Eilantrag wegen Webseminaren zur Änderung eines Anerkennungsbescheids abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung zur Änderung eines Anerkennungsbescheids mit der Begründung, ihre geplanten Webseminare erfüllten § 15 Abs. 4 GenTSV und reduzierten das Ermessen der Behörde. Das Gericht ließ offen, ob ein Anordnungsanspruch besteht, konnte dies aber mangels konkreter Angaben zu technischen/organisatorischen Voraussetzungen nicht abschließend prüfen. Es lehnte den Eilantrag jedenfalls wegen fehlenden Anordnungsgrundes ab: finanzielle Nachteile der Antragstellerin rechtfertigen keine Vorwegnahme der Hauptsache. Die Kosten trägt die Antragstellerin.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO mangels Anordnungsgrund abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ob Web- oder Präsenzveranstaltungen die Anforderungen des § 15 Abs. 4 GenTSV erfüllen, richtet sich nach den konkreten organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen; pauschale Angaben genügen nicht.
Ein Ermessen der Verwaltungsbehörde ('kann') wird nur dann auf ein gebundenes Ermessen reduziert, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen eindeutig erfüllt sind.
Eine vorwegnehmende Feststellung im einstweiligen Rechtsschutz ist nur zulässig, wenn dem Antragsteller ansonsten schwere und nicht hinnehmbare Nachteile drohen; bloße finanzielle Verluste begründen dies regelmäßig nicht.
Schadensersatz- oder Kostenerstattungsansprüche gegen die Behörde können – soweit keine existenzvernichtende Wirkung vorliegt – gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden.
Tenor
1) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO wird abgelehnt.
Es kann offen bleiben, ob für die von der Antragstellerin begehrte Feststellung (S. 2 der Antragsschrift) ein Anordnungsanspruch besteht. Die Klärung dieser Frage hängt für den Haupt- wie den Hilfsantrag davon ab, ob auf die Änderung des Anerkennungsbescheides des Antragsgegners vom 22. Januar 2020 ein Anspruch besteht, weil die von der Antragstellerin geplanten Webseminare zur Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse geeignet i. S. v. § 15 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Satz 1 GenTSV sind und das Ermessen des Antragsgegners („kann“) auf den Ausspruch der Anerkennung reduziert ist. Hierfür kommt es wesentlich auf die organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen der geplanten Seminare im Einzelnen an. Eine abschließende Bewertung ist der Kammer nach dem jetzigen Erkenntnisstand trotz weiterer Erläuterung durch die Antragstellerin mit Fax vom 9. April 2020 nicht möglich.
Jedenfalls fehlt es, wiederum bezogen auf Haupt- und Hilfsantrag, an dem erforderlichen Anordnungsgrund. Das Feststellungsbegehren der Antragstellerin ist der Sache nach nicht nur auf eine vorläufige Regelung, sondern auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Eine solche ist grundsätzlich nur zulässig, wenn der Antragstellerin andernfalls schwere und nicht hinnehmbare Nachteile drohen würden. Derartige Nachteile sind nicht geltend gemacht. Auf die Auswirkungen einer Absage der Seminare für deren gebuchte Teilnehmer kann die Antragstellerin sich mangels Verletzung in eigenen Rechten ohnehin nicht berufen. Auch der weitere Vortrag, sie müsse für den Fall der Absage Kurskosten an die Teilnehmer in Höhe von 22.000,- Euro pro Seminar erstatten, verhilft dem Anordnungsantrag nicht zum Erfolg. Ein derartiger finanzieller Verlust (wobei die etwaige Ersparnis von Aufwendungen nicht eingestellt ist) ist grundsätzlich nicht geeignet, einen Anordnungsgrund zu begründen. Zum einen ist schon nicht erkennbar, weshalb die jeweilige Seminarveranstaltung nicht zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden könnte, zumal die Antragstellerin selbst maßgeblichen Einfluss auf deren Organisation hat. Zum anderen ist die Antragstellerin darauf zu verweisen, ggfls. zu einem späteren Zeitpunkt Schadensersatzansprüche gegenüber dem Antragsgegner geltend zu machen. Etwas anderes könnte ausnahmsweise nur dann angenommen werden, wenn die finanzielle Einbuße gerade zum jetzigen Zeitpunkt mit einer Existenzvernichtung für die Antragstellerin einhergehen würde. Für einen derartigen irreversiblen Nachteil ist weder etwas vorgetragen noch sonst erkennbar.
2) Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin (§ 154 Abs. 1 VwGO).
3) Der Streitwert wird auf 44.000,- Euro festgesetzt (§§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
Rubrum
1) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO wird abgelehnt.
Es kann offen bleiben, ob für die von der Antragstellerin begehrte Feststellung (S. 2 der Antragsschrift) ein Anordnungsanspruch besteht. Die Klärung dieser Frage hängt für den Haupt- wie den Hilfsantrag davon ab, ob auf die Änderung des Anerkennungsbescheides des Antragsgegners vom 22. Januar 2020 ein Anspruch besteht, weil die von der Antragstellerin geplanten Webseminare zur Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse geeignet i. S. v. § 15 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Satz 1 GenTSV sind und das Ermessen des Antragsgegners („kann“) auf den Ausspruch der Anerkennung reduziert ist. Hierfür kommt es wesentlich auf die organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen der geplanten Seminare im Einzelnen an. Eine abschließende Bewertung ist der Kammer nach dem jetzigen Erkenntnisstand trotz weiterer Erläuterung durch die Antragstellerin mit Fax vom 9. April 2020 nicht möglich.
Jedenfalls fehlt es, wiederum bezogen auf Haupt- und Hilfsantrag, an dem erforderlichen Anordnungsgrund. Das Feststellungsbegehren der Antragstellerin ist der Sache nach nicht nur auf eine vorläufige Regelung, sondern auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Eine solche ist grundsätzlich nur zulässig, wenn der Antragstellerin andernfalls schwere und nicht hinnehmbare Nachteile drohen würden. Derartige Nachteile sind nicht geltend gemacht. Auf die Auswirkungen einer Absage der Seminare für deren gebuchte Teilnehmer kann die Antragstellerin sich mangels Verletzung in eigenen Rechten ohnehin nicht berufen. Auch der weitere Vortrag, sie müsse für den Fall der Absage Kurskosten an die Teilnehmer in Höhe von 22.000,- Euro pro Seminar erstatten, verhilft dem Anordnungsantrag nicht zum Erfolg. Ein derartiger finanzieller Verlust (wobei die etwaige Ersparnis von Aufwendungen nicht eingestellt ist) ist grundsätzlich nicht geeignet, einen Anordnungsgrund zu begründen. Zum einen ist schon nicht erkennbar, weshalb die jeweilige Seminarveranstaltung nicht zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden könnte, zumal die Antragstellerin selbst maßgeblichen Einfluss auf deren Organisation hat. Zum anderen ist die Antragstellerin darauf zu verweisen, ggfls. zu einem späteren Zeitpunkt Schadensersatzansprüche gegenüber dem Antragsgegner geltend zu machen. Etwas anderes könnte ausnahmsweise nur dann angenommen werden, wenn die finanzielle Einbuße gerade zum jetzigen Zeitpunkt mit einer Existenzvernichtung für die Antragstellerin einhergehen würde. Für einen derartigen irreversiblen Nachteil ist weder etwas vorgetragen noch sonst erkennbar.
2) Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin (§ 154 Abs. 1 VwGO).
3) Der Streitwert wird auf 44.000,- Euro festgesetzt (§§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).