Aufschiebende Wirkung gegen Abgabenbescheid abgewiesen (fehlender Messnachweis)
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Abgabenbescheid vom 22.02.2010. Das VG Münster hielt den Antrag für zulässig, aber unbegründet. Es bestanden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids und kein substantiiert vorgetragener Nachweis, dass der Abwasserzähler unrichtig gemessen hat; eine unbillige Härte lag nicht vor. Daher überwog das behördliche Vollzugsinteresse.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Abgabenbescheid als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids oder eine unbillige Härte voraus, die nicht durch überwiegende öffentliche Interessen geboten ist.
Bei behaupteten Messfehlern an einem Wasser-/Abwasserzähler obliegt der darlegungs- und beweisbelasteten Partei der Nachweis, in welcher Weise und in welchem Umfang der Zähler falsch angezeigt hat, sofern die Satzung dies vorsieht.
Fehlt ein substantiiert vorgetragener Nachweis für Messabweichungen, überwiegt regelmäßig das behördliche Vollzugsinteresse und ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.
Vor der Inanspruchnahme des Gerichts ist in Verfahren nach § 80 VwGO in der Regel die Aussetzung der Vollziehung bei der zuständigen Behörde zu beantragen; das erfolglose Vorverfahren ist für die Zulässigkeit des gerichtlichen Antrags bedeutsam.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 374,69 EUR festgesetzt.
Rubrum
G r ü n d e : Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Abgabenbescheid vom 22. Februar 2010 ist zulässig, aber unbegründet.
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere hat die Antragstellerin vor Anrufung des Gerichts erfolglos um die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides nachgesucht (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO).
Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung grundsätzlich nur dann anordnen, wenn und soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, vgl. § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO. Die Frage, ob der Bescheid als solcher rechtmäßig oder rechtswidrig ist, hängt vorliegend von im Hauptsacheverfahren tatsächlich noch zu klärenden Umständen ab. Nach der Satzung des Antragsgegners trägt die Antragstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Abwasserzähler unrichtig angezeigt hat, vgl. § 4 Abs. 8 Satz 5 i. V. m. Abs. 5 Satz 5 der Gebührensatzung vom 19. Dezember 2008 zur Entwässerungssatzung für das kanalisierte und nicht kanalisierte Gebiet der Stadt Warendorf vom 17. Dezember 1998. Sie ist verpflichtet, substantiiert darzulegen, wodurch und in welcher Größenordnung die Wassermengen nicht richtig gemessen worden sind. Auf diesen Punkt wurde die Antragstellerin bereits in dem Erörterungstermin zu dem abgeschlossenen Verfahren 7 K 1268/08 hingewiesen. Da dieser Nachweis bisher nicht erbracht werden konnte und unklar ist, ob dies im Hauptsacheverfahren erfolgen wird, ist zu Lasten der Antragstellerin zu entscheiden. Nach der gesetzgeberischen Wertung des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO überwiegt in diesen Fällen das behördliche Vollzugsinteresse.
Für die Annahme einer unbilligen Härte bestehen keine Anhaltspunkte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG; hier ist im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes von 1/4 des in Rede stehenden Betrages auszugehen (vgl. Streitwertkatalog zur VwGO, Kopp/Schenke, Anh § 164 Ziff. 1.5).