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Verwaltungsgericht Münster·7 L 215/10·17.05.2010

Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Gebührenbescheid abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGebührenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Gebührenbescheid vom 29.12.2009. Das VG Münster hält den Antrag für zulässig, aber unbegründet und lehnt ihn ab. Der Bescheid beruht auf der Vermessungsgebührenordnung NRW und ist offensichtlich rechtmäßig; abweichende Vereinbarungen sind unbeachtlich. Die Antragstellerin hatte zuvor die Aussetzung der Vollziehung beantragt.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Gebührenbescheid als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die aufschiebende Wirkung eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz ist nur anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen (vgl. § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 S. 3 VwGO).

2

Öffentliche Abgaben und Gebühren sind nach Maßgabe der Gesetze zu erheben; abweichende privatrechtliche Vereinbarungen zu gesetzlichen Tarifen sind unbeachtlich (Art. 20 Abs. 3 GG).

3

Der Vertrag eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs über Tätigkeiten im Beleihungsbereich ist regelmäßig öffentlich-rechtlicher Natur und berechtigt zur Abrechnung nach den einschlägigen Gebührenordnungen.

4

Vor der gerichtlichen Inanspruchnahme ist in der Regel zunächst der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 6 VwGO zu stellen; das Unterlassen kann die Zulässigkeit vorläufiger Anordnungen beeinflussen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 1 ÖbVermIngKO NRW i.V.m. § 1 VermGebO NRW i.V.m. VermGebT NRW§ Art. 20 Abs. 3 GG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.898,34 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Gebührenbescheid vom 29. Dezember 2009 ist zulässig, aber unbegründet.

3

Der Antrag ist zulässig. Insbesondere hat die Antragstellerin vor Anrufung des Gerichts erfolglos um die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides nachgesucht (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO).

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Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung grundsätzlich nur dann anordnen, wenn und soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen, vgl. § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO. Dies ist hier nicht der Fall. Der angefochtene Bescheid ist offensichtlich rechtmäßig.

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Rechtsgrundlage für den Erlass des Bescheides ist § 1 ÖbVermIngKO NRW i.V.m. § 1 VermGebO NRW i.V.m.VermGebT NRW.

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Der Antragsgegner hat am 14. Dezember 2006 die Vermessungsarbeiten für die Antragstellerin vorgenommen, nachdem ihm zuvor am selben Tag ein entsprechender Auftrag erteilt worden war (Blatt 51 GA). Die auf Grund der Beauftragung bestehende Rechtsbeziehung zwischen dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur und dem außen stehenden Dritten ist öffentlich-rechtlicher Natur, soweit der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur - wie hier - in seinem Beleihungsbereich tätig wird und dabei Hoheitsgewalt ausübt. Der Vertrag eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist regelmäßig ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Aufgrund dessen ist der Antragsgegner hier berechtigt und verpflichtet, nach den Tarifstellen zur Vermessungsgebührenordnung NRW abzurechnen.

7

Der Erhebung der Gebühr in dieser Höhe steht auch nicht entgegen, dass das Angebot des Antragsgegners vom 7. Dezember 2006 einen Gesamtpreis von 2.000,00 EUR zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer auswies. Abgesehen davon, dass laut des Angebotsschreibens weitaus weniger Flurstücke für die Vermessung angegeben waren, als dies letztlich der Fall war (vgl. Angaben im Bescheid vom 29. Dezember 2009), sind von der Vermessungsgebührenordnung abweichende Vereinbarungen ohnehin irrelevant. Das Abgabenrecht und damit auch das Gebührenrecht ist seiner Tendenz nach dispositionsfeindlich. Öffentliche Abgaben dürfen grundsätzlich nur nach Maßgabe der Gesetze erhoben werden. Die aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende strikte Bindung an das Gesetz schließt es aus, dass Abgabengläubiger und Abgabenschuldner von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen treffen, es sei denn, das Gesetz selbst sieht entsprechende Ausnahmen vor.

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vgl. BVerwG, Urteil vom 17.Oktober 1997 - 8 C 1/96 -, juris.

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Die hier einschlägigen Vermessungskosten- und Gebührenordnungen sehen keine Möglichkeit vor, von den festgelegten Tarifen individualvertraglich abzuweichen, so dass es letztlich dahinstehen kann, ob möglicherweise ein anderer Preis Grundlage der Beauftragung gewesen ist.

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Weitere Einwände gegen die Berechnung anhand der gesetzlichen Tarifstellen sind von der Antragstellerin weder dargetan noch sonst ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

12

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG; hier ist im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes von 1/4 des in Rede stehenden Betrages auszugehen (vgl. Streitwertkatalog zur VwGO, Kopp/Schenke, Anh § 164 Ziff. 1.5).