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Verwaltungsgericht Münster·8 K 1010/11·11.07.2012

Freizügigkeitsrecht: Klage abgewiesen wegen fehlender Aufenthaltsberechtigung

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtUnionsbürgerschaftsrecht (Freizügigkeit)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die niederländische Unionsbürgerin focht die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung an und begehrte Aufenthalt über drei Monate. Streitpunkt war, ob sie als nichterwerbstätige bzw. als Familienangehörige ein Freizügigkeitsrecht nach FreizügG/EU und der Unionsbürgerrichtlinie besitzt. Das Gericht verneinte dies mangels ausreichender Existenzmittel und weil der mitgebrachte Unionsbürger die Voraussetzungen nicht erfüllte; Zambrano war nicht einschlägig.

Ausgang: Klage gegen Ausreiseaufforderung/Abschiebungsandrohung wegen fehlender Freizügigkeitsberechtigung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Art. 21 AEUV begründet nicht ohne Weiteres ein unbeschränktes Aufenthaltsrecht; das Freizügigkeitsrecht unterliegt den in den Verträgen und Durchführungsbestimmungen enthaltenen Bedingungen.

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Die Zambrano-Rechtsprechung ist nicht anwendbar, wenn die Situation nicht vergleichbar ist und der Betroffene nicht gezwungen wird, das Unionsgebiet zu verlassen oder keine effektive Ausübung der Unionsbürgerschaft verhindert wird.

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Nicht erwerbstätige Unionsbürgerinnen und -bürger haben nach FreizügG/EU und der Richtlinie 2004/38/EG nur dann ein Aufenthaltsrecht über drei Monate hinaus, wenn sie über ausreichende Existenzmittel verfügen; Ansprüche gegenüber dem Herkunftsstaat gelten erst als Mittel, wenn Leistungen tatsächlich gewährt werden.

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Familienangehörige eines Unionsbürgers haben nur dann ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht, wenn der Unionsbürger die Voraussetzungen (z. B. Arbeitnehmerstatus oder ausreichende Mittel) im Aufnahmemitgliedstaat erfüllt.

Relevante Normen
§ SGB II§ 2 Abs. 1 FreizügG/EU§ Art. 21 Abs. 1 AEUV§ Art. 20 AEUV§ 2 Abs. 2 Nr. 5 FreizügG/EU§ 4 FreizügG/EU

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand

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Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist Staatsangehörige des Königreichs der Niederlande und Unionsbürgerin. Sie lebt seit den 1980er Jahren in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit dem niederländischen Staatsangehörigen T. N. .

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Der Lebenspartner der Klägerin erwarb 2010 ein Wohnhaus in J. (B. ). Der Lebenspartner und die Klägerin zogen im Oktober 2010 von den Niederlanden kommend nach J. um. Am 11. November 2011 zeigte die Klägerin bei dem Einwohnermeldeamt J. ihre Wohnsitznahme an.

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Die 64-jährige Klägerin erzielt krankheitsbedingt kein Erwerbseinkommen. Infolge eines Schlaganfalls, den sie 2007 erlitt, ist sie zur Fortbewegung auf einen Rollstuhl und teilweise auf die Gehhilfe eines Rollators angewiesen. Ihr Lebenspartner ist in den Niederlanden erwerbstätig. Er erzielt ein monatliches Einkommen in Höhe von etwa 910 EUR. Niederländische Dienststellen gewähren der Klägerin seit der Wohnsitzverlegung keine Sozialleistungen mehr. Eine Verpflichtungserklärung eines Dritten wegen der Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerin ist nicht abgegeben. Mit dem 17. Februar 2011 begann die Stadt J. , der aus der Klägerin und ihrem Lebenspartner bestehenden Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende - in Höhe von etwa 450 EUR monatlich zu gewähren.

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Mit Bescheid vom 21. März 2011 stellte der Beklagte - nach Anhörung der Klägerin - fest, dass ein Recht der Klägerin auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet gem. § 2 Abs. 1 FreizügG/EU nicht bestehe, forderte die Klägerin zur Ausreise auf und drohte ihr die Abschiebung in die Niederlande an.

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Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 21. März 2011 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 21. März 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

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1. Die Klägerin besitzt als Unionsbürgerin kein Freizügigkeitsrecht für das Bundesgebiet von mehr als drei Monaten.

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a) Ein Anspruch der Klägerin auf Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union besteht nicht unmittelbar und allein aufgrund der bestehenden Unionsbürgerschaft. Aus Art. 21 Abs. 1 AEUV folgt kein solches Freizügigkeitsrecht. Die Regelung bestimmt, dass jeder Unionsbürger das Recht hat, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (nur) vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Die in den Vorschriften enthaltenen Beschränkungen und Bedingungen erfüllt die Klägerin nicht (vgl. dazu unten zu b) und c).

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Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 8. März 2011 - C-34/09 - (Zambrano), curia.europa.eu = Inf-AuslR 2011, 179 = NJW 2011, 2033, das auf die Unionsbürgerschaft nach Art. 20 AEUV abstellt, folgt für den vorliegenden Einzelfall nichts anderes. Eine dem dortigen Sachverhalt vergleichbare Situation besteht nicht. Die Klägerin soll nicht die Europäische Union und damit das Gebiet ihrer Unionsbürgerschaft verlassen, sondern innerhalb des Unionsgebiets in die Niederlande ausreisen (vgl. dazu EuGH - Große Kammer -, Urteil vom 15. November 2011 - C-256/11 - [Dereci], curia-europa.eu, Rn. 66).

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b) Das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) begründet keinen Anspruch der Klägerin auf Freizügigkeit von mehr als drei Monaten.

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Die Klägerin ist nicht als Arbeitnehmerin oder Arbeitssuchende freizügigkeitsberechtigt (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU), weil sie krankheitsbedingt keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, nachgehen kann und nachgehen will.

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Als nichterwerbstätige Unionsbürgerin (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 FreizügG/EU) ist die Klägerin nicht freizügigkeitsberechtigt, weil sie nicht über die nach § 4 FreizügG/EU erforderlichen ausreichenden Existenzmittel verfügt. Die Klägerin erzielt keine eigenen Einkünfte. Das Königreich der Niederlande gewährt ihr keine Sozialleistungen. Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts zu untersuchen, ob das niederländische Recht - auch nur ausnahmsweise - die Möglichkeit einer "Sozialhilfe für Niederländer im Ausland" bietet. Selbst wenn die Klägerin einen solchen Anspruch gegenüber niederländischen Behörden hätte, begründete ein Anspruch allein nicht, dass die Klägerin über entsprechende Existenzmittel verfügt, solange sie ihr nicht gewährt werden.

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Als Familienangehörige eines Unionsbürgers (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU) ist sie ebenfalls nicht freizügigkeitsberechtigt, selbst wenn hier eine Familienangehörigkeit unterstellt würde (vgl. jedoch § 3 Abs. 2 FreizügG/EU). Die Nummer 6 des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU setzt mit dem Verweis auf § 4 des Gesetzes ebenfalls voraus, dass die Klägerin über ausreichende Existenzmittel verfügt.

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Gleiches ist nach der bisherigen Rechtsprechung der Fall wegen eines Aufenthaltsrechts für Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 FreizügG/EU; vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 3. April 2008 - L 9 AS 59/08 B ER - NVwZ-RR 2008, 624 = http://www.lareda.hessen recht.hessen .de ).

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c) Die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (sog. Unionsbürgerrichtlinie) begründet schließlich für die Klägerin keine Freizügigkeitsberechtigung von mehr als drei Monaten.

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Die Klägerin ist nicht Arbeitnehmerin oder selbständig Erwerbstätige im Bundesgebiet (Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie), verfügt nicht über ausreichende Existenzmittel (Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie) und ist nicht bei einer Einrichtung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie beschäftigt.

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Sie ist auch nicht eine Familienangehörige, die einen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, der die Voraussetzungen des Buchstabens a), b) oder c) erfüllt (Art. 7 Abs. 1 Buchstabe d der Richtlinie). Selbst wenn die Klägerin Familienangehörige im Sinne der Richtlinie ihres nichtehelichen Lebenspartners wäre (vgl. dazu jedoch Art. 2 Nr. 2 Buchstabe a und b der Richtlinie), sind die Vor-aussetzungen nicht gegeben. Herr N. erfüllt nicht die Voraussetzungen der Buchstaben a), b) oder c) des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie. Insbesondere ist er nicht im Sinne des Buchstabens a) Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat. Er ist nicht in dem Aufnahmemitgliedsstaat Deutschland, sondern in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, den Niederlanden erwerbstätig.

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2. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 1 Satz 3 f. FreizügG/EU. Zu Satz 2 des im Bescheid enthaltenen Tenors zu 3., der lediglich einen Hinweis enthält, hat der Beklagte klargestellt, dass er sich auf EU-Staaten beschränkt.

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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

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Gründe für eine Zulassung der Berufung und/oder der Sprungrevision sind nicht gegeben.