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Verwaltungsgericht Münster·8 L 1483/17.A·19.09.2017

Eilrechtsschutz gegen Abschiebungsanordnung nach Belgien bei Dublin-Wiederaufnahme

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Abschiebungsanordnung nach Belgien. Streitpunkt war, ob § 34a AsylG im Dublin-Kontext anwendbar ist, obwohl in Belgien kein weiteres Asylverfahren mehr anhängig war und unionsrechtliche Unzulässigkeitsregeln berührt sind. Das VG Münster lehnte den Eilantrag ab, weil der Bescheid des Bundesamts offensichtlich rechtmäßig sei. Die Abschiebungsanordnung könne auf § 34a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 AsylG (sicherer Drittstaat) gestützt werden; EU-Mitgliedstaaten seien hierfür weiterhin sichere Drittstaaten, und die Asylverfahrensrichtlinie begründe insoweit keinen Anwendungsvorrang gegenüber § 34a AsylG in Dublin-Fällen.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsanordnung nach Belgien abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Entscheidung nach § 29 AsylG oder § 24 Abs. 2 AsylG setzt voraus, dass im Bundesgebiet ein (weiterer) Asylantrag gestellt wurde; fehlt ein solcher Antrag, sind derartige Entscheidungen nicht zu treffen.

2

Die Wiederaufnahme eines Ausländers durch einen Dublin-Mitgliedstaat nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin-III-VO setzt nicht voraus, dass dort noch ein Asylverfahren durchzuführen ist; die Rückführung in den Herkunftsstaat ist nicht Bestandteil der „Durchführung eines Asylverfahrens“.

3

In Dublin-Fällen kann eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 AsylG auf das Konzept des sicheren Drittstaats (§ 26a Abs. 2 AsylG) gestützt werden, auch wenn die Voraussetzungen der Alternative für den zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) nicht vorliegen.

4

Mitgliedstaatliches Recht wird bei Kollision mit Unionsrecht nicht unwirksam, sondern nur insoweit unanwendbar, wie der Anwendungsvorrang des Unionsrechts reicht.

5

Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) erfasst nicht die zwischenstaatlichen Verfahren nach der Dublin-III-VO; ein Anwendungsvorrang der Art. 33, 35 und 39 der Richtlinie besteht daher nicht gegenüber § 34a AsylG, soweit dieser Dublin-Fälle betrifft.

Relevante Normen
§ AsylG §34a Abs1 S1,AsylG §26a Abs2,GG Art16a Abs2 S1,Dublin-III-VO Art24 Abs1§ EURL604/2013 Art24 Abs1,Dublin-III-VO Art18 Abs1 Buchstabe d§ EURL604/2013 Art18 Abs1 Buchst d,DublinIII-VO Art26 Abs1,EURL604/2013 Art26 Abs1§ 34a AsylG§ 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG§ 26a Abs. 2 AsylG

Leitsatz

Im Rahmen der Anwendung des § 34a AsylG auf sog. "Dublin-Fälle" sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG (Urteil vom 1. Juni 2017 - 1 C 9.17 -, www.bverwg.de = juris, je Rn. 17) weiterhin sichere Drittstaaten im Sinn ders § 26a Abs. 2 AsylG.

§ 26a Abs. 2 AsylG, auf den § 34a AsylG verweist, ist infolge der Kollision mit Unionsrecht nicht unwirksam. Der Anwendungsvorrang der Art. 33, 35 und 39 Asylverfahrensrichtlinie besteht nicht im Verhältnis zu § 34a Abs. 1 AsylG, soweit sich diese Vorschrift jedenfalls auf sog. "Dublin-Fälle" erstreckt.

Tenor

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 1. August 2017 gerichteten Klage 8 K 5358/17.A anzuordnen, wird abgelehnt.

...

Gründe

2

I.

3

Der Antragsteller, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste im Herbst 2014 in das Königreich Belgien ein. Er stellte dort mehrere Asylanträge, die abgelehnt wurden. Der Antragsteller wurde nicht nach Russland abgeschoben.

4

Im Frühjahr 2016 reiste der Antragsteller erstmals in das Bundesgebiet ein. Er stellte einen Asylantrag. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag als unzulässig ab, stellte fest, dass in Bezug auf Belgien keine Abschiebungsverbote vorliegen, ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Belgien an und befristete die Sperrwirkung der Abschiebung. Mit Zustimmung Belgiens wurde der Antragsteller im Februar 2017 nach Belgien abgeschoben.

5

Der Antragsteller stellte in Belgien einen weiteren Asylantrag, der unter dem 30. März 2017 abgelehnt wurde. Ein dagegen gerichteter Einspruch wurde unter dem 15. Mai 2017 zurückgewiesen.

6

Im Mai 2017 reiste der Antragsteller erneut in das Bundesgebiet ein. Er wurde auf dem Hauptbahnhof Aachen von der Polizei angetroffen. Er stellte keinen Asylantrag. Auf Ersuchen des Bundesamts stimmte Belgien unter dem 28. Juni 2017 der Wiederaufnahme des Antragstellers zu. Mit Bescheid vom 1. August 2017 ordnete das Bundesamt die (erneute) Abschiebung des Antragstellers nach Belgien an und befristete die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG auf zwölf Monate ab einer Abschiebung.

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Der Antragsteller hat rechtzeitig Klage erhoben. Er beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

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II.

9

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil … (wird ausgeführt)

10

III.

11

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf vorläufigen Rechtsschutz hat ohne Erfolg zu bleiben. Das Interesse des Antragstellers, vorläufig während des Klageverfahrens im Bundesgebiet bleiben zu können, ist gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Überstellung nachrangig. Es bestehen keine Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheids. Der Bescheid des Bundesamts ist offensichtlich rechtmäßig.

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1. Das Bundesamt hat zu Recht keine Entscheidungen nach § 29 AsylG und/oder § 24 Abs. 2 AsylG getroffen, weil der Antragsteller im Bundesgebiet keinen (weiteren) Asylantrag gestellt hat.

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2. An der Rechtmäßigkeit der Anordnung, den Antragsteller nach Belgien abzuschieben, bestehen keine Zweifel.

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a) Zwar liegen nicht die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative und Satz 2, 1. Alternative AsylG vor, obwohl die Dublin-III-VO anzuwenden ist (vgl. Art. 24 Abs. 1, 18 Abs. 1 Buchstabe d, 2. Alternative Dublin-III-VO).

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Soll ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nummer 1 AsylG) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt nach den angeführten gesetzlichen Vorgaben die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann (§ 34a Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. AsylG). Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt hat (Satz 2, 1. Alt.).

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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil Belgien nicht (mehr) ein "für die Durchführung des Asylverfahrens" zuständiger Staat im Sinn des § 29 Abs. 1 Nummer 1 AsylG ist. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn

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"ein anderer Staat (als die Antragsgegnerin)

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a) nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr.604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist oder

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b) auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages

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für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist".

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Belgien "ist" nicht für die Durchführung eines vom Antragsteller betriebenen Asylverfahrens zuständig, weil der Wiederaufnahme des Antragstellers durch Belgien kein Asylverfahren folgt.

22

In Deutschland hat der Antragsteller keinen Asylantrag gestellt, der noch zu entscheiden wäre.

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In Belgien ist auch wegen eines dort gestellten Asylantrags kein Asylverfahren (mehr) durchzuführen. Der letzte in Belgien gestellte Asylantrag des Antragstellers vom 22. Februar 2017 - EURODAC-Nr. BExxxxxxxxxx433 - führt nicht auf die Durchführung eines (weiteren) Asylverfahrens, weil über den Antrag bereits unter dem 30. März 2017 entschieden wurde. Soweit Belgien verpflichtet ist, in den Fällen, in denen der Asylantrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, sicherzustellen, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen (Art. 18 Abs. 2 UAbs. 3 Dublin-III-VO), mag hier offen bleiben, ob das Rechtsbehelfsverfahren noch ein Teil eines durchzuführenden Asylverfahrens im Sinn des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist. Das Asylverfahren ist jedenfalls deshalb nicht fortzuführen, weil die belgische Asylentscheidung vom 30. März 2017 Gegenstand der Einspruchs-/Berufungsentscheidung vom 15. Mai 2017 war.

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Die von Belgien nach Abschluss des Asylverfahrens durchzuführende Rückführung des Antragstellers in die Russische Föderation, also die Vollstreckung der belgischen Asylentscheidungen, ist nicht Bestandteil  der "Durchführung eines Asylverfahrens".

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Ein Asylverfahren im Sinn des § 34a Abs. 1 AsylG ist nach der Konzeption des deutschen Asylgesetzgebers das im Abschnitt 4 des Asylgesetzes beschriebene Verfahren, dass sich (auch) wegen der im Unterabschnitt 4 geregelten Aufenthaltsbeendigung auf das Verfahren zum Erlass eines Verwaltungsakts beschränkt. Der Vollzug einer - aus der Sicht eines Asylbewerbers - negativen Asylentscheidung ist dort nicht geregelt. Nach bundesdeutschem Recht wird deshalb die Rückführung von Asylbewerbern in ihr Herkunftsland nicht durch das Bundesamt vollzogen. Abschiebungen in das Herkunftsland erfolgen durch die zuständigen örtlichen Ausländerbehörden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 1999 - 9 C 4.99 -, juris, Rn. 16) nach den Vorgaben des Aufenthaltsgesetzes.

26

Auch nach dem Recht der Europäischen Union ist die staatliche Rückführung eines Asylbewerbers in den Herkunftsstaat nicht Teil des Asylverfahrens. Die europäische Harmonisierung des Rechts der Asylverfahren wird durch die Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) geregelt. Deren Regelungen erstrecken sich allein auf die Prüfung und Entscheidung von Anträgen auf internationalen Schutz (vgl. Art. 3 Abs. 1 Asylverfahrensrichtlinie; Erwägungsgrund 17). Die Fragen der Rückführung von Asylbewerbern in ihr Herkunftsland ist Gegenstand der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie). Die Rückführungsrichtlinie erstreckt sich nicht nur auf Drittstaatsangehörige, die ein Asylverfahren durchlaufen haben. Ihr Anwendungsbereich ist unabhängig von der Durchführung eines Asylverfahrens (vgl. Art. 2 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie).

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b) Die Anordnung, den Antragsteller nach Belgien abzuschieben, findet aber ihre gesetzliche Ermächtigung in der 1. Alternative des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG.

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Soll ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a Abs. 2 AsylG) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt nach diesen gesetzlichen Vorgaben die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen vor.

29

Die 1. Alternative des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist auch unter Berücksichtigung der besonderen Vorgaben in der 2. Alternative zu Staaten, die nach der Dublin-III-VO zuständig sind, auf sog. Dublin-Staaten anwendbar. Der Gesetzgeber stellte die Alternativen in dem Bewusstsein nebeneinander, dass alle Staaten, die an der Anwendung der Dublin-III-VO teilnehmen, gleichzeitig auch sichere Drittstaaten im Sinn des § 26a AsylG sind (vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 218 zu Nummer 28).

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Das Königreich Belgien, in das der Antragsteller abgeschoben werden soll, ist als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein sicherer Drittstaat im Sinn des § 26a Abs. 2 AsylG, auf den § 34a AsylG verweist (vgl. auch Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG). Im Rahmen der Anwendung des § 34a AsylG auf sog. "Dublin-Fälle" sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG (Urteil vom 1. Juni 2017 - 1 C 9.17 -, www.bverwg.de = juris, je Rn. 17) weiterhin als sichere Drittstaaten zu behandeln.

31

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Mitgliedstaaten der Europäischen Union infolge des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts (Art. 288 AEUV; Art. 23 Abs. 1 S. 2 GG) nicht "sichere Drittstaaten" im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 26a Abs. 2 AsylG, Art. 16a Abs. 2 GG. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf in Bezug auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union von dem im nationalen Recht geregelten Konzept sicherer Drittstaaten kein Gebrauch gemacht werden. Art. 33 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie zählt die Gründe abschließend auf, aus denen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten dürfen. Art. 33 Abs. 2 Buchst. b und c Asylverfahrensrichtlinie verweisen auf die in Art. 35 und 38 der Richtlinie geregelten Konzepte des ersten Asylstaats bzw. des sicheren Drittstaats, erklären diese jedoch jeweils nur in Bezug auf Staaten für anwendbar, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 - 1 C 9.17 -, www.bverwg.de = juris, Rn. 17).

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§ 26a Abs. 2 AsylG, auf den § 34a AsylG verweist, ist aber infolge der vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Kollision mit Unionsrecht nicht unwirksam. Der Anwendungsvorrang der Art. 33, 35 und 39 Asylverfahrensrichtlinie  besteht nicht im Verhältnis zu § 34a Abs. 1 AsylG, soweit sich diese Vorschrift jedenfalls auf sog. "Dublin-Fälle" erstreckt.

33

Mitgliedstaatliches Recht wird nicht unwirksam, sondern lediglich insoweit unanwendbar, als eine Kollision mit Unionsrecht besteht. Der eine Kollision des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht vermeidende Anwendungsvorrang des Unionsrechts beachtet den Grundsatz, dass das supranational begründete Recht der Europäischen Union keine rechtsvernichtende, derogierende Wirkung gegenüber dem mitgliedstaatlichen Recht entfaltet, sondern nur dessen Anwendung soweit zurückdrängt, wie es das Unionsrecht erfordert (BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 -, www.bverfg.de, Rn.  81 = juris, Rn. 81 = NJW 2011, 3428).

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Wegen § 34a AsylG besteht kein solcher Anwendungsvorrang. Der Anwendungsbereich der Asylverfahrensrichtlinie erstreckt sich nicht auf  sog. "Dublin-Fälle". Zweck der Richtlinie ist allein die Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes gemäß der Richtlinie 2011/95/EU (Art. 1 Asylverfahrensrichtlinie). Dementsprechend erstreckt sich ihr Anwendungsbereich auf Anträge auf internationalen Schutz sowie deren Aberkennung (Art. 3 Abs. 1 Asylverfahrensrichtlinie). Die Richtlinie betrifft also nicht die Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der Dublin-III-VO (Erwägungsgrund 53), die dem Verfahren nach der Asylverfahrensrichtlinie vorgeschaltet sind.

35

Es steht auch fest, dass der Antragsteller nach Belgien abgeschoben werden kann. Belgien hat der Wiederaufnahme des Antragstellers zugestimmt. Belgien ist zu einer Wiederaufnahme des Antragstellers auch verpflichtet, selbst wenn keine Entscheidung über einen Asylantrag des Antragstellers (mehr) zu treffen ist. Nach Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d, 2. Alternative Dublin-III-VO ist Belgien für die Wiederaufnahme des Antragstellers "zuständig" (vgl. zu dieser Formulierung Art. 24 Abs. 1 Dublin-III-VO), weil die Asylanträge des Antragstellers abgelehnt wurden und der Antragsteller sich im Hoheitsgebiet der Antragsgegnerin und damit eines anderen Mitgliedstaats des Dublin-Systems als Belgien ohne Aufenthaltstitel (Art. 2 Buchstabe l Dublin-III-VO) aufhält.

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c) Ergibt sich die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung aus einer unmittelbaren Anwendung des § 34a Abs. 1 AsylG, bedarf es keiner Erörterung, ob sich die Ermächtigung des Bundesamts zur Abschiebungsanordnung unmittelbar aus Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO oder sonst aus der Dublin-III-VO ergibt (vgl. Art. 288 Abs. 2 AEUV).

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3. … (Zur Befristung der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG)

38

IV.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

40

Der Beschluss ist unanfechtbar.