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Verwaltungsgericht Münster·7 L 41/01·25.04.2001

Kündigung eines Betreuungsvertrags nicht als Verwaltungsakt – kein vorläufiger Rechtsschutz

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSozialrecht (SGB VIII)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerinnen beantragten vorläufigen Rechtsschutz gegen die Kündigung eines Betreuungsvertrags und gegen die Schließung einer Tageseinrichtung. Zentrale Frage war, ob das Schreiben des Trägers einen Verwaltungsakt darstellt und der Widerspruch aufschiebende Wirkung entfaltet. Das Gericht verneint dies: Die Maßnahme ist privatrechtlich ausgestaltet und der zivilrechtliche Rechtsweg zuständig. Der Antrag wird abgelehnt; die Antragsteller tragen die Kosten.

Ausgang: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Kündigung des Betreuungsvertrags als unbegründet abgewiesen; Maßnahme kein Verwaltungsakt, daher kein aufschiebender Widerspruch

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Widerspruch entfaltet keine aufschiebende Wirkung, wenn die beanstandete Maßnahme keinen Verwaltungsakt darstellt.

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Kennzeichen des Verwaltungsakts ist eine Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts; Maßnahmen, die privatrechtlich ausgestaltet sind, unterliegen nicht der Kontrolle des Verwaltungsgerichts, sondern gegebenenfalls dem Zivilgericht.

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Träger öffentlicher Jugendhilfe können Betreuungsverhältnisse in Tageseinrichtungen privat-rechtlich gestalten; weder das GTK noch das SGB VIII schreiben grundsätzlich öffentlich-rechtliche Vertragsgestaltungen vor.

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Der Anspruch aus § 24 SGB VIII auf Besuch eines Kindergartens umfasst nicht den Anspruch auf Besuch einer bestimmten Einrichtung; Einrichtung, Schließung und Verteilung der Kinder liegen im Organisations­er messen des Trägers, solange Zuweisungen nicht unrealistisch oder unzumutbar sind.

Relevante Normen
§ Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen (GTK)§ Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII)§ 24 Satz 1 SGB VIII§ 79 Abs. 1 SGB VIII§ 79 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII§ 3 Abs. 1 SGB VIII

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Der - im Erörterungstermin vom 10. April 2001 modifizierte - Antrag, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes

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1.) festzustellen, dass der Widerspruch der Antragstellerinnen vom 20.12.2000 gegen den Beschluss des Rates der Stadt N. vom 13.12.2000, hilfsweise der undatierte, am 25.01.2001 beim Antragsgegner eingegangene Widerspruch der Antragstellerinnen gegen das Kündigungsschreiben des Antragsgegners vom 05.01.2001, aufschiebende Wirkung hat; 2.) dem Antragsgegner aufzugeben, die Kündigung des Betreuungsvertrages bezüglich der Antragstellerin zu 2.) vom 05.01.2001 zurückzunehmen,

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hat insgesamt keinen Erfolg.

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Die erste Alternative des ersten Antrages richtet sich nicht nur gegen den falschen Antragsgegner - den P. - statt des Rates der Stadt N. . Er geht auch der Sache nach ins Leere, weil der Beschluss des Rates vom 13.12.2000 allein noch keine verbindliche Außenwirkung gegenüber den betroffenen Bürgern hatte. Er bedurfte erst der Ausführung und der Umsetzung durch den Antragsgegner, wie dies auch durch dessen Schreiben vom 05.01.2001 erfolgt ist.

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Der Widerspruch der Antragstellerinnen gegen dieses Schreiben hat keine aufschiebende Wirkung, weil das Schreiben keinen Verwaltungsakt darstellt, die beantragte Regelung der Vollziehung aber ein derartiges Verwaltungshandeln voraussetzt.

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Kennzeichen des Verwaltungsaktes ist eine Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Eine solche hat jedoch der Antragsgegner mit seinem Schreiben vom 05.01.2001 ersichtlich nicht treffen wollen.

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Vielmehr handelt es sich um eine Maßnahme auf dem Gebiet des Verwaltungsprivatrechts, die nicht der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht, sondern durch das Zivilgericht unterliegt. Maßgeblich für diese Qualifizierung ist die konkrete rechtliche Ausgestaltung der Betreuungsverhältnisse für Kinder in den Tageseinrichtungen, die in der Trägerschaft der Stadt N. selbst stehen. Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung vom 25.08.1999 hierfür „Allgemeine Bedingungen" formuliert, in deren Ziffer 1.2 ausdrücklich festgelegt ist, dass der Besuch der Tageseinrichtungen jeweils durch einen privat-rechtlichen Betreuungsvertrag zwischen der Stadt und den Erziehungsberechtigten geregelt wird.

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Als Trägerin einer Tageseinrichtung für Kinder war die Stadt N. frei, sich für eine öffentlich-rechtliche oder für eine privat-rechtliche Gestaltung der Betreuungsverhältnisse zu entscheiden. Insbesondere schreiben ihr gesetzliche Vorschriften nicht öffentlich-rechtliche Verträge vor. Weder das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen (GTK) noch das von diesem Gesetz ausgeführte Achte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) sehen entsprechende Weisungen oder Bindungen vor.

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Eher im Gegenteil betont das SGB VIII den Vorrang der freien Jugendhilfe vor der öffentlichen Jugendhilfe (§ 4 Abs. 2 SGB VIII) und akzeptiert damit, dass die meisten Betreuungsverhältnisse ohnehin privat-rechtlich gestaltet werden müssen. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund wäre es wenig einleuchtend, wenn der Gesetzgeber den Trägern öffentlicher Jugendhilfe vorgeschrieben hätte, dass für Tagesstätten in ihrer Trägerschaft - die sich von denen freier Träger in nichts unterscheiden - grundsätzlich öffentlich-rechtliche Betreuungsverträge zu schließen sind. Jedenfalls gibt es hierfür keine gesetzlichen Anhaltspunkte.

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Soweit die genannten Gesetze zu bestimmten Fragen der Betreuung, Finanzierung und Ausstattung Regelungen treffen, die ihrer Natur nach nur solche des öffentlichen Rechts sein können - mit der Folge, dass in den entsprechenden Betreuungsverhältnissen öffentliches und privates Recht zweistufig nebeneinander greifen -, ist die hier streitige Frage der Schließung einer bestimmten Tagesstätte nicht betroffen.

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Nach § 24 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens. Für die Erfüllung dieser Aufgabe hat die Stadt N. als Träger der öffentlichen Jugendhilfe in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß § 79 Abs. 1 SGB VIII die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung. Sie soll gewährleisten, dass die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen (§ 79 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII), wobei die Einrichtungen sowohl solche der freien Jugendhilfe als auch vom öffentlichen Träger geschaffene oder noch zu schaffende sein können (§§ 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 4 Abs. 2 SGB VIII). Entscheidungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in diesem Bereich ergehen in Anwendung zwingender öffentlich-rechtlicher Vorschriften zur Erfüllung öffentlich- rechtlicher Rechtsansprüche als Verwaltungsakte. Das gilt sowohl für die Befriedigung des Anspruchs auf einen Kindergartenplatz durch Aufnahme des Kindes als auch für die Versagung oder Beendigung eines solchen Anspruchs. Getrennt hiervon auf einer zweiten Stufe ist hingegen die konkrete Ausgestaltung des Anspruchs im Einzelnen angesiedelt; sie kann privat-rechtlich erfolgen. Hierzu zählt auch die Frage, welche (von mehreren) Tagesstätten ein Kind besuchen kann und ob es ggf. von einer Tagesstätte in eine andere wechseln muss. Denn der Rechtsanspruch aus § 24 SGB VIII umfasst nicht zugleich einen Anspruch auf den Besuch einer bestimmten Tageseinrichtung mit einem bestimmten Betreuungsangebot. Mit der Einschränkung, dass nicht über unrealistische oder unzumutbare Zuweisungsentscheidungen der Anspruch auf einen Kindergartenplatz faktisch aufgehoben werden darf, stehen die Einrichtung und Schließung von Tageseinrichtungen sowie die Verteilung der Kinder auf Einrichtungen, Gruppen und Betreuungspersonen im Organisationsermessen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Soweit er damit selbst Regelungen treffen kann, ist er rechtlich nicht gehindert, diese Verhältnisse privat-rechtlich zu gestalten, wie es vorliegend nach der Vorgabe des Rates geschehen ist.

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Die Maßnahme vom 05.01.2001 hält sich noch innerhalb des als zweite Stufe beschriebenen Bereichs. Trotz der missverständlichen Fassung des Schreibens ist unter der Kündigung „des Betreuungsvertrages" nicht die Versagung des Rechtsanspruchs der Antragstellerin zu 2.) auf einen Kindergartenplatz zu verstehen. Dies ergibt sich hinreichend aus der im Schreiben des Antragsgegners an die Kündigung sich anschließenden Versicherung, es werde alles getan, um den Übergang in eine andere Einrichtung möglichst fließend zu gestalten, und ist in diesem Sinne im gerichtlichen Erörterungstermin vom 10. April 2001 auch noch einmal klargestellt worden.

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Mangels eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses hat auch der Zweite Antrag keinen Erfolg. Die Antragstellerinnen müssten ggf. entsprechenden zivilrechtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen, allerdings nicht gegen den Antragsgegner, sondern gegen die Stadt N. als Trägerin der Tageseinrichtung. Insofern kommt eine Verweisung an das Amtsgericht nicht in Betracht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; eine Streitwertfestsetzung entfällt, da Gerichtskosten gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben werden.