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Verwaltungsgericht Münster·7 L 665/10·02.12.2010

Einstweilige Anordnung gegen Böschungsarbeiten abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz zur Einstellung von Baumaßnahmen an Böschungsbefestigungen und zur Verhinderung weiterer Verfrachtung von Geschiebemengen an sein Grundstück. Das Gericht verneint den Anordnungsgrund für die Einstellung, weil die Arbeiten bereits durchgeführt sind. Einen Anspruch auf Unterlassung verneint es, da kein glaubhaft gemachter Kausalzusammenhang zu den Bauarbeiten und keine Anzeichen unsachgemäßer Durchführung vorliegen. Die Kosten trägt der Antragsteller; Streitwert 2.500 EUR.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt; Kosten trägt der Antragsteller

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung fehlt, wenn nach Durchführung der streitigen Maßnahmen kein Raum oder Bedarf für eine gerichtliche Anordnung mehr besteht.

2

Ein Anordnungsanspruch setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft und substantiell darlegt, dass die beanstandeten Maßnahmen ursächlich für die drohende oder bereits eingetretene Beeinträchtigung sind.

3

Ordnungsgemäß durchgeführte Unterhaltungs- und Baumaßnahmen liegen regelmäßig im Rahmen dessen, was betroffene Nachbareigentümer wegen der örtlichen Lage hinzunehmen haben; Eigentümer sind verpflichtet, eigene Vorsorgemaßnahmen gegen das Eindringen schädlicher Bestandteile zu treffen.

4

Die Kostenentscheidung im vorläufigen Rechtsschutz richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; der Streitwert kann auf der Grundlage der einschlägigen GKG-Vorschriften festgestellt werden.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 GKG§ 52 Abs. 1 und 2 GKG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

3

Hinsichtlich des Antrages zu 1., gerichtet auf Einstellung der Baumaßnahmen des Antragsgegners an den Böschungsbefestigungen der T. etwa zwei Kilometer oberhalb der G. N. , fehlt es bereits am Anordnungsgrund. Für eine etwaige Anordnung durch das Gericht ist nach der Durchführung der Arbeiten bzw. Abschluss der Bautätigkeit im T1. weder Raum noch Bedarf.

4

Hinsichtlich des Antrages zu 2. auf eine Verpflichtung des Antragsgegners zu "verhindern, dass weitere Geschiebemengen von der T. weiter flussabwärts befördert werden", fehlt es am Anordnungsanspruch.

5

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf eine gerichtliche Regelung mit dem von ihm begehrten Inhalt hat. Sollten sich in der T. oberhalb der G. N. tatsächlich Kies, Sand, kleine Steine und weitere Bestandteile befinden, so ist bereits nicht erkennbar, inwieweit diese ursächlich auf die Baumaßnahmen des Antragsgegners zurückzuführen sein sollen. Abgesehen davon ist nichts dafür ersichtlich, dass die Bau- bzw. Unterhaltungsmaßnahmen durch den Antragsgegner nicht ordnungsgemäß bzw. fachmännisch durchgeführt worden sein sollten. Ordnungsgemäß durchgeführte Unterhaltungsmaßnahmen im fraglichen Bereich der T. dürften sich im Rahmen dessen bewegen, was der Antragsteller als Eigentümer der N. aufgrund deren örtlicher Lage hinzunehmen hat. Ebenso wie durch Hochwasser, Sturm und andere Witterungseinflüsse damit zu rechnen ist, dass Sand, Kies und ähnliche Bestandteile vermehrt im Wasser geführt werden und an der N. anlanden, kann dies auch durch Unterhaltungsmaßnahmen der in Rede stehenden Art geschehen. Im Hinblick auf beide Situationen dürfte gerade der Eigentümer der N. seinerseits gehalten sein, Vorsorge dafür zu treffen, dass schädliche Bestandteile nicht an die N. heran- und in die Maschinen hineingelangen.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

7

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG (im vorläufigen Rechtsschutz die Hälfte des Auffangwertes von 5.000,--EUR).