Einstweilige Anordnung: Duldung wegen Schutz von Familie (Art. 6 GG/Art. 8 EMRK)
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten im Wege der einstweiligen Anordnung die Erteilung einer Duldung und die Unterlassung der Abschiebung des Vaters in die Türkei. Streitentscheidend war, ob die Abschiebung wegen familiärer Bindungen zu seinem sieben Monate alten Kind rechtlich unmöglich ist. Das VG Münster verpflichtete die Ausländerbehörde, vorläufig eine Duldung zu erteilen, weil eine Abschiebung die gelebte Eltern-Kind-Gemeinschaft in unzumutbarer Weise trennen würde und eine Ausreise von Kind und Mutter nicht zumutbar sei. Öffentliche Vollzugsinteressen (Asylablehnung, Ausweisung, fehlende Lebensunterhaltssicherung) überwogen im Einzelfall nicht.
Ausgang: Einstweilige Anordnung erlassen und Ausländerbehörde zur vorläufigen Erteilung einer Duldung verpflichtet.
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus; ein Anordnungsgrund liegt bei konkret angekündigten Abschiebungsmaßnahmen vor.
Eine Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG ist zu erteilen, wenn die Abschiebung aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, insbesondere wenn sie mit den Schutzwirkungen aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK unvereinbar wäre.
Ausländerrechtliche Schutzwirkungen von Art. 6 GG knüpfen nicht allein an formale Familienbande an, sondern verlangen eine einzelfallbezogene Prüfung der tatsächlichen familiären Verbundenheit und der gelebten Elternverantwortung.
Bei Säuglingen und Kleinkindern kann bereits eine Trennung von ungewisser, auch nur relativ kurzer Dauer im Lichte von Art. 6 Abs. 2 GG unzumutbar sein, wenn dadurch der Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen gefährdet werden.
Öffentliche Interessen an Aufenthaltsbeendigung (einschließlich Ausweisung, früherer Täuschung und fehlender Lebensunterhaltssicherung) können im Einzelfall hinter dem Schutz einer nur im Bundesgebiet realisierbaren Eltern-Kind-Lebensgemeinschaft zurücktreten.
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zu 1. vorläufig eine Duldung zu erteilen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Antragsteller,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller zu 1. eine Duldung zu erteilen und dem Antragsgegner zu untersagen, Abschiebungsmaßnahmen gegen den Antragsteller durchzuführen",
ist zulässig und begründet. Die Antragsteller haben einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO).
Der Anordnungsgrund ist gegeben, weil der Antragsgegner die Abschiebung des Antragstellers zu 1. in die Türkei angekündigt hat.
Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus § 60 a Abs. 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass die beabsichtigte Abschiebung des Antragstellers zu 1. gegen die Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG/Art. 8 EMRK verstößt und deshalb im Sinne der vorgenannten Vorschrift rechtlich unmöglich ist. Der Antragsgegner ist gegenwärtig nicht gewillt, dem Antragsteller zu 1. eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Das Grundgesetz überantwortet die Entscheidung, in welcher Zahl und unter welchen Voraussetzungen Fremden der Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht werden soll, weitgehend der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt. Dem Ziel der Begrenzung des Zuzugs von Ausländern darf von Verfassung wegen erhebliches Gewicht beigemessen werden. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen.
Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG freilich nicht schon auf Grund formal-rechtlicher Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist.
Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GG gilt zunächst und zuvörderst der Familie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft. Die leibliche und seelische Entwicklung der Kinder findet in der Familie und der elterlichen Erziehung eine wesentliche Grundlage. Familie als verantwortliche Elternschaft wird von der prinzipiellen Schutzbedürftigkeit des heranwachsenden Kindes bestimmt. Besteht eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Bei der Bewertung der familiären Bindungen verbietet sich eine schematische Einordnung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber als bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, zumal auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung ist und daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird. Eine verantwortungsvoll gelebte und dem Schutzzweck des Art. 6 GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft lässt sich nicht allein quantitativ etwa nach Daten und Uhrzeiten des persönlichen Kontakts oder genauem Inhalt der einzelnen Betreuungshandlungen bestimmen. Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt.
Der Gesetzgeber hat durch das Kindschaftsreformgesetz die familienrechtlichen Rahmenbedingungen verändert. Nach § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB gehört zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das bis dahin lediglich als Elternrecht ausgestaltete Umgangsrecht soll in der Neufassung des § 1684 BGB einen Bewusstseinswandel bei den Eltern bewirken, dass sie nicht nur ein Recht auf Umgang haben, sondern im Interesse des Kindes auch die Pflicht, diesen Umgang zu ermöglichen. Das Kind ist nicht nur Objekt des elterlichen Umgangs; vielmehr dient der Umgang der Eltern mit ihrem Kind ganz wesentlich dessen Bedürfnis, Beziehungen zu beiden Elternteilen aufzubauen und erhalten zu können. Die gesetzliche Umgangspflicht soll Eltern darauf hinweisen, dass der Umgang mit ihnen, auch und gerade wenn das Kind nicht bei ihnen lebt, für die Entwicklung und das Wohl des Kindes eine herausragende Bedeutung hat. Die Vorstellung dessen, was Familie" und schützenswert ist, die in der Wertentscheidung des Gesetzgebers des Kindschaftsreformgesetzes zum Ausdruck kommt, ist selbst vom Verfassungsrecht geprägt und kann auch unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung bei der Bewertung einer familiären Situation im Ausländerrecht nicht außer Betracht bleiben. Die §§ 1626 ff. BGB stellen seit ihrer Neufassung durch das Kindschaftsreformgesetz das Kindeswohl in den Mittelpunkt und anerkennen die Beziehung jedes Elternteils zu seinem Kind als grundsätzlich schutz- und förderungswürdig. Darin sind sie ihrerseits geprägt durch den hohen Rang, der dem Kindeswohl von Verfassung wegen für die Ausgestaltung des Familienrechts zukommt.
Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die (die Sorge für und) den Umgang mit einem Kind berühren, ist deshalb maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen. Dem entsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte ElternKind-Beziehung und des Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und das Kind beide Eltern braucht.
Für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit der familiären Gemeinschaft und der Zumutbarkeit einer (vorübergehenden) Trennung sowie der Möglichkeit, über Briefe, Telefonate und Besuche auch aus dem Ausland Kontakt zu halten, spielt das Alter des Kindes eine wesentliche Rolle.
Vgl. zu allem Vorstehenden den den Parteien bekannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 - mit weiteren Nachweisen auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes.
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die von dem Antragsgegner beabsichtigte Abschiebung des Antragstellers zu 1. mit den Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar; die Abschiebung des Antragstellers zu 1. stellt zugleich einen Eingriff in die Ausübung seines Anspruchs nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auf Achtung seines Familienlebens mit seinem Sohn N. , dem Antragsteller zu 3., dar, der zwar gesetzlich vorgesehen, aber in einer demokratischen Gesellschaft nicht im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK zur Wahrung der dort genannten öffentlichen Belange notwendig ist.
Zwischen dem Antragsteller zu 1. und seinem Sohn, dem Antragsteller zu 3., besteht eine familiäre Gemeinschaft, die den Schutzbereichen der Art. 6 GG und Art. 8 EMRK unterfällt. Der Antragsteller zu 1. ist Vater des am 17. Juni 2005 im Bundesgebiet nicht ehelich geborenen Antragstellers zu 3., bezüglich dem ihm und der Kindesmutter, der Antragstellerin zu 2., das gemeinsame Sorgerecht zusteht. Die Antragsteller zu 1. und 2. sind seit Anfang 0000 nach islamischem Recht verheiratet; die im Juli 0000 geplante Eheschließung nach deutschem Recht scheiterte. Die Antragsteller zu 1. und 2. üben das Sorgerecht auch tatsächlich gemeinsam aus und kümmern sich gemeinsam um das körperliche und seelische Wohl des Antragstellers zu 3., soweit ihnen dies trotz ihrer getrennten Wohnsitze in C. (Antragsteller zu 1.) bzw. C1. (Antragstellerin zu 2.) möglich ist. Nach dem vom Antragsgegner unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsteller, der durch die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin zu 2. vom 00.00.0000 auch glaubhaft gemacht worden ist, besteht zwischen dem Antragsteller zu 1. und seinem Sohn eine enge emotionale Verbundenheit, die durch häufige und länger andauernde Aufenthalte von Mutter und Kind bei dem Antragsteller zu 1. in C. und dessen Besuche in C1. aufgebaut worden ist. Der Antragsteller zu 1. kümmert sich in jeglicher Hinsicht um seinen Sohn und nimmt an dessen Entwicklung regen Anteil. Wegen der Einzelheiten insoweit wird auf die Darlegungen in der genannten eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin zu 2. Bezug genommen. Dass die Antragsteller nicht dauerhaft in häuslicher Gemeinschaft wohnen, ist nicht Ausdruck einer mangelnden inneren Verbundenheit zwischen ihnen, sondern ihrem ausländerrechtlich unterschiedlichen Status und offenbar unterschiedlichen Vorstellungen der Eltern des Antragstellers zu 1., bei denen dieser wohnt, und insbesondere denjenigen der Antragstellerin zu 2. geschuldet. Der Aufenthalt des nach unanfechtbar negativ abgeschlossenen Asylverfahren und bestandskräftig verfügter Ausweisung vollziehbar ausreisepflichtigen Antragstellers zu 1. ist nach einer der ihm erteilten Duldung beigefügten Nebenbestimmung auf das Land Nordrhein-Westfalen beschränkt; Wohnsitz darf er nur in C. nehmen. Die Antragsteller zu 2. und 3., die im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen sind, können ihren Wohnsitz ohnehin nicht in der dem Antragsteller zu 1. und seiner Familie zur Verfügung gestellten städtischen Unterkunft nehmen und wollen dies wohl auch nicht, weil sich das Zusammenleben nach den Erklärungen in der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin zu 2. vom 00.00.0000 wegen der Diskrepanz zwischen ihren liberalen Vorstellungen insbesondere über ihre gesellschaftliche Rolle als Frau und den insoweit konservativen Vorstellungen der Eltern des Antragstellers zu 1. schwierig gestaltet. Über derartige Schwierigkeiten berichtete auf fernmündliche Anfrage des Berichterstatters auch der frühere Bewährungshelfer der Antragstellers zu 1., Herr N1. . Der Wunsch der Antragsteller, den gemeinsamen Wohnsitz in der von der Antragstellerin zu 2. seit Januar 0000 angemieteten Wohnung in C1. zu nehmen, scheiterte bislang an der fehlenden Zustimmung der Ausländerbehörde C1. . Die Sorge des Antragstellers zu 1. um sein Kind findet Ausdruck in seinem in der vergangenen Woche gefassten Entschluss, nach C1. zu fahren, nachdem er zuvor von einer Erkrankung seines Kindes erfahren hatte. Dass zwischen dem Antragsteller zu 1. und seinem Sohn eine - grundsätzlich schutzwürdige - Erziehungs- und Betreuungsgemeinschaft besteht, wird auch von dem Antragsgegner nicht in Abrede gestellt.
Die beabsichtigte Abschiebung des Antragstellers zu 1. hat die Trennung von seinem Sohn zur Folge. Diese ist unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles mit den Schutzwirkungen aus Art. 6 GG/ Art. 8 EMRK nicht vereinbar. Der Einwand des Antragsgegners, mit Blick auf das im türkischen Staatsangehörigkeitsrecht herrschende Abstammungsprinzip sei auch der Antragsteller zu 3. - wie sein Vater - türkischer Staatsangehöriger und könne deshalb mit diesem gemeinsam in die Türkei ausreisen bzw. ihm alsbald folgen, die Trennung zwischen Vater und Sohn sei deshalb nur von vorübergehender Dauer, trifft im Ergebnis nicht zu. Es ist schon zweifelhaft, ob eine - unter dem Gesichtspunkt der gemeinsamen Staatsangehörigkeit - grundsätzlich mögliche Ausreise des Antragstellers zu 3. in die Türkei eine Abschiebung des Antragstellers zu 1. als mit Art. 6 GG/ Art. 8 EMRK vereinbar erscheinen lassen könnte. Denn zuvor müsste dem Antragsteller zu 3. von den türkischen Stellen ein Heimreisedokument ausgestellt werden, was die vorherige Eintragung des Antragstellers zu 3. in den türkischen Geburtsregistern voraussetzt. Selbst wenn unterstellt wird, dass dieses - nach erbrachtem Nachweis, dass der Antragsteller zu 3. Kind des Antragstellers zu 1. ist - möglich ist, so ist doch völlig ungewiss, welchen Zeitraum die Regelung dieser Angelegenheit in Anspruch nehmen würde. Diesem Umstand kommt aber erhebliche Bedeutung zu, weil bei einem Kleinkind - der Antragsteller zu 3. ist erst sieben Monate alt (!) - mit Blick auf die schnelle Entwicklung des Kindes auch eine verhältnismäßig kurze Trennungszeit im Lichte von Art. 6 Abs. 2 GG schon unzumutbar lang sein kann.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, 67.
Das mag hier aber auf sich beruhen. Denn dem Antragsteller zu 3. kann diese Ausreise nicht zugemutet werden, weil sie zur Trennung von seiner Mutter, der Antragstellerin zu 2. führen würde. Dieser ist es nämlich nicht zuzumuten, die Trennung von ihrem Sohn durch eine gemeinsame Ausreise mit diesem in die Türkei zu vermeiden und die familiäre Lebensgemeinschaft zukünftig dort zu führen: Bei der Herkunftsfamilie der Antragstellerin zu 2. handelt es sich nach deren nicht widerlegten Vortrag in deren Asylverfahren um Kurden aus dem Libanon, deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist. Die Antragstellerin zu 2. ist am 00.00.0000 im Bundesgebiet geboren und hat sich seither hier aufgehalten. Auch ihre Staatsangehörigkeit ist nicht geklärt. Sie ist hier aufgewachsen, hat hier die Schule besucht, nach Beendigung der Realschule mit dem Abschlusszeugnis der Realschule eine Ausbildung zur L. gemacht, anschließend ein Berufsschulprogramm mit dem Schwerpunkt F. durchlaufen und in dieser Branche auch gearbeitet. Sie spricht deutsch und arabisch. Ihre gesamte Sozialisierung hat sie im Bundesgebiet erfahren. Ihre Eltern und älteren Geschwister sind nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag eingebürgert. Ihre Familie und ihr Freundeskreis leben in C1. . Die liberale Erziehung in ihrem Elternhaus erlaubt ihr ein gesellschaftlich nicht eingeschränktes Leben als Frau, was sichtbaren Ausdruck darin findet, dass sie ein eigenständiges Leben in der von ihr seit 00.00.0000 angemieteten Wohnung unabhängig von ihrer Familie lebt. Sie ist seit Anfang der 90er Jahre im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis, die nunmehr bis 00.00.0000 als Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 23 AufenthG verlängert worden ist. Abgeleitet von ihrem Aufenthaltsrecht verfügt auch ihr Sohn über eine Aufenthaltserlaubnis. Sie hat - nach ihrem ebenfalls unbestrittenen Vortrag - keinerlei persönliche oder tatsächliche Bezüge zur Türkei. Sie spricht nicht türkisch. Die Türkei ist für sie ein fremdes Land. Angesichts des Lebenswegs der Antragstellerin zu 2. ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland kann ihr auch in Verantwortung für ihren hier geborenen Sohn nicht zugemutet werden, diesem (und dem Antragsteller zu 1.) in die Türkei zu folgen und ihr hiesiges Leben gegen das Leben in einem ihr fremden Land mit in jeglicher Hinsicht ungewissen Lebensperspektiven einzutauschen.
Ist es mithin unzumutbar, an den Antragsteller zu 3. das Ansinnen einer gemeinsamen Ausreise mit dem Antragsteller zu 1. zu richten, kann den Schutzwirkungen aus Art. 6 GG/ Art. 8 EMRK auch nicht mit der Erwägung Rechnung getragen werden, der Antragsteller zu 1. möge ausreisen und seine Wiedereinreise - nach Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung und dann auch seiner Abschiebung - im Visumsverfahren betreiben. Denn ob ihm überhaupt eine Wiedereinreise zum Zwecke der Familienzusammenführung erlaubt würde, ist zweifelhaft. Wahrscheinlich ist mindestens, dass bis zu einer Wiedereinreise ein längerer Zeitraum verstreichen würde, der angesichts des Säuglingsalters seines Kindes zu einer Entfremdung von diesem führen würde, was mit den Schutzwirkungen von Art. 6 GG/ Art. 8 EMRK nicht zu vereinbaren wäre. Die familiäre Lebensgemeinschaft des Antragstellers zu 1. mit seinem Sohn kann nach alledem zur Vermeidung einer Trennung von ungewisser Dauer in Folge seiner Abschiebung nur im Bundesgebiet gelebt werden.
Diesem elementaren privaten Interesse der Antragsteller an einem weiteren Verbleib des Antragstellers zu 1. im Bundesgebiet müssen sich die entgegenstehenden öffentlichen Vollzugsinteressen beugen:
Das gilt zunächst hinsichtlich des erheblichen öffentlichen Interesses an einer alsbaldigen Aufenthaltsbeendigung von - wie hier - erfolglos gebliebenen Asylbewerbern. Dieses Interesse ist hier besonders handgreiflich, weil die Abschiebung des Antragstellers zu 1. längst hätte erfolgen können, wenn seine - wovon mangels substantiierter Gegenvorstellungen im vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren auszugehen ist - wahre türkische Staatsangehörigkeit früher offenbart worden wäre. Allerdings ist hier in Rechnung zu stellen, dass der Antragsteller zu 1. 0000 als Neunjähriger mit seiner Familie ins Bundesgebiet eingereist ist und nicht er, sondern seine Eltern wahrheitswidrig angegeben haben, staatenlose Kurden aus dem Libanon zu sein, und an diesem falschen Vortrag fortan festgehalten haben. Zwar ist der Antragsteller zu 1. seit Vollendung seines 16. Lebensjahres ausländerrechtlich selbst verantwortlich und hat seine türkische Staatsangehörigkeit nicht offenbart. Dem darf aber angesichts der Konfliktlage, in der sich im Bundesgebiet aufgewachsene und in die Eigenverantwortlichkeit hineingewachsene Ausländer in Fällen dieser Art wegen der Folgen eines eigenen wahrheitsgemäßen Vortrags für das aufenthaltsrechtliche Schicksal auch von Familienangehörigen befinden, hier kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden. Durch die Geburt seines Sohnes am 00.00.0000 ist eine neue Sachlage entstanden, die unter Berücksichtigung der Schutzwirkungen aus Art. 6 GG / Art. 8 EMRK neu zu beurteilen und zu bewerten ist. Kann eine gelebte Betreuungs- und Erziehungsgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland aufrecht erhalten werden, weil - wie hier - dem Kind wegen seiner Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen des Bundesgebiets nicht zugemutet werden kann, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück.
BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171.
Das gilt auch hier und ist unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles trotz der früheren Verheimlichung der wahren Staatsangehörigkeit des Antragstellers zu 1. nicht anders zu beurteilen.
Auch das Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers zu 1., weil dieser straffällig geworden und deshalb (bestandskräftig) ausgewiesen worden ist, überwiegt nicht dessen privates Interesse an einer Aussetzung seiner Abschiebung. Zu Recht hat allerdings der Antragsgegner auf das Gewaltpotenzial hingewiesen, das unter anderem in der Verhaltensweise des Antragstellers zu 1. zum Ausdruck kam, die im Februar 0000 zu seiner Verurteilung durch das Amtsgericht C. wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung geführt hat. Allerdings muss auch hier berücksichtigt werden, dass die Tat immerhin 4 ½ Jahre zurück liegt, der Antragsteller zu 1. die Bewährungszeit unbeanstandet durchlaufen hat und auch der Antragsgegner offenbar bereit ist, den Straftaten kein allzu großes Gewicht mehr beizumessen und die Wirkungen der Ausweisung unter Berücksichtigung der familiären Bindungen des Antragstellers zu 1. zu seinem hier mit Aufenthaltserlaubnis lebenden Sohn angemessen zu befristen. Angesichts des Charakters der Straftaten - bei gravierenden Verstößen z. B. gegen das Betäubungsmittelgesetz könnte eine andere Betrachtungsweise geboten sein - und fehlender konkreter Anhaltspunkte für die Gefahr erneuter einschlägiger Straftaten muss unter diesem Blickwinkel unter Berücksichtigung der mit einer Abschiebung des Antragstellers zu 1. verbundenen Folgen auch und insbesondere für das Wohl seines Kindes das öffentliche Vollzugsinteresse zurücktreten.
Das gilt schließlich auch trotz des Umstandes, dass der Antragsteller zu 1. gegenwärtig nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu sichern. Zwar stellt nach der Rechtsprechung des Beschwerdesenats bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen,
vgl. u. a. den Beschluss des 18. Senats vom 20. April 2005 - 18 B 2723/04 - mit weiteren Hinweisen auf die Senatsrechtsprechung,
auch in Fällen, in denen es um Familienschutz" geht, der Umstand, dass dem Ausländer eine gesicherte wirtschaftliche Existenz fehlt, ein gewichtiges öffentliches, gegen die Duldung einer familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland sprechendes Interesse dar, welches grundsätzlich einen Duldungsanspruch ausschließt. Ob dieser Ansicht in ihrer Allgemeinheit zu folgen ist, mag hier auf sich beruhen. Sie gilt jedenfalls, wie auch die von dem Senat gewählte Formulierung grundsätzlich" deutlich macht, nicht ausnahmslos und steht auch im vorliegenden Fall der Erteilung einer Duldung nicht entgegen. Das machen unter anderem schon die Regelungen in § 5 AufenthG deutlich, nach dessen Absatz 1 Nr. 1 Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nur in der Regel" die Sicherung des Lebensunterhalts ist, also nicht in atypischen Sonderfällen, und auch in sogenannten Regelfällen nach Absatz 3 Halbsatz 2 der Vorschrift von diesem Erfordernis im Ermessenswege abgesehen werden kann, wenn die Erteilung eines Aufenthaltstitels unter anderem nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Frage steht. Insbesondere die letztgenannte Vorschrift wird in den Blick zu nehmen sein, wenn der Antragsgegner auch unter Beachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, nach der Art. 8 EMRK nicht nur ein Abwehrrecht ist, sondern auch gebietet, im Wege positiver Maßnahmen für die Rechte der Betroffenen Sorge zu tragen,
vgl. EGMR, Urteil vom 16. Juni 2005 - 60654/00 -, InfAuslR 2005, 349,
über das weitere aufenthaltsrechtliche Schicksal des Antragstellers zu 1. und dessen unter dem 00.00.0000 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entscheiden wird. Dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - allerdings nach Ansicht des Antragsgegners erst nach vorheriger Ausreise des Antragstellers zu 1., die zu fordern aber nach den obigen Ausführungen nach Auffassung des Gerichts unzumutbar ist - nicht an der fehlenden Sicherung des Lebensunterhalts scheitern soll, hat der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 00.00.0000 bereits angedeutet.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.