Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung (Asylrecht)
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes vom 8. November 2006. Zentrale Frage war, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung an, da nach § 36 Abs. 4 AsylVfG Zweifel vorlägen und wegen möglicher Betroffenheit der Ahmadis die Schutzvoraussetzungen weiter zu prüfen seien. Die Kosten trägt die Antragsgegnerin.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung des Bundesamtes stattgegeben; Kosten dem Antragsgegner auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen.
Der Begriff der Religion im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG umfasst religiöse Handlungen im privaten wie im öffentlichen Bereich.
Bei Verfahren über internationalen Schutz ist zu prüfen, ob nationale Gesetzgebungen des Herkunftsstaates bestimmte Glaubensgemeinschaften einer besonderen Verfolgungsgefahr aussetzen, die Schutzbedürftigkeit begründen können.
Wird dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben, kann nach § 154 Abs. 1 VwGO die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen haben.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. November 2006 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist begründet.
Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG).
Gemäß Art. 10 (1) b) der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes" umfasst der Begriff der Religion religiöse Handlungen im privaten oder öffentlichen Bereich. Im Hauptsacheverfahren wird näher zu prüfen sein, ob bzw. inwieweit diese Vorschrift zugunsten der Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt einer pakistanischen Gesetzgebung, von der möglicherweise Ahmadis speziell betroffen sind, eingreift.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.