§ 25 Abs. 5 AufenthG: Aufenthaltserlaubnis wegen Art. 8 EMRK bei hier Aufgewachsenem
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Ablehnung der Verlängerung seines Aufenthaltsrechts sowie gegen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung. Streitpunkt war, ob trotz fehlender Sicherung des Lebensunterhalts eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, weil eine Aufenthaltsbeendigung Art. 8 EMRK verletzen würde. Das VG Münster bejahte einen Anspruch auf § 25 Abs. 5 AufenthG, da die Ausreise wegen überwiegender privater Bindungen im Bundesgebiet rechtlich unmöglich und die Beendigung unverhältnismäßig sei. Das fiskalische Interesse genüge ohne Straffälligkeit und bei vollständiger Sozialisation in Deutschland nicht als „sehr gewichtiger“ Ausweisungsgrund; § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG trete im Ausnahmefall zurück.
Ausgang: Klage erfolgreich; Ablehnungsbescheid aufgehoben und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ist bei erkennbar weitergehendem Begehren als Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels auszulegen; eine Bindung an Formulareintragungen besteht nicht.
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann zu erteilen sein, wenn die Ausreise aufgrund von Art. 8 EMRK rechtlich unmöglich ist und diese Unmöglichkeit nicht nur vorübergehend besteht.
Bei einem Ausländer, der seine gesamte Kindheit und Jugend rechtmäßig im Bundesgebiet verbracht hat, bedarf die Aufenthaltsbeendigung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK besonders gewichtiger Gründe; reine fiskalische Interessen reichen ohne konkrete Straftatenprognose regelmäßig nicht aus.
Ist die Aufenthaltsbeendigung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK unverhältnismäßig, kann eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Lebensunterhaltssicherung) vorliegen.
Besteht ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, sind Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung aufzuheben.
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 27. Februar 2015 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Der am 25. Januar 1994 in T. (Kreis T.) als viertes Kind seiner Mutter geborene, ledige und kinderlose Kläger ist Staatsangehöriger der Republik Serbien (Art. 7 Abs. 6 Staatsangehörigkeitsgesetz Serbien) und Staatsangehöriger der Republik Kosovo (Art. 32 Abs. 2 Staatsangehörigkeitsgesetz Kosovo).
Der Kläger wurde zunächst im Bundesgebiet geduldet; ab Juni 2000 war sein Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet. Seine 1965 in J. (Kosovo) geborene Mutter heiratete 2001 den deutschen Staatsangehörigen X. . G. . Ihr wurde vom Beklagten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Ausländergesetz erteilt, die als Aufenthaltserlaubnisse nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und ab 2007 nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Abs. 4 AufenthG verlängert wurden. Der Kläger erhielt vom Beklagten mit Wirkung vom 6. Februar 2002 eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die im März 2003 verlängert wurde. Ab Mai 2005 erhielt er Aufenthaltserlaubnisse nach § 32 Abs. 3 AufenthG. Im März 2010 erteilte der Beklagte eine Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 2 AufenthG unter Annahme einer Ausnahme von der Regelvoraussetzung einer Sicherung des Unterhalts; die Mutter des damals minderjährigen Klägers war erwerbsunfähig; sie stand zumindest teilweise unter Betreuung und erhielt Leistungen des sozialpsychiatrischen Dienstes. Der Geltungszeitraum der letzten Aufenthaltserlaubnis des Klägers endete mit dem 11. Dezember 2012.
Im Juli 2010 erhielt der Kläger das Abschlusszeugnis nach der Klasse 10 mit dem Förderschwerpunkt Lernen. Im Juni 2012 zog der Kläger aus dem Haushalt seiner Mutter aus. Der Kläger lebte in ganz überwiegenden Zeiträumen von staatlichen Sozialleistungen.
Der Kläger beantragte am 2. Januar 2013 die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Der Beklagte stellte zunächst Fiktionsbescheinigungen aus. Er forderte den Kläger mehrfach zur Vorsprache und zur Vorlage von Nachweisen wegen evtl. Bemühungen um Erwerbstätigkeiten auf. Mit Bescheid vom 27. Februar 2015 lehnte der Beklagte den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, forderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung in die Republik Serbien an.
Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben.
Der Kläger trägt vor,
er habe sein gesamtes Leben im Bundesgebiet verbracht. Verbindungen irgendwelcher Art zu dem Land seiner Staatsangehörigkeit besitze er nicht. Seine Umgangssprache sei deutsch.
Der Kläger beantragt,
wie tenoriert.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor,
der Kläger erfülle nicht die Regelvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Er habe keine Nachweise über Arbeitsbemühungen vorgelegt. Ein schützenswertes Privatleben im Sinn des Art. 8 EMRK sei nicht gegeben; jedenfalls sei ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK gerechtfertigt. Eine Ausreise des Klägers sei nicht unzumutbar. Zwar ließen sich in einer Gesamtschau Ansätze einer Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse erkennen. Allein ein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet rechtfertige aber nicht die Annahme einer Verwurzelung im Bundesgebiet. Eine wirtschaftliche Integration des Klägers sei nicht gegeben. Er sei nicht erwerbsunfähig. Er sei nicht bereit, eine Beschäftigung aufzunehmen. Der sozialpsychiatrische Dienst habe allein Kontakte zur Mutter und einem Bruder, nicht aber zum Kläger gehabt. Ein völliger Verzicht auf die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG komme nicht in Betracht. Es bestehe keine völlige Straffreiheit. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er sich als junger Mann in die Lebensverhältnisse des Heimatlandes einleben könne, auch wenn dies nicht einfach werde.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat der Kläger einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG.
Die Antragsvoraussetzung des § 81 Abs. 1 AufenthG ist gegeben. Der Formularantrag des rechtsunkundigen Klägers vom 2. Januar 2013 auf Verlängerung der früheren Aufenthaltserlaubnis erstreckt sich auf die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis. Er ist nicht auf die Angaben in dem vom Beklagten genutzten Antragsformular beschränkt. Ein Antrag auf Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bedarf nicht der Schriftform. Ein Vermerk, aus dem eine durch den Kläger erfolgte Beschränkung des Antrags geschlossen werden könnte, ist in der Ausländerakte nicht enthalten. In Übereinstimmung damit hat der Beklagte dem Begehren nicht mit der Einwendung widersprochen, dass ein Antrag fehle; vielmehr hat er sich auch nach der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2016 in der Sache eingelassen.
Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG liegen vor. Die Ausreise des Klägers ist derzeit infolge Art. 8 EMRK rechtlich unmöglich, auch wenn er derzeit (noch) nicht seinen Lebensunterhalt bestreitet.
Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist eröffnet. Grundlage dieser Wertung ist nicht (allein) der Umstand, dass sich der Kläger seit seiner Geburt im Bundesgebiet aufhält. Vielmehr hat sich der Kläger fast sein gesamtes Leben rechtmäßig - also in Übereinstimmung mit den Wertungen des Gesetzgebers - im Bundesgebiet aufhalten dürfen. Die ihm erteilten Aufenthaltserlaubnisse waren nicht nur Aufenthaltserlaubnisse "auf Probe" (§ 104a, § 23 Abs. 1, § 25a, § 25b AufenthG), die einen Vertrauenstatbestand auf einen langfristigen Aufenthalt nicht begründen. Er besaß Aufenthaltserlaubnisse nach § 32 AufenthG.
Der erfolgte Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG ist rechtswidrig. In den Schutzbereich des Art. 8 EMRK darf nach der ausdrücklichen Vorgabe des Art. 8 Abs. 2 EMRK eingegriffen werden, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Diese Voraussetzungen sind jedenfalls derzeit nicht erfüllt. Die Entscheidungen des Beklagten beruhen zwar auf gesetzlicher Grundlage. Sie haben auch das Ziel, einem öffentlichen (Fiskal-)Interesse und damit dem wirtschaftlichen Wohl zu dienen. Sie sind aber bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung nicht verhältnismäßig im engeren Sinn.
In einem Fall in dem der betroffene Ausländer - wie hier - ein junger Erwachsener ist, der noch keine eigene Familie gegründet hat, sind für die Verhältnismäßigkeitsprüfung die folgenden Kriterien relevant:
die Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftat;
die Dauer des Aufenthalts des Ausländers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;
die zwischen der Begehung der Delikte vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers in dieser Phase und
die sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gaststaat und zum Zielstaat der Abschiebung.
Zur Rechtfertigung der Aufenthaltsbeendigung eines sich rechtmäßig im Gastland aufhaltenden Ausländers, der seine gesamte Kindheit und Jugend oder den größten Teil davon im Gastland verbracht hat, müssen nicht allein gewichtige, sondern sehr gewichtige Gründe vorgebracht werden (im Originaltext des EGMR: „…very serious reasons are required to justify expulsion“; vgl. EGMR, Urteil vom 23. Juni 2008 ‑ 1638/03 - [Maslov II], InfAuslR 2008, 333 = http://hudoc.echr.coe.int; Urteil vom 14. Juni 2011 - 38058/09 - [Osman], NVwZ 2012, 947 = http://hudoc.echr.coe.int). Das Bundesverfassungsgericht spricht in diesem Zusammenhang von Gründen überragenden Gewichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 ‑, www.bverfg.de, Rn. 32 ff. = Inf-AuslR 2007, 275 = ZAR 2007, 243 = AuAS 2007, 242).
Der Kläger ist (noch) ein junger Erwachsener, der noch keine eigene Familie gegründet hat. Nach eigenen Angaben ist er mit einer jungen Frau befreundet, die vor ihrem Abitur steht. Er ist zugleich ein sich - bis zur angefochtenen Entscheidung des Beklagten - rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltender Ausländer, der nicht nur den größten Teil, sondern seine gesamte Kindheit und Jugend im Bundesgebiet verbracht hat. Seine Sozialisation erfolgte allein und ausschließlich im Bundesgebiet.
Es kann im Rahmen der Gesamtbetrachtung nicht festgestellt werden, dass der Kläger bisher überhaupt straffällig geworden ist. Das Bundesszentralregister enthält keine Eintragung, die auf eine Straftat des Klägers schließen lässt (Bundeszentralregisterauszug vom 29. Januar 2018). Der Beklagte hat keine Verurteilung des Klägers geltend gemacht. Soweit der Beklagte anführt, dass der Kläger mit einem Bruder einen gemeinsamen Hausstand führt, der wiederholt straffällig geworden sei, bleibt unerfindlich, auf welcher Grundlage der Beklagte daraus eine für den Kläger negative Prognose treffen will. Der Beklagte setzt sich zudem nicht mit dem Umstand auseinander, dass der Kläger seit nunmehr fast sechs Jahren in seiner Unterkunft lebt, ohne dass Straftaten festzustellen sind.
Besteht nicht die konkrete Prognose, dass der bisher nicht straffällig gewordene Kläger erhebliche Straftaten begehen wird, ist unter Berücksichtigung des bisherigen Lebenslaufs des jungen Klägers das alleinige fiskalische Interesse des Beklagten kein "sehr" gewichtiger Grund im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und kein Grund "überragenden" Gewichts im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Die Einwendung des Beklagten, der "völlige Verzicht auf die allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG aufgrund des langjährigen Aufenthalts eines jungen Mannes im Bundesgebiet ohne besondere integrative Leistungen kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein", steht nicht entgegen. Der Bundesgesetzgeber hat für den vom Beklagten zu Recht gesehenen Handlungsbedarf andere Möglichkeiten als eine Ausreise bzw. Abschiebung eröffnet.
Soweit der Kläger nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Leistungen nach dem SGB II erhalten wird, weil der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II nicht mehr besteht (die Aussetzung der Abschiebung wird dann länger als 18 Monate zurückliegen; § 1 Abs. 1 Nr. 3 c AsylbLG), besteht der Vorteil, dass der Kläger wieder in die Arbeitsförderung einbezogen wird (vgl. Kapitel 1 des SGB II: "Fördern und Fordern"), die gleichzeitig mit der Möglichkeit sozialrechtlicher Sanktionen verbunden werden kann, die bis zum Wegfall des Arbeitslosengeldes führen können (§§ 31 ff. SGB II).
Es mag hier dahingestellt bleiben, ob diese sozialrechtlichen Möglichkeiten allein schon eine Ausnahme von der Regel des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG begründen. In die Bewertung der Verhältnismäßigkeit hat jedenfalls zudem einzufließen, dass durch eine Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis das (richtige) Ziel des Beklagten beeinträchtigt wird, den Kläger in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Dem Kläger und dem Jobcenter der Stadt T. wird die vom Gesetzgeber selbst eingeräumte Möglichkeit einer Förderung nach § 16h SGB II - Förderung schwer zu erreichender junger Menschen ‑ genommen (vgl. auch die von Oktober 2015 bis Ende 2017 im Rahmen des Bundesprogramms „RESPEKT - Pilotprogramm des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für schwer zu erreichende junge Menschen“ möglich gewesene Förderung). Diese sozialrechtliche Leistung dient ebenso wie andere gesetzliche Anordnungen der Vermeidung, Beseitigung und Verminderung von Hilfebedürftigkeit (vgl. § 3 Abs. 1 S. 1 SGB II). Grund für die Schaffung der Vorschrift ist, dass trotz eines breiten und ausdifferenzierten Leistungsangebots in den verschiedenen sozialrechtlichen Leistungssystemen eine nicht unbedeutende, aber zahlenmäßig nicht bestimmbare Gruppe junger Menschen von den Angeboten der Sozialleistungssysteme - zumindest zeitweise - nicht erfolgreich erreicht wurde. Handlungsbedarfe bestehen hier beispielsweise hinsichtlich des Arbeits- und Sozialverhaltens sowie hinsichtlich der Eigeninitiative. Schwierigkeiten können in einer fehlenden Motivation oder gar Verweigerungshaltung des Leistungsberechtigten liegen. Auch deshalb soll § 16h SGB II zusätzliche Hilfen ermöglichen, um diese jungen Menschen in schwieriger Lebenslage zu unterstützen und (zurück) auf den Weg in Arbeit, Maßnahmen der Arbeitsförderung, Ausbildung oder Bildungsprozesse zu holen. Gewährt werden können Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, also in erster Linie sozialpädagogische Angebote. Dadurch wird das Instrumentarium um besonders niedrigschwellige, lebensweltliche, auch aufsuchende Elemente erweitert (BT-Drucksache 18/8041 Seite 38; Harks in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 16h, Rn. 10, 23, 27).
Soweit die Einwendung des Beklagten zum "völligen Verzicht" auf eine eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts einen dauerhaften Verzicht angesprochen haben sollte, geht sie an der hier allein zu treffenden Entscheidung vorbei. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob zu einem späteren Zeitpunkt die Bewertungen zu einem anderen Ergebnis kommen müssen, wenn der Kläger in seiner wirtschaftlichen Integration dauerhaft keine Fortschritte erzielen sollte. Maßgeblicher Zeitpunkt für die hier zu treffende Entscheidung ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, nicht ein in der Zukunft liegender dauerhafter Zeitraum. Es ist daher allein zu entscheiden, wie im Rahmen des Art. 8 Abs. 2 EMRK die gegenläufigen privaten und öffentlichen Interessen bei Anwendung der Wertungen und Anordnungen des Bundesgesetzgebers und Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte abzuwägen sind, weil (und solange?) der Kläger ein junger Erwachsener mit Schwierigkeiten ist, keine Straftaten begeht und seine Passpflicht erfüllt.
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Ist im Rahmen der Gesamtbetrachtung eine Aufenthaltsbeendigung auch bei fehlender wirtschaftlicher Integration im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK unverhältnismäßig, ist eine Ausnahmesituation von der Regel des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gegeben. Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist, Belastungen für die öffentlichen Haushalte zu vermeiden. Unabhängig von der Erteilung oder Nichterteilung der Aufenthaltserlaubnis können aber diese fiskalischen Belastungen nicht, jedenfalls nicht im Wesentlichen vermieden werden, wenn der Aufenthalt des Klägers aus Gründen des Art. 8 EMRK derzeit nicht beendet werden kann (§ 60a Abs. 2 AufenthG).
Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind aufzuheben, weil der Kläger einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.