Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Münster·8 K 1670/08·17.06.2009

§ 68 AufenthG: Keine Lösung von Verpflichtungserklärung bei bloßen Zahlungsschwierigkeiten

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen einen Kostenersatzbescheid über SGB-II-Leistungen, die seiner eingereisten Stieftochter gewährt wurden, obwohl er zuvor eine fünfjährige Verpflichtungserklärung abgegeben hatte. Streitentscheidend war, ob er sich durch nachträglichen „Widerruf“ bzw. wegen späterer finanzieller Belastungen (Unterhalt, Arbeitslosigkeit) von der Erklärung lösen konnte. Das VG Münster wies die Klage ab und bejahte den Erstattungsanspruch nach § 68 AufenthG, da die Verpflichtungserklärung wirksam, formgerecht und zeitlich einschlägig war. Eine Unzumutbarkeit i.S. einer sinngemäßen Anwendung von § 60 VwVfG sei nicht hinreichend dargetan; bloße wirtschaftliche Schwierigkeiten und nicht nachgewiesenes Zerwürfnis genügten nicht.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen Kostenersatz nach § 68 AufenthG vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erstattungsanspruch nach § 68 Abs. 1 AufenthG setzt eine schriftliche Verpflichtungserklärung voraus; zu seiner Begründung genügt eine einseitige, vom Verpflichtungsgeber unterzeichnete Willenserklärung, einer vertraglichen Vereinbarung bedarf es nicht.

2

Der Umfang einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG bestimmt sich durch Auslegung anhand objektiver Umstände; eine zeitlich auf fünf Jahre ab Einreise befristete Erklärung erfasst in diesem Zeitraum erbrachte öffentliche Mittel für den Lebensunterhalt einschließlich Unterkunftskosten.

3

Der Aufenthaltstitel erlischt nach § 51 Abs. 1 AufenthG nicht bereits durch einen nur vorübergehenden Auslandsaufenthalt von kurzer Dauer; ein mehrwöchiger Aufenthalt zur Erledigung konkreter Zwecke erfüllt regelmäßig weder § 51 Abs. 1 Nr. 6 noch Nr. 7 AufenthG.

4

Eine Lösung von einer Verpflichtungserklärung kommt jedenfalls nicht allein wegen nachträglich eingetretener wirtschaftlicher Schwierigkeiten in Betracht; hierfür bedarf es gravierender, regelmäßig nicht vorhersehbarer Umstände, die ein Festhalten unzumutbar machen.

5

Ein behauptetes Zerwürfnis zwischen Verpflichtungsgeber und begünstigtem Ausländer rechtfertigt eine Unzumutbarkeit nur bei substantiierter Darlegung und Nachweis der Unvorhersehbarkeit und fehlenden Verursachung durch den Verpflichtungsgeber sowie der Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens.

Relevante Normen
§ 68 AufenthG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 58 Abs. 1 VwGO§ 58 Abs. 2 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Mit schriftlicher Erklärung vom 25. Juli 2000 verpflichtete sich der Kläger gegenüber der Beklagten, die Kosten für den Lebensunterhalt seiner Stieftochter, der ukrainischen Staatsangehörigen D. , geb. am 00.00.0000, für die Dauer von fünf Jahren ab dem Einreisetag zu tragen. Die Erklärung enthielt den Hinweis, die Verpflichtung umfasse die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung u.a. mit Wohnraum aufgewendet würden.

3

Frau D. reiste am 23. August 2002 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihr wurde fortwährend eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, u.a. am 20. März 2006 mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 19. März 2008. In der Zeit vom 6. bis zum 26. April 2006 hielt sie sich in der Ukraine auf.

4

Am 21. April 2006 teilte der Kläger der Beklagten schriftlich mit, dass er die für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung erforderliche Zusage auf Sicherung der Unterkunft für Frau D. mit sofortiger Wirkung zurücknehme. Er sehe sich nicht mehr in der Lage, die Kosten für den Lebensunterhalt der Frau D. zu tragen, da er an seine Ehefrau und Tochter laut ihm zugestellter Klage ca. 900,- EUR an Unterhalt zu zahlen habe.

5

Die Beklagte gewährte Frau D. für die Zeit vom 28. April 2006 bis zum 31. Dezember 2006 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch, in einer Höhe von insgesamt 3.323,- EUR.

6

Im Anhörungsverfahren vor Erlass eines Bescheides auf Kostenersatz nach § 68 AufenthG erklärte der Kläger unter dem 6. Februar 2007: Er sei gegenwärtig nicht leistungsfähig; er sei zu 70 % schwer behindert und gegenwärtig arbeitslos. Er erhalte augenblicklich Krankengeld und habe seinen Job verloren.

7

Durch Bescheid vom 2. März 2007 forderte die Beklagte Kostenersatz der an Frau D. gewährten Leistungen. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Landrat des Kreises Steinfurt durch Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2008 zurück. Laut Rechtsbehelfsbelehrung konnte der Kläger innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides Klage beim Sozialgericht Münster erheben.

8

Am 14. Mai 2008 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Münster erhoben; dieses hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 4. Juli 2008 an das erkennende Gericht verwiesen; hier ist die Klage am 17. Juli 2008 eingegangen. Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus: Während einer verbalen Auseinandersetzung am 2. April 2006 zwischen Frau D. und ihm habe diese ihn aufgefordert, die von ihm angemietete Wohnung unter Mitnahme seiner persönlichen Sachen zu verlassen; sie habe ihn außerdem auf das Übelste beschimpft. Er habe sie daraufhin auf die rechtliche Seite hingewiesen und aufgefordert, binnen einer Woche die Wohnung zu verlassen und die Rückkehr in die Ukraine anzutreten. Dieser Aufforderung sei Frau D. am 4. April 2006 gefolgt. Er habe die Beklagte am Tag der Ausreise von Frau D.°°°°°°telefonisch sowie schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt und darauf hingewiesen, dass er die Verpflichtungserklärung mit sofortiger Wirkung zurücknehme.

9

Der Kläger beantragt,

10

den Bescheid der Beklagten vom 2. März 2007 und den Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises Steinfurt vom 2. Mai 2008 aufzuheben.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Zur Begründung macht sie geltend: Der Kläger sei bei der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung über die Folgen und Risiken einer derartigen Erklärung umfassend und sachgemäß belehrt worden; die Belehrung sei von ihm auch schriftlich bestätigt worden. Frau D. sei zwar tatsächlich in die Ukraine gereist; Grund der Reise sei aber die Beschaffung von Unterlagen für ein Studium in Deutschland gewesen. Der Aufenthaltstitel, der zum Zwecke der Familienführung erteilt worden sei, sei während der Zeit dieser Reise unverändert bestehen geblieben. Der Kläger habe die Kostenübernahmeerklärung nicht zurücknehmen können.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers entscheiden. Die Ladung ist mit einem Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO versehen und dem Kläger rechtzeitig zugestellt worden.

17

Die erhobene Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) ist zulässig. Die Klageerhebung ist insbesondere fristgemäß erfolgt. Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist wegen der unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises Steinfurt nicht in Lauf gesetzt worden. Die Rechtsbehelfsbelehrung war unrichtig, die Widerspruchsbehörde hatte den Kläger nicht über das zuständige Gericht belehrt, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen gewesen wäre (§ 58 Abs. 1 VwGO). Nach § 58 Abs. 2 VwGO war die Klageerhebung deshalb binnen Jahresfrist zulässig. Die Klage gegen den Ausgangsbescheid vom 2. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2008 ist nach der Verweisung durch das Sozialgericht am 17. Juli 2008 und damit innerhalb der Jahresfrist beim zuständigen Gericht eingegangen.

18

Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 2. März 2007 und der Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises Steinfurt vom 2. Mai 2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

19

Der Kläger ist der Beklagten zum Kostenersatz in Höhe von 3.323,- EUR verpflichtet. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hat, wer sich der Ausländerbehörde oder einer Ausländervertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendung auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Die Verpflichtung bedarf gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 AufenthG der Schriftform. Nach § 68 Abs. 2 Satz 3 AufenthG steht der Erstattungsanspruch der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.

20

Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruches der Beklagten sind erfüllt. Zur Begründung des Erstattungsanspruches genügt eine einseitige, vom Verpflichtungsgeber unterzeichnete Willenserklärung. Einer vertraglichen Vereinbarung bedarf es nicht. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Wortlaut des Gesetzes und wird durch den Vergleich mit den Rechtsinstituten des Schuldversprechens und des Schuldanerkenntnisses bestätigt, die kraft Gesetzes als einseitig verpflichtende Verträge ausgestaltet sind (§§ 780, 781 BGB). Ein Vertrag liegt auch tatsächlich nicht vor, sodass Fragen, die mit der Anwendung des Rechts des öffentlich-rechtlichen Vertrages (§§ 54ff VwVfG) auf Verpflichtungserklärungen verbunden sein könnten, nicht zu erörtern sind.

21

Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 -, BVerwGE 108, 1ff zu der wortgleichen Vorschrift des § 84 Abs. 1 AuslG.

22

Die von dem Kläger am 25. Juli 2000 gegenüber der Beklagten abgegebene Erklärung entspricht inhaltlich dem § 68 Abs. 1 AufenthG. Es handelt sich um eine solche einseitige Verpflichtungserklärung des Klägers. Die Erklärung erfüllt die gesetzlich vorgesehene Schriftform. Die Verpflichtungserklärung ist auch hinreichend bestimmt. Inhalt und Reichweite der von dem Kläger eingegangenen Verpflichtung lassen sich durch Auslegung anhand objektiver Umstände ermitteln (§§ 133, 157 BGB). Die Erklärung war mit einer Geltungsdauer für fünf Jahre ab Einreise der Stieftochter abgegeben; die Stieftochter war am 23. August 2002 eingereist; die Erklärung erstreckt sich deshalb auf den hier in Rede stehenden Zeitraum und die im Wege der nach dem SGB II rechtmäßig durch die Beklagte an die Stieftochter erbrachten Leistungen.

23

Die Stieftochter hatte einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II in dem Zeitraum vom 28. April 2006 bis zum 31. Dezember 2006. Sie war Berechtigte im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II. Danach erhalten Personen, die u.a. hilfebedürftig und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, Leistungen nach dem SGB II. Der Kläger leistete ihr keine Mittel mehr für ihren Lebensunterhalt, aus diesem Grunde war sie hilfebedürftig. Sie hatte zudem ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.

24

Der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland war auch rechtmäßig. Die Stieftochter verfügte in dem Zeitraum vom 28. April 2006 bis zum 31. Dezember 2006 über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 AufenthG. Diese war nicht durch ihren dreiwöchigen Aufenthalt in der Ukraine erloschen. Nach § 51 Abs. 1 AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grunde ausreist (Nr. 6) oder wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten wieder eingereist ist (Nr. 7). Diese Voraussetzungen waren durch den dreiwöchigen Aufenthalt der Stieftochter in der Ukraine nicht erfüllt. Sie war nach ihren Angaben nur vorübergehend und zwar zum Zwecke der Erlangung von Unterlagen für ihr angestrebtes Studium zurück in die Ukraine gekehrt; ihr Aufenthalt in der Ukraine dauerte zudem nur drei Wochen.

25

Der Kläger ist an seine Verpflichtungserklärung vom 25. Juli 2000 gebunden. Durch seine schriftliche und telefonische Widerrufserklärung gegenüber der Beklagten konnte er sich von der Verpflichtung nicht wirksam lösen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem oben zitierten Urteil offen gelassen, ob und unter welchen Voraussetzungen sich ein Verpflichteter von seiner Verpflichtung nachträglich durch einseitige Erklärung lösen kann. Es bedarf mit Blick auf den streitgegenständlichen Fall auch keiner Entscheidung, ob eine Lösung von einer solchen Verpflichtungserklärung in entsprechender Anwendung des § 60 VwVfG möglich ist.

26

Vgl. zur Annahme einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift: Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, Loseblattsammlung, Stand Mai 2009, § 68 Rdnr. 29; Hölscheidt, Verpflichtung zur Kostentragung für den Lebensunterhalt nach § 84 AuslG, DVBl. 2000, 385 (389) m.w.N..

27

Denn die danach erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor. In entsprechender Anwendung des § 60 Abs. 1 VwVfG hätte der Verpflichtete im Falle einer so wesentlichen Änderung der für den Erklärungsinhalt maßgeblichen Umstände, dass ihm ein unverändertes Festhalten an der Erklärung oder ein Festhalten an der Erklärung überhaupt unzumutbar ist, ein Recht auf Anpassung für die Zukunft oder auf außerordentliche Kündigung.

28

Eine Unzumutbarkeit in diesem Sinne lässt sich hinsichtlich des Klägers nicht feststellen. Bloße nachträglich eingetretene wirtschaftliche Schwierigkeiten reichen nicht aus für die Annahme eines unzumutbaren weiteren Festhaltens an einer Verpflichtungserklärung. Etwas anderes kann allenfalls gelten, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten auf gravierenden und auch nicht vorhersehbaren Umständen, wie dem Verlust des Arbeitsplatzes oder einer schweren Notlage eines anderen Angehörigen, beruhen.

29

Vgl. hierzu Funke-Kaiser, a.a.O., Rdnr. 31, m.wN.; auch Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Loseblattsammlung, Stand April 2009, § 68 Rdnr. 23.

30

Insofern konnte sich der Kläger mit dem Hinweis auf die nach der Trennung von seiner Ehefrau an diese und seine Tochter zu leistenden Unterhaltszahlungen nicht von seiner Verpflichtungserklärung lösen. Dies gilt auch mit Blick auf sein Vorbringen im Anhörungsverfahren. Soweit er darin vorgetragen hat, gegenwärtig - also im Februar 2007 - arbeitslos zu sein, konnte dieser Umstand für den hier in Rede stehenden Zeitraum im Jahr 2006 noch keinen Einfluss auf die Frage der Zumutbarkeit eines weiteren Festhaltens an seiner Verpflichtungserklärung haben. Deshalb kann auch dahingestellt bleiben, ob er damit hinreichend gravierende wirtschaftliche Schwierigkeiten, die seine Verpflichtung ernsthaft in Frage hätten stellen können, geltend gemacht hat.

31

Die weiteren vom Kläger vorgebrachten Umstände vermögen ebenfalls nicht die Feststellung zu begründen, dem Kläger sei ein weiteres Festhalten an seiner Erklärung nicht zumutbar. Zur Unzumutbarkeit führen kann ein nicht vorhersehbares und nicht vom Gastgeber verursachtes Zerwürfnis zwischen ihm und seinem Gast, das zur Folge hat, dass dieser entgegen den ursprünglichen Vorstellungen des Gastgebers auszieht bzw. dem Gastgeber ein weiteres Zusammenleben unzumutbar ist und dieser dann bei vollständiger Erfüllung der nunmehr wesentlich höheren Kosten in erhebliche wirtschaftliche Bedrängnis käme. Allerdings müssen hohe Anforderungen an die Darlegung und den Nachweis eines unverschuldeten Zerwürfnisses sowie eine Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens gestellt werden. Andernfalls wäre es in das Belieben von Gast und Gastgeber gestellt, sich von der eingegangenen Verpflichtung zu lösen.

32

Vgl. hierzu Funke-Kaiser, a.a.O., Rdnr. 31 m.w.N..

33

Danach reichen die bisher geltend gemachten Gründe nicht aus, eine Unzumutbarkeit wegen eines nicht vorhersehbaren und nicht vom Kläger verursachten Zerwürfnisses zwischen ihm und seiner Stieftochter anzunehmen. Der Kläger hat schon keine Umstände dargelegt, die nur die Annahme eines von ihm unverschuldeten Zerwürfnisses rechtfertigten; einen entsprechenden Nachweis für eine solches hat er nicht ansatzweise geführt.

34

Der Erstattungsanspruch steht der Beklagten auch in der geltend gemachten Höhe zu. Die Beklagte hat für den Lebensunterhalt nebst Kosten zur Unterkunft der Stieftochter öffentliche Mittel in Höhe von 3.323,- EUR aufgewendet. Dafür, dass die Mittel nicht in zutreffender Höhe gewährt worden sind, liegen mit Blick auf die im Einzelnen durchgeführten Berechnungen in den jeweiligen Bewilligungsbescheiden keine Anhaltspunkte vor.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.