/2014 vom 30. Januar 2014). Nach seinen Angaben im Verwaltungsverfahren hat der 30-jährige Antragsteller aber seit seinem 14. Lebensjahr - aus Gründen der Ausbildung - bei Verwandten in Beirut und also nicht bei seiner Mutter gelebt. Die verwitwete Mutter wurde offenbar von in Syrien lebenden Geschwistern des Antragstellers versorgt.
Im Übrigen ist die weitere gesetzliche Voraussetzung nicht erkennbar, dass die Mutter des Antragstellers gerade auf seine Unterstützung "angewiesen" ist (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2015 - 13 A 1794/15.A -, www.nrwe.de = juris, Rn. 11). Dass der Antragsteller in der Lage ist, seine Mutter zu unterstützen, ist nach der gesetzlichen Vorgabe allein nicht ausreichend. Die Mutter kann in der Zukunft von Frau K. O. und deren Tochter, versorgt werden. Dass Frau O. die Stieftochter der Mutter sein soll, steht einer Unterstützung nicht entgegen. Die Familie der Frau O. hat sich schon zuvor um die Mutter des Antragstellers gekümmert. Die dem entgegenstehende Behauptung des Antragstellers, dass sämtliche Versorgung "allein durch den Antragsteller sichergestellt" worden sei, ist nicht glaubhaft. Die Mutter des Antragstellers hielt sich nach seinen eigenen Angaben schon im Bundesgebiet auf, als der Antragsteller noch nicht in das Bundesgebiet eingereist war. Im Übrigen ist die Behauptung nicht glaubhaft, Frau O. sei nicht ein Tochter, sondern eine Stieftochter der Mutter des Antragstellers. Der Antragsteller hat sie im Verwaltungsverfahren mehrfach als seine Schwester bezeichnet. Gegenüber dem St. G. -Hospital, N. , hatte eine Person Auskünfte zur Mutter des Antragstellers erteilt, die sich als deren Enkelin bezeichnete. Dies kann nur eine Tochter der Frau O. sein. Andere Verwandte des Antragstellers als die Familie der Frau O. halten sich auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers nicht im Bundesgebiet auf. Ist die Tochter der Frau O. Enkelin der Mutter, muss Frau O. deren Tochter sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO und § 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.