Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Ausreiseaufforderung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung. Das VG Münster lehnte den Antrag ab, da an der Rechtmäßigkeit der Ausreiseforderung nach §§30, 34, 36 AsylVfG i.V.m. §50 AuslG keine ernstlichen Zweifel bestehen. Die Asylanträge wurden als offensichtlich unbegründet angesehen, weil politische Verfolgung nicht glaubhaft gemacht wurde. Gleichwohl kann wegen der humanitären Lage in Angola für mittellose alleinstehende Frauen und Kleinkinder ein zielstaatbezogenes Abschiebungshindernis nach §53 Abs.6 AuslG in Betracht kommen.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung aufschiebender Wirkung einer Klage gegen eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausreiseforderung i.S.v. Art.16a Abs.4 GG und §36 Abs.4 AsylVfG voraus.
Ein Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass ihm im Herkunftsstaat eine politisch motivierte Verfolgung droht oder er einer solchen ausgesetzt war.
Zweifel an der Staatsangehörigkeit oder ungenaue Darlegungen zu Herkunftsverhältnissen rechtfertigen nicht ohne weiteres die Annahme offensichtlicher Unbegründetheit; derartige Glaubhaftigkeitsfragen sind, sofern sie nicht eindeutig sind, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Ein zielstaatbezogenes Abschiebungshindernis nach §53 Abs.6 AuslG kann aufgrund einer kritischen Versorgungslage im Herkunftsstaat begründet sein, insbesondere für mittellose alleinstehende Frauen und Kleinkinder.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller.
Gründe
Der sinngemäße Antrag der Antragsteller,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (7 K 982/03.A) gegen die unter Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 00.00.0000 ausgesprochene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
An der Rechtmäßigkeit der auf den §§ 30, 34, 36 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - i.V.m. § 50 des Ausländergesetzes - AuslG - beruhenden Ausreiseforderung mit Abschiebungsandrohung bestehen keine ernstlichen Zweifel i.S.v. Art. 16 a Abs. 4 des Grundgesetzes - GG -, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG.
Der Asylantrag ist zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden. Bei der Würdigung des Vorbringens der Antragstellerin zu 1. drängt sich die Unbegründetheit ihres Asylantrages geradezu auf; der Antragsteller zu 2. macht keine eigenen Asylgründe geltend. Zwar ergibt sich die Unbegründetheit des Asylantrages nicht bereits daraus, dass die Antragstellerin zu 1. nicht hinreichend glaubhaft gemacht hätte, angolanische Staatsangehörige zu sein. Die Darlegungen der Antragstellerin zu 1. über die geographischen Verhältnisse etwa ihres Wohnortes sowie die allgemeinen Lebensumstände in Angola sind unter Berücksichtigung ihres Bildungsstandes nicht derart ungenau gewesen, als dass ihr nicht geglaubt werden könnte, dass die Antragsteller angolanische Staatsangehörige sind. Die diesbezügliche Prüfung muss vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Gleiches gilt auch für die geltend gemachte Einreise in die Bundesrepublik Deutschland auf dem Luftweg.
Allerdings hat die Antragstellerin zu 1. nicht glaubhaft gemacht, dass ihr in ihrem Heimatland eine politisch motivierte Verfolgung droht oder dass sie einer solchen ausgesetzt gewesen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit entsprechend § 77 Abs. 2 des AsylVfG Bezug auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge genommen. Das Gericht sieht sich nicht veranlasst, von der Einschätzung des Bundesamtes in dem streitgegenständlichen Bescheid abzuweichen. Abgesehen davon droht Angehörigen der UNITA seit dem Ende des Bürgerkrieges mit Abschluss des Waffenstillstandsvertrages am 4. April 2002 keine politische Verfolgung mehr, sodass die Antragstellerin selbst bei Wahrunterstellung ihres Vorbringens, sie sei Mitglied der UNITA gewesen, eine politische Verfolgung nicht (mehr) zu gewärtigen hat.
Die vorstehenden Gründe lassen keine ernstlichen Zweifel daran, dass auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen.
Abschiebungshindernisse i.S.v. § 53 AuslG sind nicht ersichtlich.
Sollte sich im Rahmen der für den Vollzug der Abschiebungsandrohung notwendigen Bestimmung des Herkunftsstaates jedoch ergeben, dass die Antragsteller tatsächlich angolanische Staatsangehörige sind, dürfte ein zielstaatbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich der Antragstellerin zu 1. und des 11 Monate alten Antragstellers zu 2. vorliegen. Denn nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ist die Versorgungslage in Angola sehr kritisch. Es besteht in Angola insbesondere für mittellose allein stehende Frauen und Kinder ohne familiären Rückhalt sowie für Kleinkinder bis 15 Monate - für diese wegen der hohen Infektanfälligkeit - eine extreme Gefahrenlage, die das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO -, 83 b Abs. 1 AsylVfG.