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Verwaltungsgericht Münster·7 L 1222/16·13.09.2016

Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs vor dem Verwaltungsgericht

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtBefangenheitsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller stellte ein Befangenheitsgesuch gegen drei Richter des Verwaltungsgerichts. Das Gericht erwog mögliche Zulässigkeitsprobleme, prüfte jedoch zumindest ersatzweise die Begründetheit und lehnte das Gesuch ab. Es fehlten konkrete, glaubhafte Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit; pauschale Vorwürfe und bloße Rügen von Rechtsfehlern genügen nicht.

Ausgang: Befangenheitsgesuch gegen drei Richter als unbegründet abgewiesen; keine glaubhaft gemachten Anhaltspunkte für Befangenheit

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Befangenheitsgesuch setzt die glaubhafte Darlegung konkreter Anhaltspunkte voraus, die geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit der Richter zu begründen; pauschale Bezugnahmen auf dienstliche Äußerungen genügen nicht.

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Rechts- oder Verfahrensfehler einer Entscheidung begründen grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund; nur offensichtlich sachwidrige oder willkürliche Entscheidungen rechtfertigen die Ablehnung von Richtern.

3

Ein Ablehnungsgesuch, das die gesamte Richterbank erfasst, kann ausnahmsweise zulässig sein, wenn sich die Befangenheit aus Anhaltspunkten einer früheren Kollegialentscheidung ableiten lässt.

4

Ein Befangenheitsgesuch, das erst nach Abschluss der Instanz bzw. nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung erhoben wird, kann unzulässig sein; dies ist jedoch einzelfallabhängig zu prüfen.

Relevante Normen
§ 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO§ 146 Abs. 2 VwGO

Tenor

Das Befangenheitsgesuch des Antragstellers gegen die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts R., den Richter am Verwaltungsgericht V. und die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. W. wird abgelehnt.

Gründe

2

Es kann dahinstehen, ob das Ablehnungsgesuch des Antragstellers bereits deshalb unzulässig ist, weil es erst nach Ergehen der erstinstanzlichen Sachentscheidung und damit nach Abschluss der Instanz erst im Rahmen der Beschwerdeschrift erfolgt.

3

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. 5. 2009 – 5 PKH 6.09 –, juris, Rdn. 3.

4

Jedenfalls bezieht der Antragsteller sein Befangenheitsgesuch auf das noch anhängige Klageverfahren, an dem nach der derzeitigen Geschäftsverteilung dieselben Richter beteiligt sein werden.

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Auch kann zugunsten des Antragstellers angenommen werden, dass sein Ablehnungsgesuch nicht deshalb unzulässig ist, weil es die gesamte Richterbank erfasst. Dies ist ausnahmsweise zulässig, wenn – wie hier – die Befangenheit aus Anhaltspunkten in einer von der abgelehnten Richterbank getroffenen Kollegialentscheidung hergeleitet wird.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. 4. 2011 – 3 B 10.11 –, juris, Rdn. 2.

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Der Ablehnungsantrag ist jedenfalls unbegründet. Der Antragsteller hat die geltend gemachte Besorgnis der Befangenheit (§ 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO) nicht glaubhaft gemacht. Aus den von ihm in Bezug genommenen Tatsachen ergibt sich kein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der betreffenden Richter zu rechtfertigen.

8

Die pauschale Bezugnahme des Antragstellers auf die dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter erfüllt schon nicht die Anforderungen an die Glaubhaftmachung.

9

Soweit der Antragsteller geltend macht, ihm sei rechtliches Gehör verwehrt worden und die Akten der Verfahren 5 L 1206/16 und 5 K 3114/16 seien nicht beigezogen worden, macht er Rechtsfehler der Entscheidung geltend. Diese ergeben, selbst wenn sie vorliegen sollten, grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund und können im Rahmen eines etwaigen Rechtsmittels in der Hauptsache gerügt werden. Anderes kommt nur in Betracht, wenn die Rechts- oder Verfahrensverstöße auf einer offensichtlich sachwidrigen Entscheidung der Richter oder auf Willkür beruhen. Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar oder schlechterdings nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Dies ist anhand objektiver Kriterien festzustellen.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. 4. 2011 – 3 B 10.11 –, juris, Rdn. 5.

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Für eine solche willkürliche oder sachwidrige Entscheidung ist weder aus der Akte noch aus der – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht begründeten – Entscheidung der abgelehnten Richter ansatzweise etwas erkennbar. Auch der Antragsteller selbst behauptet nur, die Beiziehung der Akten sei „mutwillig unterlassen“ worden, ohne für diese Einschätzung konkrete Anhaltspunkte zu nennen. Dies erfüllt nicht die Anforderungen an die Glaubhaftmachung.

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Soweit der Antragsteller anführt, die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts R. habe seine Dienstaufsichtsbeschwerde „unterdrückt“, entspricht dies nicht den Tatsachen. Die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts hat gegenüber dem erkennenden Gericht erklärt, die Dienstaufsichtsbeschwerde sei eingegangen. Sie habe den amtierenden Geschäftsleiter darüber informiert. Die Dienstaufsichtsbeschwerde werde dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts nach dessen Rückkehr aus dem Urlaub zugeleitet werden.

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Weitere, konkret auf den Richter am Verwaltungsgericht V. und die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. W. bezogene Gründe für das Ablehnungs-gesuch hat der Antragsteller nicht angeführt.

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Von der vorherigen Mitteilung der Besetzung des Gerichts bei der vorliegenden Entscheidung hat die Kammer Abstand genommen, weil die Besetzung sich aus dem über die Homepage des Gerichts allgemein zugänglichen Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ergibt und der Eintritt eines Vertretungsfalls – wie auch hier – kurzfristig eine Änderung der Besetzung erfordern kann.

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Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO).