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Verwaltungsgericht Münster·8 K 1784/08·04.09.2008

Abweisung des PKH-Antrags: Einweisung in Übergangsheim begründet keinen Wohnraum nach §104a AufenthG

Öffentliches RechtAusländerrecht / AufenthaltsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Das VG Münster lehnte PKH ab, da die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Entscheidend war, dass eine ordnungsbehördliche Einweisung in ein Übergangsheim keine Verfügungsbefugnis über Wohnraum im Sinne des §104a Abs.1 Nr.1 AufenthG begründet. Ein Mietverhältnis entsteht nicht, wenn die Unterbringung als vorübergehend und widerruflich bestimmt ist.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung wegen fehlender Erfolgsaussicht abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine ordnungsbehördliche Einweisung in eine Übergangs- oder Obdachlosenunterkunft begründet keine Verfügungsbefugnis über Wohnraum im Sinne des §104a Abs.1 S.1 Nr.1 AufenthG.

2

Die Ordnungsbehörde behält bei einer solchen Einweisung die Verfügungsbefugnis über den Unterbringungsraum; sie kann die Unterbringung widerrufen oder anderweitig regeln, soweit die Maßnahme nicht willkürlich oder unverhältnismäßig ist.

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Eine Einweisung in ein Übergangsheim begründet kein Mietverhältnis, wenn die Unterbringung ausdrücklich nur vorübergehend bestimmt ist und ein Widerrufsvorbehalt der Behörde genannt wird.

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Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (fehlende Erfolgsaussicht).

Relevante Normen
§ AufenthG § 104a Abs 1 S 1 Nr. 1 AufenthG § 23 Abs 1§ 104a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG§ 166 VwGO§ 114 ZPO§ 23 Abs. 1 AufenthG§ 23 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 104a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG und/oder § 5 AufenthG

Leitsatz

Aufgrund einer ordnungsbehördlichen Einweisung in eine Obdachlosenunter-kunft verfügen Ausländer nicht über Wohnraum im Sinne des § 104a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Prozessbevollmächtigten der Kläger wird abgelehnt.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Prozessbevollmächtigten der Kläger ist abzulehnen, weil die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen.

3

Einem Anspruch aus § 23 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit Runderlass des Innenministeriums NRW vom 11. Dezember 2006  15  39.08.01-3 und/oder aus § 104 a Abs. 1 AufenthG steht entgegen, dass die Kläger nicht über Wohnraum "verfügen" (Ziffer 1.1.4 des Runderlasses; § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG).

4

Die Prozessbevollmächtigte der Kläger hat entgegen ihrer mit Schriftsatz vom 3. September 2008 erfolgten Behauptung keinen Mietvertrag übersandt. Nach dem von der Prozessbevollmächtigten vielmehr vorgelegten Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt Münster vom 5. Dezember 2006 wurden die Kläger zur Vermeidung ihrer Obdachlosigkeit in ein Übergangsheim der Stadt eingewiesen. Durch die Einweisung in ein Übergangsheim haben die Kläger keine Verfügungsbefugnis über den von ihnen bewohnten Wohnraum erhalten. Die Verfügungsbefugnis über den Wohnraum verbleibt umfassend bei der Ordnungsbehörde. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass die Ordnungsbehörde im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens jederzeit befugt ist, die Einweisung in eine bestimmte Unterkunft zu widerrufen und - soweit erforderlich - eine geeignete anderweitige Unterbringung anzubieten, falls eine solche Maßnahme nicht rein willkürlich ist und nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.

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Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 1992 - 9 B 1147/92 -; VG Münster, Beschlüsse vom 20. September 2004 1 L 1326/04 -, vom 16. Dezember 2004 - 1 L 1671/04 - und vom 14. Juli 2008 - 1 L 380/08 -.

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Dies wird für den vorliegenden Einzelfall bestätigt durch die in dem Bescheid ausdrücklich enthaltene Zweckbestimmung, dass das Übergangsheim nur zur vorübergehenden Unterbringung bestimmt ist, den ausdrücklich angeführten Widerrufsvorbehalt und die ausdrücklich angeführte Klarstellung, dass kein Mietverhältnis begründet ist. Den Klägern steht damit von Rechts wegen kein Anspruch zur Seite, allein nach ihrem Willen und ggf. gegen den Willen der Ordnungsbehörde in der Unterkunft verbleiben zu dürfen.

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Entgegen den Voraussetzungen der Ziffer 1.1.4 des Runderlasses bestreiten die Kläger die Kosten der Unterkunft nicht aus eigenen Mitteln. Dies folgt aus den Angaben der Kläger zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen.

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Dass die Kläger daneben auch weitere Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 AufenthG i. V. m. Runderlass des Innenministeriums NRW vom 11. Dezember 2006  15  39.08.01-3, des § 104 a Abs. 1 AufenthG und/oder des § 5 AufenthG nicht erfüllen dürften, bedarf daneben keiner weiteren Erörterung.

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Vgl. z. B. wegen eines Aufenthalts im Königreich Schweden OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2008 - 18 E 456/08 -; Beschluss vom 19. März 2007 - 18 B 389/07 - VG Münster, Beschluss vom 7. Mai 2008 - 8 K 1128/08 -.

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Anhaltspunkte für einen aus § 25 Abs. 5 AufenthG folgenden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind nicht dargetan oder sonst ersichtlich.