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Verwaltungsgericht Münster·8 K 2096/11·14.03.2012

PKH abgelehnt: Unterkunft im Übergangsheim kein Wohnraum für Niederlassungserlaubnis

Öffentliches RechtAusländerrechtAufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Klage auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Das VG Münster lehnte den PKH-Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab, weil die Klägerin die Voraussetzungen des § 26 Abs.4 i.V.m. § 9 Abs.2 Nr.9 AufenthG nicht erfüllt. Eine Zuweisung in ein Übergangsheim stellt keinen dauerhaften Wohnraum dar, weil Verfügungsbefugnis und Zweck der Unterkunft vorübergehend sind.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Klage auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis mangels Erfolgsaussicht abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verwaltungsverfahren setzt voraus, dass die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

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Für den Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs.4 Satz1 i.V.m. § 9 Abs.2 Satz1 Nr.9 AufenthG gehört zur Prüfung, dass der Ausländer über ausreichenden, dauerhaften Wohnraum verfügt.

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Eine Unterkunft in einem Übergangsheim, die unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zugewiesen wird und über die die Verfügungsbefugnis bei der Behörde verbleibt, erfüllt nicht die Anforderungen an "Wohnraum" im Sinne des § 9 Abs.2 Satz1 Nr.9 AufenthG.

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Für die Beurteilung, ob Wohnraum im Sinne der genannten Vorschrift vorliegt, kommt es auf die Zweckbestimmung der Unterkunft (vorübergehend vs. dauerhaft) und nicht auf die tatsächliche Nutzungsdauer durch den Ausländer an.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO§ 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 AufenthG§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 AufenthG§ 2 AufenthG§ 9 AufenthG§ 14 OBG NRW

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

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Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwältin I. -Q. aus C. ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung nicht die gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Die Klägerin hat aller Voraussicht nach weder einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG noch einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Erteilungsantrags, da sie - unabhängig von der von ihr aufgeworfenen Frage der Lebensunterhaltssicherung - jedenfalls nicht die Voraussetzung der §§ 26 Abs. 4 Satz 1, 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 AufenthG erfüllt. Sie verfügt nicht über ausreichenden Wohnraum für sich und ihre mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen.

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Dabei kann offenbleiben, ob die 77 m² große Wohnung für die Klägerin, ihren Ehemann und fünf Kinder ausreichend groß ist.

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Die Klägerin und ihre Familie wohnen in einer Unterkunft im Übergangsheim für ausländische Flüchtlinge, die ihnen von der Gemeinde F. unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zugewiesen worden ist (§ 2 Abs. 1 der Satzung über die Unterhaltung der Übergangsheime der Gemeinde F. vom 16. 12. 2011).

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Veröffentlicht: www.f. .de/de/Buerger/Rathaus/ Ortsrecht-Satzungen/PDF-Dateien/4_5_a.pdf.

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Die Klägerin und ihre Familie verfügen nicht über Wohnraum. Eine mit dem Eigentum oder dem Wohnungsmietrecht vergleichbare Verfügungsbefugnis besteht nicht. Die Verfügungsbefugnis über den Wohnraum verbleibt umfassend bei der Ordnungsbehörde. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass die Ordnungsbehörde im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens jederzeit befugt ist, die Einweisung in eine bestimmte Unterkunft zu widerrufen und - soweit erforderlich - eine geeignete anderweitige Unterbringung anzubieten, falls eine solche Maßnahme nicht rein willkürlich ist und nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.

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Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 16. 4. 1992 - 9 B 1147/92 -; VG Münster, Beschlüsse vom 20. 9. 2004 - 1 L 1326/04 -, 16. 12. 2004 - 1 L 1671/04 - und 14. Juli 2008 - 1 L 380/08 -.

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Es handelt sich bei einer Wohnung in einem Übergangsheim auch der Qualität nach nicht um Wohnraum, wie ihn § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 AufenthG erfordert. Wohnraum im Sinne dieser Vorschrift ist nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift eine auf Dauer angelegte Unterkunft, die regelmäßig aus eigenen Mitteln finanziert wird. Denn eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG soll zur Verfestigung des Aufenthaltsrechts in Deutschland erteilt werden. Die in § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG dafür genannten Voraussetzungen sind Ausdruck der besonderen Integration des Ausländers in Deutschland, der ein solches unbefristetes Aufenthaltsrecht erhalten soll, weil von ihm erwartet wird, dass er sich bei Vorliegen der Voraussetzungen weiter in die bundesdeutschen Lebensverhältnisse eingliedern wird. Hingegen steht eine Unterkunft, die ihrer Natur nach nur auf einen vorübergehenden Aufenthalt ausgerichtet und hierzu bestimmt ist, diesem Zweck des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 AufenthG entgegen. Da die behördliche Entscheidung auf prognostischen Erwägungen beruht, kann in diesem Fall nicht der Nachweis der ausreichenden dauerhaften Wohnverhältnisse geführt werden.

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Vgl. zu einem Obdachlosenheim Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, 75. Aktualisierung, Januar 2012, § 2 AufenthG, Rdn. 46; Marx in: GK-AufenthG, 57. Aktualisierungslieferung, Stand Januar 2012, § 9 AufenthG, Rdn. 348.

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Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Unterkunft tatsächlich schon länger durch die Klägerin genutzt wird, sondern auf die allgemeine Zweckbestimmung, mit der die Wohnung zur Verfügung gestellt wurde. Dieser Zweck ist im vorliegenden Fall nur ein vorübergehender, da es sich um ein Übergangsheim handelt. Nach § 1 Abs. 2 der Satzung über die Unterhaltung der Übergangsheime der Gemeinde F. dienen die Übergangsheime der vorläufigen erstmaligen Unterbringung von Aussiedlern und der vorläufigen Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen. Sie sollen hingegen nicht zum Wohnen während eines unbefristeten Aufenthalts in Deutschland dienen.

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Mit der Unterbringung soll eine Obdachlosigkeit verhindert werden. Da Obdachlosigkeit nach ständiger Rechtsprechung als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung i. S. d. § 14 OBG NRW angesehen wird,

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vgl. z. B. Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Auflage, S. 258,

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handelt es sich bei Maßnahmen zu deren Beseitigung um solche der Gefahrenabwehr. Ließe man die Zuweisung einer Unterkunft durch eine solche Gefahrenabwehrmaßnahme für Wohnraum i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 AufenthG ausreichen, liefe die Vorschrift leer. Denn jedermann hat Anspruch auf ein ordnungsbehördliches Einschreiten zur Beseitigung von Obdachlosigkeit.