Einstweiliger Unterlassungsantrag eines Naturschutzverbands im Planfeststellungsverfahren abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Ein anerkannter Naturschutzverein begehrte einstweilig die Unterbindung von Entnahme- und Verfüllungsmaßnahmen an einem Kleingewässer vor Abschluss des Planfeststellungsverfahrens. Das VG Münster lehnte den Antrag ab, weil § 12b LG NRW nur für Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gilt und hier kein solcher Planfeststellungsbeschluss vorliegt. Der Verband muss den Rechtsweg gegen den späteren Planfeststellungsbeschluss oder sonstige Allgemeinrechtsbehelfe nutzen. Das Gericht hielt vorsorglich eine Ausnahme nach § 43 Abs. 8 Nr. 2 BNatSchG für möglich.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Unterlassung laufender Maßnahmen mangels Antragsbefugnis nach § 12b LG NRW abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein anerkannter Naturschutzverband kann nach § 12b LG NRW zwar Rechtsbehelfe auch ohne Geltendmachung eigener Rechte einlegen; dies setzt jedoch voraus, dass sich der Streitgegenstand auf einen Verwaltungsakt im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 3–6 LG bezieht.
Die Verbandsklage- und Antragsbefugnis nach § 12b LG NRW erstreckt sich nicht auf die Unterbindung rein tatsächlichen Verwaltungshandelns, sofern kein einschlägiger Verwaltungsakt vorliegt.
Während des Planfeststellungsverfahrens sind Verbände auf die ihnen gesetzlich eingeräumten Beteiligungs- und Einsichtsrechte verwiesen; angegriffene Entscheidungen können mit einer Klage gegen den späteren Planfeststellungsbeschluss überprüft werden.
Fehlt eine gesetzliche Verbandsbefugnis zum Erlass einstweiliger Maßnahmen gegen behauptetes rechtswidriges Verwaltungshandeln, bleiben allgemeine Rechtsbehelfe wie Dienstaufsichtsbeschwerde oder Anzeige ordnungswidrigen Verhaltens; ein eigenständiger einstweiliger Verbandsanspruch besteht nicht.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die bereits begonnenen Maßnahmen zur Entnahme von Pflanzen, Laich und Bodensubstrat an einem namenlosen Kleingewässer (Laichgewässer Nr. 18 laut Deckblatt B zum Planfeststellungsverfahren zum Neubau der K 50 n - Südumgehung Altenberge im Kreis Steinfurt) umgehend einzustellen sowie die bevorstehende Verfüllung dieses Gewässers bis zum Abschluss des Planfeststellungsverfahrens zum Neubau der K 50 n - Südumgehung Altenberge - zu unterlassen,
hat keinen Erfolg.
Dem Antragsteller steht hierfür kein Antragsrecht zu.
Zwar kann gemäß § 12 b des Landschaftsgesetzes des Landes Nordrhein- Westfalen - LG - ein nach § 12 LG anerkannter Verein, ein solcher ist der Antragsteller, auch Rechtsbehelfe einlegen, ohne eine Verletzung eigener Rechte geltend zu machen. Die in § 12 b Abs. 2 LG geregelten Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Denn Streitgegenstand ist nicht ein Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 bis 6 LG. Als solcher kommt hier nur der Planfeststellungsbeschluss zum Neubau der K 50 n - Südumgehung Altenberge - in Betracht; ein solcher ist aber noch gar nicht erlassen. Vielmehr soll nach der Antragsschrift ein tatsächliches Handeln des Antragsgegners unterbunden werden. Auf solche Maßnahmen aber erstreckt sich die in § 12 b LG eingeräumte Klage- bzw. Antragsbefugnis anerkannter Naturschutzverbände nicht.
Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsgegner seine Tätigkeiten als zeitlich antizipierte Schadenbegrenzungsmaßnahmen" auf der Grundlage des in Aufstellung befindlichen Planfeststellungsbeschlusses als gerechtfertigt ansieht. Auch insoweit ist der Antragsteller vom Gesetzgeber darauf verwiesen, abzuwarten, bis ein Beschluss vorliegt. Während des Planfeststellungsverfahrens ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die bei der zuständigen Behörde vorhandenen Unterlagen, soweit diese für die Beurteilung der Auswirkungen auf Natur- und Landschaft erforderlich sind, zu gewähren. Dies ist im Planfeststellungsverfahren auch bereits erfolgt, und der Antragsgegner hat mehrere Stellungnahmen abgegeben. Soweit seinen Vorstellungen nicht gefolgt wird, kann er dies angreifen und zur Überprüfung stellen mit einer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss.
Auch der Umstand, dass der Antragsgegner die gerügten Maßnahmen möglicherweise ohne Rechtsgrundlage durchführt, da bislang weder der Planfeststellungsbeschluss mit entsprechenden Bestimmungen noch eine Befreiung von naturschutzrechtlichen Vorschriften vorliegt, gibt dem Antragsteller kein Klage- bzw. Antragsrecht. Er ist wie jede Privatperson, die rechtswidriges Verhalten einer Behörde beklagt, auf Einschaltung der Dienstaufsicht oder auf eine Anzeige ordnungswidrigen Verhaltens zu verweisen.
Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass das Gericht bei summarischer Prüfung keine Bedenken hat, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 43 Abs. 8 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes von den Verboten nach § 42 des Bundesnaturschutzgesetzes vorliegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung geht vom Regelstreitwert aus und berücksichtigt den vorläufigen Charakter des Verfahrens.