PKH abgelehnt: Kein Feststellungsanspruch auf Abschiebungsverbot (§60 Abs.7 AufenthG)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts, um die Ausländerbehörde zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach §60 Abs.7 AufenthG zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht Münster lehnte PKH ab, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§§166 VwGO, 114 ZPO). §60 Abs.7 AufenthG begründet keinen Anspruch auf einen feststellenden Verwaltungsakt; §31 AsylVfG ist hier nicht anwendbar, und §25 Abs.3 AufenthG verschafft keinen entsprechenden Feststellungsanspruch.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung abgewiesen; Klage ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg, da kein Feststellungsanspruch gegen die Ausländerbehörde besteht
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§§166 VwGO, 114 ZPO).
§60 Abs.7 AufenthG begründet keinen Anspruch des Ausländers auf einen feststellenden Verwaltungsakt durch die Ausländerbehörde, da die Vorschrift nicht auf die Erteilung einer solchen Feststellung gerichtet ist.
§31 AsylVfG verpflichtet zur Feststellung durch Verwaltungsakt nur im Verhältnis zu Entscheidungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge und ist auf Verfahren gegenüber der Ausländerbehörde nicht anwendbar.
Mangels einer gesetzlichen Anordnung (z. B. einer dem §31 AsylVfG vergleichbaren Vorschrift im Aufenthaltsgesetz) besteht kein allgemeiner Feststellungsanspruch gegenüber der Ausländerbehörde bezüglich eines Abschiebungsverbots.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus I. wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Der Kläger, der einen Aufenthaltstitel besitzt, hat gegenüber der Ausländerbehörde keinen Anspruch auf eine Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 Auf-enthG. Ein Anspruch aus § 60 Abs. 7 AufenthG - wenn er bestände - ist nicht auf ein Recht gerichtet, von der Ausländerbehörde einen feststellenden Verwaltungsakt zu erhalten. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift als auch aus ihrer Stellung in Kapitel 5 Abschnitt 2 des Aufenthaltsgesetzes. § 31 AsylVfG steht nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist zwar in bestimmten Fällen durch Verwaltungsakt festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen. Diese Vorschrift ist hier jedoch nicht anwendbar, weil der Kläger keine Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge begehrt. Eine dem § 31 AsylVfG für das Verhältnis eines Ausländers zur Ausländerbehörde vergleichbare Vorschrift ist nicht im Aufenthaltsgesetz enthalten. Ein auf eine Feststellung der Ausländerbehörde gerichteter Antrag folgt auch nicht aus § 25 Abs. 3 AufenthG.
Hat der Kläger gegenüber dem Beklagten keinen Feststellungsanspruch, bedarf keiner weiteren Erörterung, ob die Klage auch aus anderen Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. dazu den Hinweis des Gerichts vom 7. Januar 2010). Damit bedarf es an dieser Stelle insbesondere keiner Untersuchung, ob bei einer notwendigen landesweiten Betrachtung die Voraussetzungen für das geltend gemachte Abschiebungsverbot bestehen (verneinend die Stellungnahme des Bundesamts vom 7. September 2009).