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Verwaltungsgericht Münster·8 K 1648/16.A·04.04.2018

Rücknahme der Flüchtlingseigenschaft wegen falscher Herkunftsangaben (Staatenlose)

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger wandten sich gegen die Rücknahme ihrer zuvor zuerkannten Flüchtlingseigenschaft und begehrten zudem subsidiären Schutz sowie Abschiebungsverbote. Das Gericht hielt die Rücknahme nach § 73 Abs. 2 AsylG für rechtmäßig, weil die Anerkennung auf unrichtigen Angaben zur syrischen Staatsangehörigkeit und zum gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien beruhte. Maßgeblich war u.a., dass die Kläger ihren behaupteten Heimatort anhand zahlreicher Fotos nicht wiedererkennen konnten und nahezu kein Arabisch sprachen. Mangels glaubhaft gemachter Verfolgung oder ernsthaften Schadens lehnte das Gericht auch subsidiären Schutz und nationale Abschiebungsverbote ab.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen die Rücknahme der Flüchtlingseigenschaft sowie Versagung von Schutzstatus/Abschiebungsverboten abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist nach § 73 Abs. 2 AsylG zurückzunehmen, wenn sie aufgrund unrichtiger Angaben oder Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt wurde und eine Anerkennung auch aus anderen Gründen nicht in Betracht kommt.

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Für die Rücknahme nach § 73 Abs. 2 AsylG genügt es, dass die falschen Angaben für die ursprüngliche Anerkennungsentscheidung kausal waren; unerheblich ist, ob die Behörde die Unrichtigkeit bei sorgfältiger Prüfung hätte erkennen können.

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Bei Staatenlosen ist für die Beurteilung des relevanten Voraufenthalts maßgeblich, in welchem Land der gewöhnliche Aufenthalt in den letzten Jahren vor der Einreise lag; frühere Aufenthalte (etwa in der Kindheit) sind hierfür nicht entscheidend.

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Die Rücknahme der Flüchtlingseigenschaft nach § 73 Abs. 2 AsylG ist grundsätzlich eine gebundene Entscheidung; eine Ermessensentscheidung ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen erforderlich.

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Subsidiärer Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG) und nationale Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG) setzen voraus, dass ein ernsthafter Schaden bzw. erhebliche Gefahren oder menschenrechtswidrige Behandlung glaubhaft gemacht werden.

Relevante Normen
§ 48 VwVfG§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG§ 73 Abs. 2 AsylG§ 73 Abs. 4 AsylG§ 73 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AsylG§ 3 Abs. 1 Nr. 2 a AsylG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Tatbestand

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Der 1983 geborene Kläger zu 1., die 1985 geborene Klägerin zu 2. sowie die 2003 und 2004 geborenen Kläger zu 3. und 4. reisten am 14. September 2014 in das Bundesgebiet ein und stellten beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 18. September 2014 Asylanträge. Am gleichen Tag fand beim Bundesamt ein persönliches Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens mit den Klägern statt. Dabei gaben sie an, sie seinen syrische Staatsangehörige, kurdische Volkszugehörige und jesidischer Religionszugehörigkeit und hätten in Syrien in dem Dorf U.     gelebt. Nach diesem Gespräch wurde in einem Vermerk in den Verwaltungsvorgängen des Bundesamtes festgehalten, die Kläger kämen laut Dolmetscher nicht aus Syrien.

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Eine persönliche Anhörung der Kläger beim Bundesamt erfolgte nicht. In einem Fragebogen des Bundesamtes gaben die Kläger an, neben der syrischen Staatsangehörigkeit keine weitere Staatsangehörigkeit zu haben und eine Verfolgung in Syrien zu befürchten.

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Mit Bescheid vom 2. März 2015 erkannte das Bundesamt den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zu.

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Im November 2015 erhielt das Bundesamt von der Ausländerbehörde des Kreises C.      den Hinweis, dass es sich bei den Klägern offensichtlich um ukrainische Staatsangehörige handle, die kein Wort Arabisch sprächen. Daraufhin leitete das Bundesamt ein Verfahren zur Rücknahme der Flüchtlingszuerkennung ein. Das Bundesamt lud die Kläger für den 7. Dezember 2015 zu einer persönlichen Anhörung. Das Ladungsschreiben erreichte die Kläger nicht, da es an die alte, nicht mehr aktuelle Anschrift der Kläger adressiert war.

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Mit Schreiben vom 2. Februar 2016 hörte das Bundesamt die Kläger zu einer beabsichtigten Rücknahme der Flüchtlingszuerkennung an und gab ihnen Gelegenheit, sich innerhalb eines Monats zu äußern. Zur Begründung führte es aus: In den Akten befinde sich der Dolmetscherhinweis, demzufolge die Kläger nicht aus Syrien kämen. Nach Mitteilung der Ausländerbehörde des Kreises C.      sprächen die Kläger kein Arabisch. Dies seien Indizien dafür, dass sie tatsächlich eine syrische Staatsangehörigkeit vorgetäuscht hätten, um über das vereinfachte schriftliche Verfahren in den Genuss der Flüchtlingseigenschaft zu gelangen. Eine Rücknahme der Flüchtlingszuerkennung sei gemäß § 48 VwVfG möglich, da die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft von Anfang an rechtswidrig gewesen sei.

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Die Kläger teilten durch Schriftsatz ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 11. März 2016 mit, sie seien kurdische Volkszugehörige jesidischen Glaubens aus Syrien. Den Klägern sei die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden, obwohl es in den Akten den Hinweis eines Dolmetschers gegeben habe, wonach sie keine Syrier sein könnten. Insoweit käme den Klägern ein gewisser Vertrauensschutz zu. Was den Klägern freiwillig gegeben worden sei, können ihnen nicht aufgrund bereits bekannter Umstände wieder entzogen werden. Darüber hinaus entbehrten die Anschuldigungen jeglicher Grundlage. Hinweise alleine reichten nicht aus. Es müssten Nachweise geführt werden. Bei der Vorsprache hätten die Kläger tatsächlich kein Arabisch, sondern Kurdisch gesprochen. Hintergrund sei, dass die Kläger nur wenig Arabisch sprechen könnten und sich nahezu ausschließlich in ihrer Heimatsprache unterhielten. Dies sei in den Teilen Syriens, wo überwiegend Kurden lebten – insbesondere in den Dörfern – die üblicherweise allein verwendete Sprache. Viele Kurden aus Syrien weigerten sich bewusst, die arabische Sprache zu erlernen und alltäglich zu gebrauchen. Dies gelte insbesondere für Jesiden, da diese Gruppe vom Islam seit jeher bedroht werde. Den Klägern sei zu Recht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Der Widerruf des positiven Bescheides wäre rechtswidrig.

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Mit Bescheid vom 13. April 2016 nahm das Bundesamt die mit Bescheid vom 2. März 2015 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft gegenüber den Klägern zurück, erkannte ihnen den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung gab das Bundesamt an: Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft werde gemäß § 48 VwVfG zurückgenommen. Eine Rücknahme der Flüchtlingsanerkennung gemäß § 73 Abs. 2 AsylG komme nicht in Betracht, da die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf den unrichtigen Angaben oder dem Verschweigen wesentlicher Tatsachen der Kläger beruht habe, sondern auf einer fehlerhaften Entscheidung des Bundesamtes. Eine Rücknahme des Bescheides sei aber nach der allgemeinen Vorschrift über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte nach § 48 VwVfG möglich. Nach dieser Vorschrift könne ein rechtswidriger begünstigter Verwaltungsakt, der nicht auf eine Geld- oder teilbare Sachleistung gerichtet sei, von der Behörde grundsätzlich zurückgenommen werden. Die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Bei der Flüchtlingsanerkennung sei außer Acht gelassen worden, dass die Kläger keine syrischen Staatsangehörigen seien. Es sei ein Aktenvermerk vom 18. September 2014 übersehen worden, der einen Dolmetscherhinweis enthalten habe, wonach die Kläger nicht aus Syrien kämen. An der fehlerhaften Zugrundelegung der syrischen Staatsangehörigkeit bestehe kein Zweifel. Bei der Anhörung zur beabsichtigten Rücknahmeentscheidung hätten die Kläger keine Hinweise gegeben, die die im Anerkennungsverfahren behauptete syrische Staatsangehörigkeit stützen könnte. Vor dem Hintergrund, dass die Kläger eine syrische Staatsangehörigkeit vorgetäuscht hätten, um so über das vereinfachte schriftliche Verfahren in den Genuss der Flüchtlingsanerkennung zu gelangen, könne in der kurzen Zeitspanne ihres Aufenthalts in Deutschland kein zu schützendes Vertrauen in eine so erwirkte Begünstigung entstanden sein. Es bestehe ein öffentliches Interesse daran, eine Begünstigung, die wegen einer fehlerhaften Annahme der Anerkennungsvoraussetzungen von Anfang an rechtswidrig gewesen sei, nicht auf Dauer aufrecht zu erhalten. Dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme der rechtswidrigen Entscheidung sei Vorrang gegenüber dem Vertrauen der Ausländer in den Bestand dieser begünstigenden Entscheidung einzuräumen. Da die Kläger den begünstigenden Verweisungsakt nicht allein durch unlautere Mittel herbeigeführt hätten, werde der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus sowie Abschiebungsverbote lägen nicht vor.

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Hiergegen haben die Kläger am 4. Mai 2016 die vorliegende Klage erhoben, die sie nicht weiter begründet haben.

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Die Kläger beantragen,

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den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. April 2016 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der Beiakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes vom 13. April 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Bundesamt hat die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für die Kläger zu Recht zurückgenommen (dazu A.). Darüber hinaus steht den Klägern kein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus sowie auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu (dazu B.).

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A. Die Rücknahme der Flüchtlingsanerkennung beruht auf § 73 Abs. 2 AsylG. Zwar hat das Bundesamt die Rücknahmeentscheidung auf § 48 VwVfG gestützt. Dies ist grundsätzlich zulässig, da § 73 Abs. 2 AsylG die Rücknahme einer rechtswidrigen Anerkennung nicht abschließend regelt, sondern Raum für eine ergänzende Anwendung des § 48 VwVfG lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 ‑ 9 C 12/00 ‑, Juris, Rd.-Nr. 20 ff.). Im vorliegenden Fall bedarf es aber keines Rückgriffs auf § 48 VwVfG, da die Rücknahme auch von der speziellen Regelung des § 73 Abs. 2 AsylG gedeckt ist.

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I. Die Rücknahmeentscheidung ist formell rechtmäßig. Insbesondere hat das Bundesamt die Regelung des § 73 Abs. 4 AsylG beachtet, wonach die beabsichtigte Entscheidung über eine Rücknahme dem Ausländer schriftlich mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist.

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II. Die Rücknahmeentscheidung ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 73 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AsylG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurückzunehmen, wenn sie aufgrund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und der Ausländer auch aus anderen Gründen nicht anerkannt werden könnte. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für die Kläger ist aufgrund unrichtiger Angaben der Kläger erteilt worden (dazu 1.). Den Klägern könnte auch aus anderen Gründen die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden (dazu 2.).

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1. Die Kläger haben unrichtige Angaben gemacht, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben. Sie trugen bei ihrer Asylantragstellung vor, syrische Staatsangehörige zu sein und vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet in Syrien in dem Dorf U.     gelebt zu haben. Beide Angaben entsprechen nicht der Wahrheit. In der mündlichen Verhandlung räumten die Kläger ein, keine syrischen Staatsangehörigen, sondern staatenlos zu sein. Darüber hinaus steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kläger vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet – jedenfalls im Erwachsenenalter der Kläger zu 1. und 2., also in den letzten 20 Jahren – nicht in dem Dorf U.     gelebt haben und damit nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten. Zu dieser Einschätzung kommt das Gericht aufgrund der Unkenntnis der Kläger zu 1. und 2. über die örtlichen Gegebenheiten in U.     .

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Das Dorf U.     liegt etwa 10 Kilometer nördlich von I.   im Nordosten Syriens im Gouvernement und Distrikt I.      an der Hauptstraße zwischen I.  und B.      bzw. R.        und der Bahnlinie I.   -R.        (Geo-Koordinaten                    ). Es handelt sich um eine jesidische Siedlung von etwa 30 Häusern, von denen einige in den letzten Jahrzehnten aufgegeben worden sind. Die Gebäude erstrecken sich über ein Areal mit einer Länge von etwa 400 Metern und einer Breite von etwa 150 Metern. Nördlich schließt sich ein kleiner Hügel an, welcher das Dorf überragt. Aufgrund der Charakteristik des Ortsbildes sowie der überschaubaren Größe des Dorfes würde jede Person, die eine längere Zeit in U.     gelebt hat, nicht nur das Dorf beschreiben können, sondern auch auf Fotos wiedererkennen können. Dazu waren die Kläger nicht in der Lage.

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Das Gericht hat den Klägern zu 1. und 2. gut 50 Fotos vorgelegt, von denen zehn ihren angeblichen Heimatort U.     und die restlichen Fotos andere Orte in Syrien und der Türkei zeigen, und die Kläger gebeten, ihren angeblichen Heimatort wiederzuerkennen. Dies ist sowohl dem Kläger zu 1. als auch der Klägerin zu 2. nicht gelungen.

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Das Aussageverhalten der Klägerin zu 2. war von großer Unsicherheit geprägt. Sie überlegte sehr lange, bevor sie eine Antwort gab, revidierte die gegebene Antwort häufig wieder und war bemüht, sich nicht festzulegen. In vielen Fällen gab sie an, sie könne nicht sagen, ob es sich um ihren Heimatort handele. Das Gericht hatte den Eindruck, dass die Klägerin raten musste, ob ein Foto ihren angeblichen Heimatort U.     zeigt. Bei mehr als 20 der gezeigten Fotos hielt es die Klägerin zu 2. für möglich, dass es sich um U.     handeln könnte, obwohl die Fotos tatsächlich einen anderen Ort zeigen. Dies gilt auch für die Bilder 10, 18, 21 und 38, die jeweils Orte zeigen, die mit U.     in keiner Weise verwechselt werden können. Die Klägerin zu 2. konnte lediglich bei Bildern, die eine Großstadt zeigen, wie etwa I..    , E.        oder R.        , sicher ausschließen, dass es sich um U.     handelt.

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Der Kläger zu 1. antwortete in den meisten Fällen zwar zügiger als die Klägerin zu 2. Die von ihm gegebenen Antworten waren aber ganz häufig falsch. Lediglich bei drei der zehn Fotos, die U.     zeigen, hielt es der Kläger zu 1. für möglich, dass es sich um seinen Heimatort handeln könnte (Bilder 8, 39, 56), wobei er sich aber nicht festlegen wollte („sieht so aus wie unser Dorf“). Bei sieben Fotos von U.     schloss der Kläger zu 1. aus, dass es sich um seinen Heimatort handelt, obwohl diese Fotos U.     eindeutig zeigen (Bilder 5, 12, 14, 17, 27, 51 und 52) und von jedem erwachsenen Bewohner erkannt worden wären.

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Der Tatsache, dass die Kläger zu 1. und 2. auch nicht in der Lage waren, U.     auf mehreren ihnen vorgelegten Luftbilder zu erkennen und auf dem tatsächlichen Luftbild von U.     ihr Wohnhaus übereinstimmend zu identifizieren, hat das Gericht keine entscheidende Bedeutung beigemessen.

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Die Unkenntnis der Kläger zu 1. und 2. über die örtlichen Verhältnisse schließt eine Herkunft der Kläger aus Syrien aus. Jedenfalls im Erwachsenenalter der Kläger zu 1. und 2. – also in den letzten 20 Jahren vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet – haben die Kläger nicht in U.     gelebt. Wenn sie – wie sie vortragen – ihr ganzes Leben in U.     verbracht hätten, wäre es ihnen ohne weiteres möglich gewesen, ihren Heimatort auf den vorlegten Fotos eindeutig wiederzuerkennen. Keiner Entscheidung bedarf es darüber, ob die Kläger zu 1. und 2. möglicherweise ihre Kindheit in U.     verbracht haben, denn für die Frage, in welchem Land Staatenlose ihren vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatten (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 a AsylG), kommt es auf den Aufenthalt in den letzten Jahren an. In den letzten Jahren vor der Einreise in das Bundesgebiet haben die Kläger nicht in Syrien gelebt. Hätten die Kläger ihren gewöhnlichen Aufenthalt an einem anderen Ort in Syrien gehabt, hätten sie dies problemlos offenbaren können.

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Unabhängig davon ergibt sich ein weiteres Indiz gegen eine Herkunft der Kläger aus Syrien aus der Tatsache, dass sie nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung so gut wie kein Wort Arabisch sprechen können. Wie dem Gericht aus zahlreichen Asylverfahren von Kurden aus Syrien bekannt ist, sind die allermeisten Kurden in Syrien neben ihrer Muttersprache Kurdisch auch der arabischen Sprache mächtig. Daneben gibt es vereinzelt auch Kurden in Syrien, die nicht fließend Arabisch sprechen können. Aber auch diese Kurden nutzen zahlreiche arabische Begriffe als Lehnswörter in ihrer Sprache. Ist das – wie bei den Klägern – nicht der Fall, deutet alles darauf hin, dass die Personen nicht in Syrien gelebt haben.

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Die Kläger können ihre Herkunft aus Syrien nicht mit Erfolg auf die vorgelegte Kopie ihrer Heiratsurkunde stützen. Der Heiratsurkunde kommt keinerlei Beweiswert zu. Die Kläger trugen selbst vor, in Syrien nicht registriert zu sein. Um die Ausstellung der Heiratsurkunde habe sich der Vater des Klägers zu 1. nach ihrer Ausreise gekümmert. Dies verdeutlicht, dass die Urkunde ausgestellt wurde, obwohl es keine offizielle Registrierung der Heirat oder offiziellen Belege darüber gab. Eine Urkunde, die lediglich das bescheinigt, was der Aussteller bescheinigt haben möchte, ohne dass die Angaben in irgendeiner Weise überprüft worden sind, kommt kein Erkenntniswert zu. Darüber hinaus ist nicht plausibel, warum die Urkunde in N.        ausgestellt worden ist. N.        liegt von U.     über 150 Kilometer entfernt und in einem anderen Distrikt. Es stellt sich die Frage, wieso ein Richter in N.        für die Ausstellung einer Heiratsurkunde eines Paares aus U.     zuständig sein sollte.

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Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für die Kläger beruht auf den von ihnen gemachten falschen Angaben. Zum damaligen Zeitpunkt wurde allen aus Syrien stammenden Flüchtlingen durch das Bundesamt grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Hätten die Kläger wahrheitsgemäß angegeben, nicht aus Syrien zu stammen, wären sie nicht als Flüchtlinge anerkannt worden. Dabei ist es unerheblich, dass das Bundesamt bei sorgfältiger Bearbeitung der Asylanträge die Täuschung der Kläger hätte erkennen können.

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2. Den Klägern kann auch nicht aus anderen Gründen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden. Sie haben nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen in ihrem Herkunftsland Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG droht.

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3. Über die Rücknahme der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 73 Abs. 2 AsylG musste nicht nach Ermessen entschieden werden. Vielmehr handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Eine Ermessensentscheidung ist gemäß § 73 Abs. 2 a Satz 5 AsylG nur erforderlich, wenn zuvor eine Prüfung, ob ein Widerruf oder eine Rücknahme vorzunehmen ist, bereits stattgefunden hat und nach der Prüfung ein Widerruf oder eine Rücknahme nicht erfolgt ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Auf Vertrauensschutz können sich die Kläger schon deshalb nicht berufen, weil sie bei ihrer Asylantragstellung falsche Angaben über ihre Herkunft gemacht haben und das Bundesamt getäuscht haben.

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B. Die Entscheidung des Bundesamtes, den Klägern den subsidiären Schutzstatus nicht zuzuerkennen, und festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ist ebenfalls rechtmäßig. Die Kläger haben nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht oder für einen Staat, in den die Abschiebung der Kläger in Betracht kommt, Abschiebungsverbote bestehen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.