Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG trotz laufendem Asylverfahren und Visumspflicht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerinnen begehrten für die Klägerin zu 1. eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung zu ihrer deutschen minderjährigen Tochter, hilfsweise aus humanitären Gründen. Das Verfahren wurde nach Klagerücknahme hinsichtlich der Klägerinnen zu 2. und 3. eingestellt. Im Übrigen wies das VG Münster die Klage ab, weil wegen des noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 1 AufenthG greift. Ein strikter gesetzlicher Anspruch lag mangels Visumeinreise (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) und mangels Anwendbarkeit des § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV nicht vor; § 25 Abs. 5 AufenthG vermittelt als Ermessensnorm ebenfalls keinen gesetzlichen Anspruch.
Ausgang: Klage nach teilweiser Rücknahme im Übrigen wegen Titelerteilungssperre (§ 10 Abs. 1 AufenthG) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 10 Abs. 1 AufenthG sperrt die Erteilung eines Aufenthaltstitels während eines noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, sofern kein strikter gesetzlicher Anspruch auf den Aufenthaltstitel besteht oder eine behördliche Zustimmung nach § 10 Abs. 1 AufenthG vorliegt.
Ein „gesetzlicher Anspruch“ im Sinne des § 10 Abs. 1 AufenthG setzt einen unmittelbar aus dem Gesetz folgenden strikten Rechtsanspruch voraus; ein Anspruch aus einer Ermessensnorm genügt auch bei Ermessensreduzierung auf Null nicht.
Für einen strikten Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG fehlt es regelmäßig, wenn die allgemeine Erteilungsvoraussetzung der Visumeinreise nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt ist und keine einschlägige Ausnahme eingreift.
§ 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV knüpft an den maßgeblichen aktuellen Aufenthalt seit der letzten Einreise an; die Voraussetzung, „während des Aufenthalts im Bundesgebiet“ durch Geburt eines Kindes einen Anspruch zu erwerben, bezieht sich auf diesen letzten Einreisezeitraum.
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG begründet als Ermessensvorschrift keinen gesetzlichen Anspruch, der die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 1 AufenthG durchbrechen könnte.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerinnen die Klage zurückgenommen haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerinnen begehren die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Klägerin zu 1. aus familiären, hilfsweise humanitären Gründen.
Die am 00.00. 1983 geborene Klägerin zu 1., die am 00.00. 2003 geborene Klägerin zu 2. und die am 00.00. 2007 geborene Klägerin zu 3. sind serbische Staatsangehörige und zugehörig zum Volk der Roma. Die Klägerin zu 1. reiste erstmals im Jahre 1988 in das Bundesgebiet ein und wurde nach Ablehnung ihres Asylantrages im Jahre 2004 zusammen mit ihrer am 00.00. 2001 in I. geborenen Tochter U. J. und der Klägerin zu 2. nach Serbien abgeschoben.
Im Jahre 2012 reisten die Klägerinnen erneut in das Bundesgebiet ein und stellten am 7. April 2015 einen Asylfolgeantrag (im Fall der Klägerin zu 1.) bzw. Asylerstanträge (im Fall der Klägerinnen zu 2. und 3.).
Am 23. Juni 2015 erkannte der deutsche Staatsangehörige M. T. notariell die Vaterschaft für das Kind U. an. Am 25. Juni 2015 erklärte die Klägerin zu 1. notariell ihre Zustimmung zu dieser Vaterschaftsanerkennung. Das Kind U. besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit.
Am 7. August 2015 beantragte der damalige Verfahrensbevollmächtige der Klägerinnen beim Beklagten, der Klägerin zu 1. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG zu erteilen und den Klägerinnen zu 2. und 3. Aufenthaltserlaubnisse nach § 32 AufenthG zu erteilen. Zur Begründung trug er vor, das Kind U. besitze die deutsche Staatsangehörigkeit und bilde mit den Klägerinnen eine Hausgemeinschaft. Der Beklagte beschied diese Anträge nicht.
Mit Schreiben vom 4. September 2015 erklärte der damalige Verfahrensbevollmächtige gegenüber dem Beklagten, Herr T. sehe das Kind U. circa alle zwei Tage in H. . Auch Herr T. wohne dort. Er verdiene lediglich 860 Euro netto, sei aber bereit, ab September 2015 monatlich 50 Euro Unterhalt direkt an die Kindesmutter zu zahlen. Unter dem 24. September 2015 ergänzte der Verfahrensbevollmächtige sinngemäß, die Vaterschaftsanerkennung habe nicht früher erfolgen können, weil die Klägerin zu 1. nach der Zeugung des Kindes U. aus H. nach I. gezogen sei, um sich der elterlichen Gewalt ihres Vaters, der über die uneheliche Schwangerschaft verärgert gewesen sei, zu entziehen. Das Kind U. sei unter falschem Namen in I. geboren worden. Ein Abstammungsgutachten lehne die Klägerin zu 1. ab.
Der Beklagte wies mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 gegenüber dem damaligen Verfahrensbevollmächtigen der Klägerin zu 1. darauf hin, dass diese nach Aktenlage zur Zeit der Empfängnis des Kindes U. im Jahre 2001 mit Herrn C. B. liiert gewesen sei. Dem widersprach der Verfahrensbevollmächtigte mit Schreiben vom 23. November 2015. Die Klägerin zu 1. sei nicht mit Herrn B. zusammen gewesen. Ihre Mutter habe dies wegen ihrer Schwangerschaft arrangieren wollen.
Durch Bescheid vom 9. Februar 2017 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) das Asylverfahren der Klägerin zu 1. ein, weil der Asylantrag als zurückgenommen gelte, da die Klägerin zu 1. ohne genügende Entschuldigung nicht zur Anhörung erschienen sei. Am 3. Juli 2017 nahm der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen den Antrag der Klägerin zu 1. auf Asylanerkennung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Zuerkennung subsidiären Schutzes und Feststellung von Abschiebungsverboten gegenüber dem Bundesamt zurück.
Durch Bescheide vom 14. August 2017 lehnte das Bundesamt die Anträge der Klägerinnen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung und subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und forderte die Klägerinnen unter Abschiebungsandrohung auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Ferner ordnete das Bundesamt das Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 7 AufenthG an und befristete dieses auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Gegen den die Klägerin zu 1. betreffenden Bescheid hat diese am 21. August 2017 Klage erhoben (Az.: 4 K 5520/17.A), über die das Gericht noch nicht entschieden hat. Der die Klägerinnen zu 2. und 3. betreffende Bescheid ist bestandskräftig.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2017 erklärte Herr T. gegenüber dem Beklagten sinngemäß, das Kind U. sei nicht seine Tochter und sei dies auch nie gewesen. Er habe weder eine Beziehung zu dem Kind noch habe er Unterhalt an sie gezahlt. Der Vater des Kindes sei wieder da.
Die Klägerinnen haben am 22. März 2016 die vorliegende Klage erhoben.
Sie tragen im Wesentlichen vor:
Die Vorschrift des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG stehe der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zugunsten der Klägerin zu 1. nicht entgegen. Sie sei auf den vorliegenden Fall nach Wortlaut, Systematik und Gesetzesbegründung nicht anwendbar.
Die Klägerinnen haben ursprünglich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für alle Klägerinnen begehrt. In der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2018 haben sie die Klage hinsichtlich der Aufenthaltserlaubnisse für die Klägerinnen zu 2. und 3. zurückgenommen.
Die Klägerinnen beantragen nunmehr,
den Beklagten zu verpflichten, für die Klägerin zu 1. für die Zeit ab dem 7. August 2015 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu erteilen,
hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt im Wesentlichen vor:
Die Sperrvorschrift des § 27 Abs. 1a Nr. 1 Alt. 2 AufenthG sei auf den vorliegenden Fall anwendbar. Die begehrte Aufenthaltserlaubnis stehe der Klägerin zu 1. nicht zu, weil die Vaterschaftsanerkennung durch Herrn T. – wie sich aus der Art und Chronologie der Ereignisse ergebe – im kollusiven Zusammenwirken mit der Klägerin zu 1. bewusst wahrheitswidrig erfolgt sei, um dem Kind U. und den Klägerinnen den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zugunsten der Klägerin zu 1. stehe darüber hinaus die Sperrwirkung des § 10 Abs. 1 AufenthG entgegen, weil das Klageverfahren gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 14. August 2017, mit dem der Asylfolgeantrag der Klägerin zu 1. als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei, noch anhängig sei. Die in § 10 Abs. 1 AufenthG geregelte Ausnahme greife nicht, weil die Klägerin zu 1. mangels Einreise mit dem erforderlichen Visum gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG keinen strikten Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels habe. Die hinsichtlich des Visumerfordernisses allein in Betracht kommende Ausnahmevorschrift des § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV sei nicht einschlägig, da die Klägerin zu 1. während ihres insoweit maßgeblichen aktuellen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht durch die Geburt eines Kindes einen Aufenthaltserlaubnisanspruch erworben habe. Das Kind U. , von dem sie ihr Aufenthaltsrecht abzuleiten beabsichtige, sei bereits im Jahre 2001 und damit vor der Abschiebung und Wiedereinreise der Klägerin zu 1. geboren worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die übrige zulässige Klage ist unbegründet.
I. Die Klägerin zu 1. hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung zu ihrer deutschen minderjährigen Tochter U. nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG.
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis scheitert an der Sperrwirkung des § 10 Abs. 1 AufenthG. Hiernach kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.
Die Voraussetzungen dieser Titelerteilungssperre liegen vor. Das Asylverfahren der Klägerin zu 1. ist noch nicht bestandskräftig abgeschlossen. Über ihre Klage gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes vom 14. August 2017 – 4 K 5520/17.A – hat das Gericht noch nicht entschieden.
Die Klägerin zu 1. hat keinen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, der eine Ausnahme vom Erteilungsverbot des § 10 Abs. 1 AufenthG begründen würden. Ein gesetzlicher Anspruch in diesem Sinne ist nur ein strikter Rechtsanspruch, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Ein Anspruch aufgrund einer Ermessensvorschrift genügt auch dann nicht, wenn das Ermessen im Einzelfall „auf Null" reduziert ist
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – 1 C 37/07 –, juris Rn. 21.
Für einen strikten Anspruch der Klägerin zu 1. auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG fehlt es an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Hiernach setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist. Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin zu 1. nicht. Sie ist zuletzt im Jahre 2012 gänzlich ohne Visum in das Bundesgebiet eingereist. Für den Familiennachzug aus Serbien bedarf es eines nationalen Visums, § 6 Abs. 3 AufenthG.
Die Klägerin zu 1. kann die Aufenthaltserlaubnis nicht abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gemäß § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV ohne vorherige Ausreise erlangen.
Nach § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn seine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist und er auf Grund der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin zu 1. die Voraussetzungen des § 60a AufenthG erfüllt. Denn jedenfalls hat sie nicht während des Aufenthalts im Bundesgebiet seit ihrer letzten Einreise im Jahre 2012 auf Grund der Geburt eines Kindes einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben.
Maßgeblicher Aufenthalt im Sinne des § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV ist der aktuelle Aufenthalt des Ausländers, d.h. derjenige ab seiner letzten Einreise in das Bundesgebiet. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Visavorschriften, den Zuzug von Ausländern in das Bundesgebiet zu steuern und gegebenenfalls auch zu begrenzen (vgl. auch § 1 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Diesem Zweck entsprechend kann es für die Frage, ob ein Ausländer als Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit dem richtigen Visum eingereist ist oder dies nicht erforderlich ist, allein auf die letzte Einreise ankommen. Denn andernfalls liefe die Steuerungsfunktion der Visavorschriften im Hinblick auf diese Einreise leer.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 – 1 C 23/09 –, juris Rn. 25 zu § 39 Satz 1 Nr. 3 AufenthV, vgl. auch Fehrenbacher, in: HTK AuslR, § 39 Rn. 2.
Während des mithin entscheidenden Aufenthalts seit ihrer letzten Einreise im Jahre 2012 hat die Klägerin zu 1. kein Kind geboren, von dem sie ein Aufenthaltsrecht ableiten könnte. Das deutsche Kind U. hat die Klägerin zu 1. zwar im Bundesgebiet geboren, jedoch bereits im Jahre 2001 und damit vor ihrer Abschiebung nach Serbien im Jahre 2004 und vor ihrer Wiedereinreise in das Bundesgebiet im Jahre 2012.
Darauf, ob vom Visumerfordernis nach der Ermessensvorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abzusehen ist, kommt es nicht an, weil auch bejahendenfalls – wie oben ausgeführt – kein strikter Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG als Ausnahme vom Erteilungsverbot des § 10 Abs. 1 AufenthG vorliegen würde.
Schließlich erfordern – wie es für die zweite Ausnahme vom Verbot des § 10 Abs. 1 AufenthG erforderlich wäre – keine wichtigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.
II. Der Klägerin zu 1. steht auch die hilfsweise beanspruchte Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht zu. Auch der Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis steht die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 1 AufenthG entgegen. Die Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG normiert als Ermessensvorschrift keinen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, der eine Ausnahme vom Erteilungsverbot des § 10 Abs. 1 AufenthG begründen würde.
Die Kostentragungspflicht folgt hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage aus § 155 Abs. 2 VwGO und im Übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.