Wiederherstellung aufschiebender Wirkung gegen Ordnungsverfügung zur Rekultivierung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung zur Durchsetzung von Rekultivierungsmaßnahmen. Das Gericht hält die Anordnung der sofortigen Vollziehung für formell und materiell rechtmäßig. Als Rechtsgrundlage dient § 8 Abs. 3 AbgrG; der Rekultivierungsplan ist bestandskräftig. Substantiierte Einwendungen insbesondere zu Sicherheit und Naturschutz sowie Nachweise zur Unzumutbarkeit wurden nicht vorgetragen.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ordnungsverfügung als unbegründet abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO ist zulässig, wenn die Behörde eine einzelfallbezogene schriftliche Begründung des Vollzugsinteresses vorlegt.
Kreisordnungsbehörden können nach § 8 Abs. 3 AbgrG im Rahmen ihres Aufsichts- und Eingreifenspektrums erforderliche Maßnahmen zur Durchsetzung des Abgrabungsgesetzes treffen.
Nach § 2 AbgrG ist der Unternehmer zur Herrichtung verpflichtet und der Eigentümer zur Duldung der Herrichtung verpflichtet; eine bestandskräftige Rekultivierungsplanung bindet auch den späteren Eigentümer.
Geringfügige Abweichungen von genehmigten Abbau- oder Rekultivierungsgrenzen führen nicht ohne Weiteres zur Unwirksamkeit eines bestandskräftigen Rekultivierungsplans; Änderungen bedürfen eines entsprechenden Antrags.
Im verfahrensrechtlichen Eilschutz reichen unsubstantiiert vorgetragene Sicherheits- oder artenschutzbezogene Bedenken ohne konkrete Belege nicht aus, um die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1659/21 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. April 2021 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung ist formell rechtmäßig. Insbesondere hat der Antragsgegner eine einzelfallbezogene schriftliche Begründung des Vollzugsinteresses gegeben, § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Er hat darauf abgestellt, dass ein Eingriff in Natur und Landschaft gegeben und ein zeitlicher Verzug der Kompensationsmaßnahmen zu befürchten sei.
Im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass die angefochtene Ordnungsmaßnahme des Antragsgegners vom 26. April 2021, wonach die Antragstellerin verpflichtet wird, die Rekultivierungsarbeiten der Firma N. H. einschließlich der Anwuchspflege der Gehölze entsprechend dem genehmigten Rekultivierungsplan zu dulden (Ziffer 1), im Rahmen der Maßnahmen den Zugang zum betroffenen Grundstück zu ermöglichen (Ziffer 2) und den Bestand der hergerichteten Flächen zu dulden (Ziffer 3), rechtmäßig ist.
Taugliche Ermächtigungsgrunde für die Anordnungen ist § 8 Abs. 3 des Abgrabungsgesetzes (AbgrG). Danach haben die Kreisordnungsbehörden darüber zu wachen, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes beachtet werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Das Abgrabungsgesetz bestimmt, dass der Unternehmer zur Herrichtung verpflichtet ist (§ 2 Abs. 1 AbgrG) und der Eigentümer die Herrichtung zu dulden hat (§ 2 Abs. 2 AbgrG).
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die Abgrabung stattgefunden hat, und hat daher die Herrichtung zu dulden. Grundlage für die Rekultivierungsmaßnahmen ist der bestandskräftige Rekultivierungsplan vom 22. Juli 2003, welcher Bestandteil der Plangenehmigung vom 01. September 2003 in der Fassung vom 16. November 2004, 11. Mai 2007, 16. November 2007 und vom 28. Juni 2011 ist. Der damalige Eigentümer hat den Maßnahmen zugestimmt, sodass auch die Antragstellerin als jetzige Eigentümerin zur Duldung verpflichtet ist.
Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Abbaugrenzen entsprechend des Rekultivierungsplans nicht eingehalten wurden. Da die Firma N. H. innerhalb des genehmigten Zeitraums nicht die geplante Menge Sand gefördert hat, wurde weniger Sand angebaut und die nördliche Ufergrenze verläuft teilweise weiter südlich als geplant. Dies führt jedoch entgegen der Annahme der Antragstellerin nicht zu einer Unwirksamkeit des Rekultivierungsplans, sondern dürfte nur eine geringfügige Anpassung an die tatsächlichen Gegebenheiten darstellen. Hinzu kommt, dass diese Abweichung für die Antragstellerin nicht mit Rechtsnachteilten verbunden, sondern insoweit positiv ist, als das ihr mehr Fläche erhalten bleibt. Auch im Übrigen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Rekultivierung in der geplanten Form die Antragstellerin in ihren Rechten beeinträchtigt. Soweit sie darüber hinaus andere subjektive Vorstellungen und Wünsche davon hat, wie die Rekultivierung der Flächen auszusehen hat, ist dies rechtlich ohne Belang. Der Rekultivierungsplan ist wirksam festgesetzt und weiterhin gültig. Eine Änderung des Rekultivierungsplans hätte entsprechend beantragt werden müssen.
Auch mit den übrigen Argumenten kann die Antragstellerin nicht durchdringen. Soweit sie Sicherheitsbedenken betreffend den Uferbereich und die Tiefe des Sees geltend macht, sind diese unsubstantiiert. Gleiches gilt für den Vortrag, dass Eisvögel u.ä. Vögel im Uferbereich brüten würden. Unabhängig davon, dass die Antragstellerin sich hierauf nicht berufen kann, hat sie im Verwaltungsverfahren noch im April 2021 vorgetragen, dass auf ihrem Grundstück keine Eisvögel mehr vorhanden seien (vgl. BA III Bl. 173).
Soweit die Antragstellerin schließlich vorträgt, ihr sei die Durchführung erforderlicher Vorbereitungsmaßnahmen zur Gewährleistung des Zutritts zu ihrem Grundstück aufgrund eines Kreuzbandrisses im rechten Bein nicht möglich, ergibt sich daraus ebenfalls nichts anderes. Unabhängig davon, dass die Antragstellerin den erforderlichen Nachweis entgegen ihrer dahingehenden Ankündigung bislang nicht erbracht hat, ist es ihr jedenfalls zumutbar, Dritte mit der Durchführung der Maßnahmen (Umstellung und Ertüchtigung der lückenhaften Einzäunung, Öffnung eines Tores) zu beauftragen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragstellerin aufgrund diverser Gespräche mit dem Antragsgegner seit Monaten bekannt ist, dass die Firma N. bzw. ein von ihr beauftragtes Unternehmen die Rekultivierungsmaßnahmen zeitnah durchführen wird.
Fehler im Rahmen der Ermessensausübung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Zwangsgeldandrohung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte zur wirtschaftlichen Bedeutung der geforderten Maßnahmen war der Auffangstreitwert zugrunde zu legen und im Eilverfahren hälftig zu berücksichtigen.