Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Heranziehungsbescheid wegen fehlender Ermächtigungsgrundlage
KI-Zusammenfassung
Das VG Münster ordnet die aufschiebende Wirkung gegen einen Heranziehungsbescheid zur Zahlung einer Altenpflegeumlage an. Nach summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit, weil eine landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage durch bundesrechtliche Kompetenzübernahme entfallen ist. Die Übergangsregelung des AltPflG schützt nur Ausbildungsabschlüsse und Anerkennungen, nicht landesrechtliche Umlagebefugnisse. Die Kosten trägt der Antragsgegner.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Heranziehungsbescheid wegen fehlender Ermächtigungsgrundlage stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist gerechtfertigt, wenn nach summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen und der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen.
Fehlt einem Heranziehungsbescheid eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, ist der Bescheid rechtswidrig; bundesrechtliche Ermächtigungsnormen können die landesrechtliche Befugnis zur Erhebung von Umlagen ausschließen.
Eine Übergangsregelung, die die Fortgeltung landesrechtlicher Anerkennungen oder den Abschluss bereits begonnener Ausbildungen sichert, begründet nicht ohne weiteres die Weitergeltung landesrechtlicher Vorschriften zur Erhebung von Umlagen, soweit der Bund die Regelungskompetenz übernommen hat.
Bei Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sind die Kosten nach § 154 Abs. 1 VwGO dem unterliegenden Antragsgegner aufzuerlegen; der Streitwert im Eilverfahren kann nach §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG anteilig (hier ein Viertel) festgesetzt werden.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1456/03 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. März 2003 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 17.280,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist begründet.
Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als ein Unterliegen.
Vgl. zu diesem Maßstab Beschluss des OVG NRW vom 10. Februar 1998 - 9 B 3098/97 -.
Dem angefochtenen Heranziehungsbescheid des Antragsgegners zur Zahlung einer Umlage nach dem AltPflG fehlt es an einer Ermächtigungsgrundlage.
Die im Bescheid aufgeführte Regelung gemäß § 7 Abs. 3 des nordrhein- westfälischen Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege kommt als Ermächtigungsgrundlage nicht (mehr) in Betracht. Denn die Befugnis der Länder zur Gesetzgebung hinsichtlich der Altenpflegeumlage wurde durch die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtverordnungen für die Erhebung von Ausgleichsbeiträgen zur Aufbringung der Mittel für die Kosten der Ausbildungsvergütung (§ 25 AltPflG) ab 25. Oktober 2002 ausgeschlossen.
Vgl. Beschluss des BVerfG vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 -, Rn. 115.
Daran ändert nichts die in § 29 Abs. 2 Satz 1 AltPflG getroffene Regelung, wonach eine vor Inkrafttreten des AltPflG begonnene Ausbildung nach den bisherigen landesrechtlichen Vorschriften abgeschlossen wird. Schon vom Wortlaut her ist diese Vorschrift nicht einschlägig, da dort von einer Weitergeltung der landesrechtlichen Regelungen zur Erhebung von Altenpflegeumlagen nicht die Rede ist.
Bestätigt wird dies bei Hinzuziehung der gesetzgeberischen Motive. Danach soll (ausschließlich) sichergestellt werden, dass nach Landesrecht erteilte Anerkennungen weiter bestehen oder begonnene Ausbildungen ohne Benachteiligung abgeschlossen werden können.
Vgl. BT-Drucksache 14/1578, S. 19.
Eindeutig ist hierdurch eine allein dem Schutz der Auszubildenden dienende Übergangsregelung getroffen werden. Dass daneben auch zu Gunsten der Länder nach früherem Landesrecht geltende Vorschriften zur Erhebung einer Umlage weiter gelten sollten, ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist von einem Viertel des in Rede stehenden Betrages (hier insgesamt 69.120,00 Euro) auszugehen.