Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Münster·7 L 19/10·31.03.2010

Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §80 VwGO mangels Aussetzungsantrags verworfen

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtVorläufiger RechtsschutzVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten zugleich mit Klage die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Verwaltungsbescheid. Das Gericht hielt den Antrag für unzulässig, weil kein vorheriger Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt worden war. Auch die Ausnahme der drohenden Vollstreckung lag nicht vor. Die Antragsteller tragen die Kosten; Streitwert 224,61 EUR.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mangels vorherigem Aussetzungsantrag bei der Behörde als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist unzulässig, wenn der vorherige Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde fehlt.

2

Die Durchführung eines vorherigen behördlichen Verfahrens ist eine nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung, die zum Zeitpunkt des Gerichtsantrags bereits vorliegen muss.

3

Außergerichtliche Schreiben, die lediglich Auskünfte oder Übersendung von Belegen fordern, erfüllen nicht die Anforderungen an einen Aussetzungsantrag i.S.d. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO; ein konkludenter Antrag setzt auslegungsfähige Anhaltspunkte voraus.

4

Die Ausnahme für den Wegfall der vorherigen Antragspflicht wegen drohender Vollstreckung setzt konkrete Anhaltspunkte voraus, dass die Vollstreckung bereits begonnen hat, unmittelbar bevorsteht oder konkrete Vorbereitungen der Behörde getroffen sind; die bloße Fälligkeit der Forderung reicht nicht aus.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 224,61 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der mit Erhebung der zugehörigen Klage zugleich am 14. Januar 2010 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 105/10 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. Dezember 2009 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist wegen Fehlens eines vorherigen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung beim Antragsgegner bereits unzulässig. Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, das heißt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben, nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Die Durchführung eines vorherigen behördlichen Verfahrens ist Zugangsvoraussetzung für die Zulässigkeit eines gerichtlichen Antrags. Dabei handelt es sich um eine nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht gegeben sein muss. Ein solcher Antrag kann entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht in ihren außergerichtlichen Schreiben vom 29. Dezember 2009 und vom 7. Januar 2010 an den Antragsgegner gesehen werden. In diesen forderten sie ihn lediglich auf, ihnen Auskünfte zu erteilen und Belege zu übersenden. Dieses Begehren wird den Anforderungen an einen zu stellenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung i.S.d. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO jedoch nicht gerecht. Auch ein konkludent gestellter Antrag setzt voraus, dass in dem Schreiben auslegungsfähige Anhaltspunkte gegeben sind, die auf ein Aussetzungsbegehren schließen lassen. Solche sind hier nicht zu erkennen. Die Antragsteller waren auch nicht von einer vorherigen behördlichen Entscheidung über einen Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO befreit, weil der Ausnahmetatbestand der drohenden Vollstreckung zum Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht gegeben gewesen wäre. Sie haben weder dargelegt noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ihnen gegenüber zu diesem Zeitpunkt bereits die Vollstreckung drohte. Für die Erfüllung dieses Tatbestandes ist nicht ausreichend, dass die im Bescheid enthaltene Forderung bereits fällig ist. Vielmehr muss die Vollstreckung aus dem Bescheid schon begonnen haben, der Beginn der Vollstreckung für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt worden sein oder es müssen konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorliegen. Dies alles ist vorliegend nicht der Fall.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG; hier ist im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes von 1/4 des in Rede stehenden Betrages auszugehen (vgl. Streitwertkatalog zur VwGO, Kopp/Schenke, Anh § 164 Ziff. 1.5).