Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Abschiebungsandrohung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Abänderung eines Beschlusses, damit die Klage gegen eine Abschiebungsandrohung aufschiebende Wirkung erhält. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil keine veränderten oder bislang nicht geltend gemachten Umstände nach § 80 Abs. 7 VwGO vorgetragen wurden. Entscheidungen, die die Bestrafung weiblicher Genitalverstümmelung in Togo bestätigen, sprechen gegen politische Verfolgung. Allgemeiner Stammesdruck begründet kein individuelles Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Abschiebungsandrohung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Abänderung einer einstweiligen Anordnung nach § 80 Abs. 7 VwGO setzt voraus, dass veränderte oder bisher nicht geltend gemachte, für die Entscheidung erhebliche Umstände oder sonstige Abänderungsgründe substantiiert dargelegt werden.
Die Vorlage bereits bekannter Gerichtsentscheidungen begründet keine neuen Umstände, wenn diese dem Entscheidungsgericht zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits vorlagen.
Das Vorhandensein und die Durchsetzung nationaler Strafvorschriften gegen eine Praxis im Herkunftsstaat kann der Annahme staatlich geförderter oder geduldeter politischer Verfolgung entgegenstehen.
Gesellschaftlicher Druck innerhalb einer Bevölkerungsgruppe, der über eine konkrete individuelle Gefahr hinausgeht, begründet kein individuelles Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG; hierfür ist gegebenenfalls ein allgemeiner Abschiebungsstopp nach § 54 AuslG erforderlich.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag,
unter Änderung des Beschlusses vom 11. Dezember 2002 in dem Verfahren 7 L 1774/02.A die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3494/02.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11. November 2002 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Veränderte oder in dem Verfahren 7 L 1774/02.A ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO) oder Gründe, die eine Abänderung von Amts wegen rechtfertigen, hat die Antragstellerin nicht hinreichend dargelegt. Dies gilt auch für ihren Hinweis auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Aachen vom 26.06.2001 und des Verwaltungsgerichts München vom 06.03.2001, die dem Gericht im Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits vorlagen. Beide Entscheidungen bestätigen die Darstellung des Beschlusses vom 11.12.2002, dass der togoische Staat die Praxis der so genannten Beschneidung von Mädchen oder Frauen weder direkt noch mittelbar fördert, sondern im Gegenteil ausdrücklich unter Strafe gestellt hat, so dass der Antragstellerin unter diesem Gesichtspunkt - unabhängig von der vom Gericht verneinten individuellen Wahrscheinlichkeit einer entsprechenden Gefahr, auf die die Antragstellerin in ihrem Abänderungsantrag nicht näher eingegangen ist - keine politische Verfolgung in Togo droht. Soweit sie ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 AuslG daraus herleiten möchte, dass in der Bevölkerungsgruppe der Kotokoli, der sie angehört, ein starker gesellschaftlicher Druck auf alle Stammesmitglieder zur Umgehung des staatlichen Verbots ausgeübt wird, handelt es sich um Umstände, die über eine konkrete, individuelle Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG hinausgehen und außerhalb des Verfahrens eines einzelnen Asylbewerbers der generellen Regelung durch einen von der Obersten Landesbehörde gemäß § 54 AuslG aus humanitären Gründen angeordneten Abschiebungsstopp bedürfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.