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Verwaltungsgericht Münster·8 K 1720/07·10.02.2009

PKH für Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug teilweise bewilligt

Öffentliches RechtAusländerrecht (Aufenthaltsrecht)EU‑FreizügigkeitsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts zur Klage gegen die Ausländerbehörde auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug. Das Gericht bewilligt PKH und Beiordnung im Umfang der Verpflichtungsklage nach §32 AufenthG, verneint sie aber für weitere Anträge. Zwar fehlt die Regelerteilungsvoraussetzung des §5 Abs.1 AufenthG, ein Ausnahmefall wegen verfassungs‑ und menschenrechtsrelevanter Familieninteressen rechtfertigt hier jedoch die Erteilung des Aufenthaltstitels. Die Ausstellung einer Freizügigkeitsbescheinigung wird abgelehnt, da die Mutter keine Arbeitnehmerfreizügigkeit geltend macht.

Ausgang: PKH und Beiordnung für Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug bewilligt; übrige PKH‑Anträge, insbesondere zur Freizügigkeitsbescheinigung, abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die Klage nicht mutwillig ist und hinreichende Erfolgsaussichten bestehen; PKH kann auf den erfolgversprechenden Klageumfang beschränkt werden.

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Für einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nach § 32 AufenthG sind neben den spezifischen Voraussetzungen des § 32 auch die allgemeinen Voraussetzungen des Familiennachzugs (§ 29 Abs. 1 AufenthG) und die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG zu prüfen.

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Die Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG kann in Ausnahmefällen zurücktreten, wenn besondere, atypische Umstände vorliegen, die wegen höherrangiger verfassungsrechtlicher (z. B. Art. 6 GG) oder menschenrechtskonformer Erwägungen (Art. 8 EMRK) die Gewichtung der gesetzlichen Regelung entfallen lassen.

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Ein Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht zumutbar oder praktisch nicht möglich ist, sodass die Verweigerung eines Aufenthaltstitels die Ausübung verfassungs‑ oder menschenrechtlich geschützter Familien- und Freizügigkeitsinteressen unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.

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Der Arbeitnehmerbegriff nach Art.39 EG (Levin‑Rechtsprechung) erfordert eine echte und effektive wirtschaftliche Tätigkeit; sehr geringfügige, völlig untergeordnete Teilzeittätigkeiten begründen keine Arbeitnehmerfreizügigkeitsberechtigung im Sinne des FreizügG/EU.

Relevante Normen
§ 32 AufenthG§ 5 AufenthG§ 29 Abs. 1 AufenthG§ 5 Abs. 1 AufenthG§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG§ Art. 6 GG

Tenor

Den Klägern wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. , S. bewilligt, soweit sie beantragen, den Beklagten zu verpflichten, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Familienzusammenführung zu erteilen. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt.

Gründe

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1. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Kläger liegen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang vor. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor. Die Klageerhebung ist nicht mutwillig. Es besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht im Hinblick auf das Begehren, den Beklagten zu verpflichten, nach § 32 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

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a) Die Voraussetzungen des § 32 AufenthG liegen vor. Die für die Kläger allein sorgeberechtigte Mutter der Kläger ist seit Dezember 2006 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis.

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b) Die Voraussetzungen des § 5 AufenthG stehen nicht entgegen.

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Für einen Nachzugsanspruch nach § 32 AufenthG müssen zwar neben den Voraussetzungen des § 32 AufenthG zusätzlich sowohl die allgemeinen Voraussetzungen des Familiennachzugs nach § 29 Abs. 1 AufenthG als auch die sonstigen Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG erfüllt sein (BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 -, InfAuslR 2009, 8 = juris = www.bverwg.de).

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Auch ist die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt. Der Lebensunterhalt der Kläger ist nicht anders als durch öffentliche Leistungen gesichert. Die Klage hat aber gleichwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Von der Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts dürfte nämlich wegen des Vorliegens eines Ausnahmefalles abzusehen sein.

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Ein Ausnahmefall liegt bei besonderen, atypischen Umständen vor, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen. Er besteht auch dann, wenn entweder aus Gründen höherrangigen Rechts wie Art. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug geboten ist. Dies ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Fall, wenn die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist (BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 -, www.bverwg.de, Rn. 27 = InfAuslR 2009, 8 = juris). So liegt es voraussichtlich hier.

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Seit der Geburt ihrer Stiefschwester dürfte den Klägern die Herstellung der Familieneinheit mit ihrer Mutter nicht in Polen möglich sein. Der im Juni 2005 geborenen Stiefschwester deutscher Staatsangehörigkeit kann unter Berücksichtigung der Wertungen des Art. 6 GG nicht zugemutet werden, Deutschland zu verlassen, wenn ihr Vater sie nicht begleitet. Die Stiefschwester ist ehelich geboren, so dass die Mutter für dieses Kind nicht allein sorgeberechtigt ist, sondern ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern besteht (§ 1626 BGB). Anhaltspunkte für eine andere Sorgerechtsregelung sind dem Beteiligtenvorbringen und den Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen. Dass aber der Vater der Stiefschwester seine Tochter nach Polen begleiten würde oder auch nur könnte, ist nicht erkennbar. Einem in Polen bestehenden Aufenthaltsrecht des deutschen Vaters könnte schon entgegenstehen, dass der Vater derzeit seinen Lebensunterhalt nicht eigenständig sichert. Selbst wenn aber der Vater der Stiefschwester die Familie nach Polen begleiten oder er zwischenzeitlich kein Sorgerecht und darüber hinaus keinen Umgang mit seiner Tochter haben sollte, ist - zumindest - offen, ob der Stiefschwester der Kläger auch deshalb nicht zugemutet werden kann, Deutschland zu verlassen und nach Polen auszureisen, weil einer solchen Obliegenheit ihr verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Freizügigkeit entgegenstehen könnte (Art. 11 Abs. 1 GG). Eine Entscheidung der Mutter, das Kind in Deutschland aufwachsen zu lassen, könnte dann auch unabhängig von Art. 6 GG verfassungsrechtlich schützenswert sein. Wenn aber der Stiefschwester der Kläger nicht zugemutet werden kann, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, kann der Mutter der Kläger nicht zugemutet werden, Deutschland zu verlassen. Andernfalls könnte sie die Familiengemeinschaft mit ihrer jüngsten Tochter nicht aufrecht erhalten. Wenn der Mutter eine Ausreise nicht zugemutet werden kann, können die Kläger nicht mit ihr in Polen die Familiengemeinschaft aufrecht erhalten.

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Die weiteren Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG sind ebenso wenig wie die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 AufenthG von den Beteiligten in Zweifel gezogen. Anhaltspunkte für solche Zweifel sind den Verwaltungsvorgängen auch nicht zu entnehmen.

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Ob den Klägern ein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Ausländergesetz (§ 104 Abs. 3 AufenthG) oder nach § 25 Abs. 5 AufenthG zustehen kann, bedarf daneben keiner weiteren Erörterung.

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2. Im Übrigen ist der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten abzulehnen, weil die Klage über den aus dem Tenor ersichtlichen Umfang hinaus keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 5 FreizügG/EU.

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Es mag an dieser Stelle dahingestellt bleiben, ob und ggf. wie sich eine Bestandskraft der Ordnungsverfügung des Beklagen vom 8. Mai 2007 über die Feststellung auswirkt, dass die Kläger im Bundesgebiet keine Freizügigkeit genießen.

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Auch unabhängig von einer Bestandskraftwirkung sind die Kläger nicht freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger oder Familienangehörige eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers. Insbesondere besitzen die Kläger keine Freizügigkeitsberechtigung im Hinblick auf eine geltend gemachte Arbeitnehmereigenschaft ihrer Mutter (§§ 2 Abs. 2 Nr. 6, 3 Abs. 1 FreizügG/EU).

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Arbeitnehmer im Sinne des Art. 39 EG ist derjenige, der während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisungen Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Eine Teilzeitbeschäftigung als solche ist zwar nicht vom Geltungsbereich der Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ausgeschlossen. Die Tätigkeit muss aber eine tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeit sein. Daher darf sie keinen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt (EuGH, Urteil vom 31. Mai 1989 - Rs. 53/81 -, Levin, Slg. 1982, 1035 ff. = juris, Rn. 17 = eur-lex.europa.eu, Rn. 17). Diese Voraussetzungen erfüllt die Mutter der Kläger nicht.

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Die Kammer kann dahingestellt lassen, ob die Mutter noch eine Erwerbstätigkeit ausübt, auch wenn die letzte Tatsachenangabe der Kläger sich zu einer Tätigkeit ihrer Mutter aus Dezember 2007 verhält. Nach den Angaben der Kläger ist ihre Mutter seit dem 1. August 2007 gegen Entgelt tätig. Nach den von den Kläger unter dem 5. Juni 2008 bisher allein vorgelegten Bescheinigung erzielte die Mutter der Kläger insgesamt für die Monate August bis einschließlich Dezember 2007 Erwerbseinkommen in Höhe von 506,00 EUR. Nach dem Hinweis des Beklagten vom 18. Juni 2008 haben die Kläger auf Nachfrage des Gerichts mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2008 ausschließlich auf die bisherigen Angaben verwiesen. Ergänzende Angaben haben die Kläger bis heute nicht gemacht. Die Kammer kann daher nicht davon ausgehen, dass die Kindesmutter in der Zwischenzeit eine Erwerbstätigkeit in einem größerem Umfang als bisher dargelegt aufgenommen hat.

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Auf der Grundlage der Behauptungen der Kläger ist allenfalls davon auszugehen, dass ihre Mutter eine Erwerbstätigkeit ausübt, die sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt. Nach dem Klagevorbringen erzielt ihre Mutter ein durchschnittliches Monatseinkommen von allein etwa 101 EUR. Bei Berücksichtigung eines durchschnittlichen Stundenlohns von auch nur 7,50 EUR - infolge fehlender Angaben der Kläger kann nicht von einem geringeren Entgelt ausgegangen werden - kann damit von einer durchschnittlichen Tätigkeit der Kindesmutter in Höhe von 13 ½ Stunden/Monat oder 3 ? Stunden/Woche ausgegangen werden. Eine Tätigkeit solcher Art stellt sich als völlig untergeordnet und unwesentlich dar.

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Die Voraussetzungen des § 4 FreizügG/EU sind nicht geltend gemacht oder auch nur sonst ersichtlich.