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Verwaltungsgericht Münster·8 L 1651/17.A·25.09.2017

Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Dublin-Überstellung wegen Visumerteilung abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtEuroparecht (Dublin-III-VO)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Dublin-Entscheidung des Bundesamts, durch die Frankreich als zuständig angesehen wird. Streitpunkt ist, ob die zuvor erteilte Einreisegenehmigung (Visum) die Zuständigkeit begründet, auch wenn die Antragstellerin dies bestreitet. Das Gericht lehnt den Antrag und die Prozesskostenhilfe ab: Art. 12 Dublin-III-VO macht die Ausstellung des Visums maßgeblich, und es sind keine systemischen Mängel in Frankreich dargelegt.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Dublin-Überstellungsentscheidung abgewiesen; Prozesskostenhilfe abgelehnt, Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Zuständigkeit nach Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ist maßgeblich, dass ein Mitgliedstaat ein Visum oder einen Aufenthaltstitel ausgestellt hat; dies begründet die Zuständigkeit dieses Staates unabhängig von den späteren Angaben des Visuminhabers im Asylverfahren.

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Art. 12 Dublin-III-VO verlangt nicht die Kenntnis des Ausländers von dem Visum; eine Unkenntnis oder die Vorspiegelung falscher Umstände bei der Visumerteilung ändert nicht die Zuständigkeitsverteilung.

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Die Erwägung, dass der ausstellende Mitgliedstaat die Verantwortung dafür trägt, dass der Inhaber des Visums den Aufenthalt zur Stellung eines Asylantrags nutzt, gilt unabhängig davon, ob das Visum nach innerstaatlichem Recht zu Recht oder zu Unrecht erteilt wurde.

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Die aufnehmende Behörde nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO braucht das Asylverfahren nur dann selbst zu prüfen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für systemische Mängel im zuständigen Mitgliedstaat vorliegen; bloße Befürchtungen einer Ablehnung oder einer Kettenabschiebung genügen nicht.

Relevante Normen
§ Dublin-III-VO Art 12 Abs 4§ EUV 2013/604 Art 12 Abs 4§ Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO§ Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG

Leitsatz

Die Zuständigkeitsverteilung des Art. 12 2 und 4 Dublin-III-VO folgt nicht aus dem Umstand, dass eine Ausländerin unter Vorspiegelung falscher Umstände ein Visum beantragt und erhalten hat und den Aufenthalt sodann in Widerspruch zu ihren Angaben im Visaverfahren zu einem anderen Aufenthaltszweck - der Beantragung von internationalen Schutz - nutzt, als er im Asylantrag von ihr bezeichnet wurde. Maßgeblich ist der Umstand, dass ein Mitgliedstaat des Dublin-Systems ein Visum ausgestellt hat. Art. 12 Dublin-III-VO geht von der Erwägung aus, dass jener Mitgliedstaat, der einen Aufenthaltstitel oder ein Visum ausgestellt hat, die Verantwortung dafür trägt, dass der Empfänger des Aufenthaltstitels bzw. Visums den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten des Dublin-Systems für die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz nützt.

Tenor

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 5799/17.A anzuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil …(wird ausgeführt).

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Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist abzulehnen, weil keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen des Bundesamts bestehen. Der Bescheid des Bundesamts vom 25. August 2017 ist offensichtlich rechtmäßig.

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Der Asylantrag ist gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig. Frankreich ist gem. Art. 12 Abs. 4 Unterabs. 1 Dublin-III-VO für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig, weil es für die Antragstellerin das Schengen-Visum FRAxxxxx330 ausgestellt hat, dessen Geltungszeitraum zum Zeitpunkt des Asylantrags vom 24. Juli 2017 (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO) noch keine sechs Monate abgelaufen war, und aufgrund dessen die Antragstellerin in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats des Dublin-Systems, nämlich der Antragsgegnerin, einreisen konnte.

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Dass die Antragstellerin geltend macht, von dem Visum zum Zeitpunkt der Einreise keine Kenntnis zu haben, führt zu keiner anderen Entscheidung. Es mag dahingestellt bleiben, dass die Behauptung unglaubhaft sein dürfte. Es mag auch dahingestellt bleiben, dass nach den Vorgaben nicht auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Einreise, sondern auf den Zeitpunkt des ersten Asylantrags abzustellen ist (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jedenfalls wäre eine fehlende Kenntnis von dem Visum unbeachtlich, weil Art. 12 Abs. 4 Unterabs. 1 Dublin-III-VO eine solche Kenntnis der Ausländerin nicht voraussetzt. Die Zuständigkeitsverteilung des Art. 12 Dublin-III-VO folgt nicht aus dem Umstand, dass eine Ausländerin unter Vorspiegelung falscher Umstände ein Visum beantragt und erhalten hat und den Aufenthalt sodann in Widerspruch zu ihren Angaben im Visaverfahren zu einem anderen Aufenthaltszweck - der Beantragung von internationalen Schutz - nutzt, als er im Asylantrag von ihr bezeichnet wurde. Maßgeblich ist der Umstand, dass ein Mitgliedstaat des Dublin-Systems ein Visum ausgestellt hat. Art. 12 Dublin-III-VO geht von der Erwägung aus, dass jener Mitgliedstaat, der einen Aufenthaltstitel oder ein Visum ausgestellt hat, die Verantwortung dafür trägt, dass der Empfänger des Aufenthaltstitels bzw. Visums den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten des Dublin-Systems für die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz nützt (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Art. 12, K 2). Dies gilt unabhängig von der Frage, nach welchen Vorschriften der Mitgliedstaat den Aufenthaltstitel oder das Visum erteilt hat (vgl. zum Visum EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-646/16 -, http://curia.europa.eu, Rn. 44 f. = juris) und ob er das Dokument zu Unrecht oder aber zu Recht erteilt hat.

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Die Antragsgegnerin ist nicht gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet, den Asylantrag der Antragstellerin selbst zu prüfen und zu entscheiden. Wesentliche Gründe im Sinn des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO für eine Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellerinnen in Frankreich systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit die Antragstellerin eine in Frankreich erfolgende Ablehnung ihres Antrags und daran anknüpfend eine ("Ketten-")Abschiebung in ihr Herkunftsland befürchtet, begründet dies keine solche systemische Schwachstelle und keine solche Behandlung. Wenn ihr kein subsidiärer Schutz zu gewähren ist, begründet die Entscheidung des Asylantrags durch Frankreich keine andere Prognose, als wenn die Antragsgegnerin über den Asylantrag zu entscheiden hätte. Ist der Asylantrag ‑ nach der Prognose der Antragstellerin - in Frankreich abzulehnen, wäre er auch in Deutschland abzulehnen. Dann wäre auch in Deutschland subsidiärer Schutz zu versagen, weil Deutschland mit den Art. 15 ff. der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - EU-Qualifikations-RL - dieselben Vorschriften und Voraussetzungen wie Frankreich zu prüfen hätte. Für die von der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren geltend gemachte Annahme, dass Frankreich aus außenpolitischen Gründen die Vorgaben der EU-Qualifikations-RL im Verhältnis zu ihrem Herkunftsland nicht bzw. nicht zutreffend anwende, besteht kein Anhalt. Die EU-Qualifikations-RL ist (auch) für Frankreich verbindlich; sie überlässt den innerstaatlichen Stellen nur die Wahl der Form und der Mittel (Art. 288 Abs. 3 AEUV), soweit Frankreich nicht wiederum die Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU ‑ Asylverfahrensrichtlinie - einzuhalten hat. Im Übrigen besteht für die Antragstellerin auch in Frankreich hinreichender Rechtsschutz, mit dem sie sich entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf die EU-Qualifikations-RL berufen kann.

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In Frankreich für die Antragstellerin bestehende Gefahren im Sinn des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG sind nicht glaubhaft gemacht. Diese sind auch nicht sonst ersichtlich.

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Für die Abschiebungsanordnung liegen die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 AsylG vor. Insbesondere steht fest, dass die Abschiebung der Antragstellerin nach Frankreich durchgeführt werden kann. Frankreich hat die Pflicht, die Antragstellerin aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Buchstabe a Dublin-III-VO). Frankreich hat unter dem 24. August 2017 der Überstellung der Antragstellerin auch zugestimmt.

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