Antrag nach §80 Abs.5 VwGO: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Beschlagnahme geschützter Vögel
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Beschlagnahme von zwei Gelbbauchamazonen. Das Verwaltungsgericht prüfte nach §80 Abs.5 VwGO, ob die angefochtene Verfügung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist oder das öffentliche Interesse einen Sofortvollzug ausschließt. Die Behörde habe zureichend dargelegt, dass die Tiere besonders geschützt sind und die Antragstellerin ihre Besitzberechtigung nicht überzeugend nachgewiesen habe. Daher wurde der Antrag abgelehnt; die Beschlagnahme sei erforderlich und verhältnismäßig.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Beschlagnahme geschützter Vögel als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach §80 Abs.5 VwGO setzt voraus, dass der angefochtene Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist oder in der Interessenabwägung ein überwiegendes öffentliches Interesse gegen den Sofortvollzug fehlt.
Beschlagnahmen nach §49 Abs.4 i.V.m. §47 BNatSchG sind zulässig, wenn Tiere besonders geschützter Arten nach Anhang II CITES/Anhang B VO 338/97 ohne ausreichenden Nachweis der Besitzberechtigung vorgefunden werden.
Der Inhaber bzw. die Person mit tatsächlicher Gewalt über geschützte Tiere trägt die Beweislast für eine Ausnahmeregelung vom Besitzverbot; die vorzulegenden Nachweise müssen einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit aufweisen, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Besitzes ausgeschlossen sind.
Die Anordnung der Beschlagnahme kann als geeignetes und geringstmögliches Mittel verhältnismäßig sein, um den Verkauf oder die Weitergabe der Tiere bis zur endgültigen Klärung der Besitzberechtigung zu verhindern.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 251/09 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 14. Januar 2009 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, hat aber keinen Erfolg.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt wiederherstellen. Eine solche Entscheidung setzt voraus, dass der Verwaltungsakt nach der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist oder dass, falls auch seine Rechtmäßigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung kein überwiegendes öffentliches Interesse für einen Sofortvollzug gegeben ist.
Vorliegend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2009 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig.
Der Antragsgegner hat die Verfügung als zuständige Untere Naturschutzbehörde erlassen. Die Beschlagnahme ist gestützt auf § 49 Abs. 4 i.V.m. § 47 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG -. Die im Besitz der Antragstellerin befindlichen zwei Gelbbauchamazonen, genau bestimmt durch die Ringnummern FA 00000000 und FA 00000000, gehören zu den nach Anhang II des Washingtoner Artenschutz-Übereinkommens und Anhang B der EG-Artenschutz-Verordnung Nr. 338/97 geschützten Psittaciformes und damit zu den gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG besonders geschützten Tierarten. Diese unterliegen dem Besitz- und Vermarktungsverbot des § 42 Abs. 2 BNatSchG. Von diesen Besitz- und Vermarktungsverboten gibt es gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BNatSchG Ausnahmen. Der Besitzer oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Tiere ausübt, hat auf Verlangen gegenüber der Behörde die Berechtigung hierzu nachzuweisen (§ 49 BNatSchG). Tiere, für die der erforderliche Nachweis oder die erforderliche Glaubhaftmachung nicht erbracht werden, können von den zuständigen Behörden eingezogen bzw. beschlagnahmt werden, § 49 Abs. 4 i.V.m. § 47 BNatSchG.
Auf die Aufforderung des Antragsgegners hin ist es der Antragstellerin bislang nicht gelungen, zur vollen Überzeugung der Behörde den Nachweis zu erbringen, dass sie sich zu Recht auf eine Ausnahme vom Besitzverbot berufen kann. Die Nachweise müssen einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit vermitteln, dass an der Rechtmäßigkeit des Besitzes keine ernstlichen Zweifel verbleiben.
Vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 4, BNatSchG, § 49 Randnummer 6.
Die Antragstellerin hat sich zunächst darauf berufen, die Vögel stammten - über Zwischenerwerbe - von einem niederländischen Züchter, der die Herkunft aus seiner Zucht mündlich bestätigt habe, aber nicht über Zuchtpapiere verfüge. Später legte sie Kopien von Unterlagen vor, die eine Einfuhr aus Südafrika belegen sollen. Aus diesen Unterlagen kann eine Zuordnung zu den beschlagnahmten Vögeln nicht ohne weiteres vorgenommen werden. Ein Zusammenhang zu den zuvor angegebenen Händlern bzw. dem benannten Züchter ist nicht zu erkennen. Auch lassen sich die in einem Anhang zu einer Gesundheitsbescheinigung angeführten A. Xanthops nicht ohne Weiteres mit den Exportpapieren verknüpfen. Angesichts dieser weiterhin zweifelhaften Herkunft der beschlagnahmten Vögel ist es der Antragstellerin bislang nicht gelungen, ihre Besitzberechtigung nachzuweisen.
Danach stellt die angeordnete Beschlagnahme der Vögel den geringsten Eingriff in die Rechte der Antragstellerin dar, ist andererseits aber auch erforderlich, um sicherzustellen, dass ein Verkauf oder die sonstige Weitergabe der Vögel ausgeschlossen wird bis zur endgültigen Klärung der Besitzberechtigung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG und berücksichtigt den vorläufigen Charakter des Verfahrens.