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Verwaltungsgericht Münster·7 L 93/13·10.03.2013

Eilantrag gegen Ordnungsverfügung: unvollständige Anzeige nach § 18 KrWG

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine Ordnungsverfügung der Behörde zur gewerblichen Sammlung von Altkleidern/Altschuhen. Streitgegenstand war, ob die bei der Anzeige gemachten Angaben den Anforderungen des § 18 Abs. 2 KrWG genügen. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil wesentliche Angaben (Anzahl/Größe der Container, Aufstellorte, erwartete Mengen in Fristen) fehlten und damit eine Abwägung nach § 17 KrWG nicht möglich war. Die Antragstellerin trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen Ordnungsverfügung wegen unvollständiger Anzeige nach § 18 KrWG abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anzeige einer gewerblichen Sammlung nach § 18 Abs. 2 KrWG verlangt Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung sowie Angaben zum größtmöglichen Umfang und zur Mindestdauer.

2

Zu den erforderlichen Angaben nach § 18 Abs. 2 KrWG gehören sodann konkrete Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle.

3

Die bloße Nennung einer maximalen Sammelmenge ist unzureichend; erforderlich sind insbesondere konkrete Angaben zur Anzahl und Größe der Container, zu deren Aufstellorten und zu den voraussichtlich innerhalb bestimmter Zeiträume anfallenden Mengen.

4

Fehlen die nach § 18 Abs. 2 KrWG erforderlichen Angaben, kann die Behörde die ihr nach § 17 KrWG obliegende Abwägung öffentlicher Interessen nicht sachgerecht vornehmen; eine darauf gestützte Ordnungsverfügung kann bei summarischer Prüfung rechtmäßig sein.

5

Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erscheint.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 18 Abs. 2 KrWG§ 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG§ 18 Abs. 2 Nr. 3 KrWG§ 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG§ 17 Abs. 3 KrWG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 20 B 319/13 [NACHINSTANZ]

Tenor

1 Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2 Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

2

1.

3

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet, da die angefochtene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. Januar 2013 bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist.

4

Die Antragsgegnerin hat die Ordnungsverfügung zu Recht erlassen, da die Antragstellerin bereits in formeller Hinsicht gegen die in § 18 Abs. 2 KrWG normierten Anzeigepflichten verstoßen hat.

5

Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG sind der Anzeige einer gewerblichen Sammlung beizufügen Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung; gemäß Nr. 3 sind beizufügen auch Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle.

6

Diesen Erfordernissen ist die Antragstellerin nicht hinreichend nachgekommen. Sie hat hierzu im Wesentlichen in ihrem Antrag ausgeführt, dass es sich um eine flächendeckende Sammlung von Altkleidern und Altschuhen handele und die laufenden Sammlungen wöchentlich stattfänden und unbefristet ausgeübt würden; die maximale monatliche Sammelmenge betrage 9 Tonnen.

7

Diese Angaben sind nicht ausreichend. Erforderlich wäre zumindest gewesen, dass die Antragstellerin die genaue Anzahl und Größe der Container mitteilt und zusätzlich konkret angibt, an welchen Orten in der Stadt diese Container aufgestellt werden sollen.

8

Die Angabe lediglich einer maximalen Sammelmenge ist ebenfalls unzureichend. Es hätte mitgeteilt werden müssen, welche Mengen an Abfall innerhalb eines bestimmten Zeitraums erfahrungsgemäß voraussichtlich zu erwarten sind.

9

Offen bleiben kann, ob die Antragstellerin – wie von der Antragsgegnerin vorgetragen – auch noch weitere Angaben im Rahmen des § 18 Abs. 2 KrWG hätte machen müssen.

10

Wegen der fehlenden Angaben kann die Antragsgegnerin nicht in die Sachentscheidung eintreten, ob der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (§ 17 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 KrWG).

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

12

2.

13

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG und entspricht im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes der Hälfte des gesetzlichen Auffangwertes.