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Verwaltungsgericht Münster·7 L 1124/01·11.10.2001

Einstweiliger Rechtsschutz: Aufschiebende Wirkung gegen Schallgenehmigung nach 24:00 Uhr wiederhergestellt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtUmweltrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Genehmigung zur Benutzung von Schallwiedergabegeräten beim Oktoberfest und verlangt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Zentral ist die Frage, ob Ausnahmen von der Nachtruhe und die Nutzung von Tonwiedergabegeräten nach 24:00 Uhr rechtswidrig sind. Das VG stellt die aufschiebende Wirkung insoweit wieder her, dass die Nutzung nach 24:00 Uhr untersagt wird; im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Das Gericht betont die voraussichtliche Rechtswidrigkeit der Genehmigung nach § 10 LImSchG und die erforderliche Interessenabwägung unter Einbeziehung technischer Regelwerke.

Ausgang: Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Nutzung von Schallwiedergabegeräten nach 24:00 Uhr wiederhergestellt; Antrag im Übrigen abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach §§ 80a, 80 VwGO ist zulässig, wenn bei summarischer Prüfung eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme besteht und das Abwägungsergebnis zugunsten des Antragstellers ausfällt.

2

Bei der Entscheidung über Ausnahmen nach § 10 Abs. 4 LImSchG ist eine umfassende Güterabwägung vorzunehmen; hierbei sind Art des Lärms, Gebietsart, Lage der Örtlichkeit, Umfang der Immissionen sowie einschlägige technische Regelwerke (z. B. TA Lärm, LAI‑Richtlinie) zu berücksichtigen.

3

Der Schutz der Nachtruhe (22.00–6.00 Uhr) kann von einem einzelnen betroffenen Anwohner geltend gemacht werden; dessen Interesse auf notwendigen Schlaf kann das Interesse an der Fortsetzung einer Veranstaltung nach 24.00 Uhr überwiegen.

4

Überschreitungen der in TA Lärm/LAI‑Richtlinie festgelegten Nacht‑Immissionsrichtwerte sowie das Unterlassen von Maßnahmen (z. B. Pegelbegrenzer) zur Einhaltung dieser Werte sprechen gegen die Rechtmäßigkeit einer Genehmigung nach § 10 Abs. 4 LImSchG.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 80a Abs. 3 VwGO§ 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 9 Abs. 1 LImSchG§ 9 Abs. 2 Satz 2 LImSchG§ 10 Abs. 1 LImSchG

Tenor

1.) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 4. Oktober 2001 gegen die dem Beigeladenen mit Bescheid vom 26. September 2001 erteilte Genehmigung zur Benutzung von Schallwiedergabegeräten für das am 13. und 14. Oktober 2001 stattfindende Oktoberfest wird insoweit wiederhergestellt, als diese einen Zeitraum nach 24.00 Uhr betrifft. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen tragen der Antragsgegner zu 2/3 und der Antragsteller zu 1/3.

2.) Der Streitwert wird auf 8.000,- DM festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag hat teilweise Erfolg.

3

Er ist entsprechend dem Begehren dahingehend auszulegen, dass sich der Antragsteller zum einen gegen die Erteilung der Genehmigung einer Ausnahme vom Schutze der Nachtruhe wendet und zum anderen gegen die Genehmigung zur Benutzung von Geräten, die Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen, insoweit richtet, als letztere dem Beigeladenen für den Zeitraum nach 24.00 Uhr erteilt worden ist. In seinem Antrag macht der Antragsteller nämlich ausdrücklich geltend, dass die „Gestattung von Musikdarbietungen" (mit Hilfe von Schallwiedergabegeräten) über 24.00 Uhr hinaus mit Blick auf seine nachbarlichen Interessen unverhältnismäßig ist; auch in seinem Widerspruch sowie in dem vorigen Vorbringen hat der Antragsteller verschiedentlich deutlich gemacht, dass es ihm insoweit insbesondere um die Beeinträchtigung durch die Schallabstrahlung der Musik nach Mitternacht geht.

4

Die nach den §§ 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Interessenabwägung fällt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu Gunsten des Antragstellers aus. Sein privates Interesse an der Aussetzung der Vollziehbarkeit der angefochtenen Genehmigung zur Benutzung von Schallwiedergabegeräten über 24.00 Uhr hinaus wiegt schwerer als das private Interesse des Beigeladenen, von der Genehmigung in diesem Umfang Gebrauch zu machen; der Rechtsbehelf des Antragstellers wird voraussichtlich insoweit Erfolg haben. Nach summarischer Prüfung spricht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung nach § 10 Abs. 4 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes- Immissionsschutzgesetz - LImSchG -) - soweit sie streitbefangen ist - rechtswidrig ist und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Im Übrigen überwiegt hinsichtlich der Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 LImschG das private Interesse des Beigeladenen.

5

Nach § 9 Abs. 1 LImSchG sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe (von 22.00 bis 6.00 Uhr) zu stören geeignet sind. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 LImSchG kann die örtliche Ordnungsbehörde auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse liegt oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.

6

Gemäß § 10 Abs. 1 LImSchG dürfen Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen, insbesondere Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente, nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie in und auf solchen Anlagen und Verkehrsräumen ist der Gebrauch solcher Geräte verboten, wenn andere hierdurch belästigt werden, § 10 Abs. 2 LImSchG. Nach § 10 Abs. 4 LImSchG kann die örtliche Ordnungsbehörde bei einem öffentlichen oder überwiegenden privaten Interesse auf Antrag von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

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Soweit die Genehmigung für die Verwendung von Schallwiedergabegeräten nach § 10 Abs. 4 LImSchG streitbefangen ist, spricht vieles dafür, dass die Entscheidung des Antragsgegners fehlerhaft ist; gegen die nach § 9 Abs. 2 Satz 2 LImSchG getroffene Entscheidung dürfte hingegen nichts zu bedenken sein.

8

Die Genehmigung nach § 10 Abs. 4 LImSchG soll auf Grund einer Güterabwägung einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen im Einzelfall vornehmen. Die Entscheidung des Antragsgegners dürfte bereits deshalb fehlerhaft sein, weil er eine den Anforderungen des § 10 Abs. 4 LImSchG entsprechende Abwägung nicht getroffen und die Belange des Antragstellers nicht hinreichend berücksichtigt hat. Er hätte nicht nur pauschal das Ruhebedürfnis der Allgemeinheit, die geschützte Nachtruhe sowie die - nicht näher erläuterte - soziale Adäquanz des Ereignisses in den Blick nehmen dürfen. Vielmehr wären die Art des Lärms, die Gebietsart, die Lage der Örtlichkeit und der Umfang der Immissionen zu berücksichtigen gewesen. Für die Abwägung wären ferner heranzuziehen gewesen die technischen, von Sachverständigen erstellten Regelwerke und Richtlinien, die sich mit der Wirkung von Immissionen befassen, wie bspw. die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm (GMBl 1998, S. 503 f), die Freizeitlärm - Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI - Richtlinie, NVwZ 1997, S. 469) und der diese Richtlinie umsetzende Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft über die Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen (MBl NRW 1997, S. 1352).

9

Im Übrigen dürfte zudem auch das von dem Antragsgegner getroffene Abwägungsergebnis unter Berücksichtigung dieser Kriterien für den Antragsteller bei summarischer Prüfung unzumutbar sein. Dass das Oktoberfest des Beigeladenen einen solchen Traditionscharakter hat wie etwa das Oktoberfest in München und schon deshalb das unzweifelhaft bestehende Schutzbedürfnis des Antragstellers vor Lärmimmissionen durch den mit diesem Fest verbundenen und durch Tongeräte verursachten Musiklärm zurücktreten müsste, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Von einer „Tradition", einer Überlieferung von Brauchtum, wie dies etwa bei Schützenfesten der Fall ist, kann mit Blick auf das 12malige Feiern eines solchen Festes nicht die Rede sein. Bei der Frage der Lästigkeit des Lärms ist darüber hinaus in den Blick zu nehmen, dass gerade die durch die Schallwiedergabegeräte produzierten niederfrequenten Schwingungen vom menschlichen Ohr als besonders beeinträchtigend empfunden werden. Ferner sind die Umstände mit der Örtlichkeit mit zu berücksichtigen. Der Antragsteller wohnt zwar nach der bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Flurkarte ca. 250 m vom Veranstaltungsort entfernt, sein Grundstück ist aber nicht durch eine die Schallausbreitung hindernde geschlossene Bebauung geschützt, auch liegt das Grundstück süd-östlich vom Veranstaltungsort, sodass bei der typischerweise vorherrschenden Windrichtung von Westen bzw. Nordwesten mit einem Weitertragen des Schalls in Richtung seines Grundstücks gerechnet werden muss. Darüber hinaus sind die in den genannten technischen Regelwerken enthaltenen Lärmermittlungs- und Bewertungsgrundsätze bedeutsam. Nach Ziffer 6.1.c. der TA Lärm betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel außerhalb von Gebäuden in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten nachts 45 dB(A), gleiches gilt jeweils nach Ziffer 4. der LAI - Richtlinie und des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft. Dass diese Immissionsrichtwerte durch die Benutzung der Schallwiedergabegeräte überschritten werden, steht außer Zweifel; dies hat der Antragsgegner durch seine Messungen anlässlich des Oktoberfestes 2000 festgestellt, indem er z.B. in der Zeit von 00.45 Uhr bis 00.52 Uhr einen durch Musik verursachten Lärmwert von durchschnittlich 53,49 dB(A) gemessen hat. Die genannten Regelwerke treffen für selten auftretende Ereignisse, d.h. für Lärmereignisse, die an nicht mehr als maximal 10 Tagen oder Nächten eines Jahres auftreten, eine Sonderregelung (s. Ziffer 6.3. der TA Lärm sowie jeweils Ziffer 4.4. der RAI-Richtlinie und des Runderlasses), die die ansonsten geltenden Richtwerte heraufsetzt. Als maximal zulässiger Beurteilungspegel vor dem Fenster wird danach bei seltenen Störungsereignissen als zumutbar ein Pegel angesehen, der nachts 55 dB(A) nicht überschreitet. Schon mit Blick auf die Ergebnisse der Messungen im vergangenen Jahr sind einzelne Pegel feststellbar, die über diesen Richtwerten liegen. Der Antragsgegner hat auch keinerlei Maßnahmen (etwa automatische Pegelbegrenzer) im Hinblick auf die Benutzung der Schallwiedergabegeräte eingefordert, die sicherstellen, dass diese Werte eingehalten werden.

10

Nach alledem ist schließlich entscheidend, dass die Beeinträchtigungen für den Antragsteller durch die Benutzung der Schallwiedergabegeräte nach 24.00 Uhr unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten unzumutbar sind. Das Interesse des Beigeladenen, sein Oktoberfest auch nach 24.00 Uhr unter weiterer Verwendung von Schallwiedergabegeräten abhalten zu können (nur insoweit ist sein Interesse beeinträchtigt), muss hinter dem Interesse des Antragstellers auf notwendigen Schlaf zurücktreten. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass sich nur der Antragsteller gestört zu fühlen scheint und nicht auch die übrigen Nachbarn; denn der Schutz der Nachtruhe kann auch von einem einzelnen betroffenen Nachbarn beansprucht werden.

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Vor dem Hintergrund, dass bei einer Fortsetzung der Veranstaltung ohne die Verwendung der Schallwiedergabegeräte nach 24.00 Uhr eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung für den Antragsteller nicht zu befürchten ist, ist die von dem Fest im Übrigen ausgehende Lärmimmission hinzunehmen, sodass der Antragsteller nicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 LImSchG verlangen kann.

12

Obwohl die Entscheidung nach § 10 Abs. 4 LImSchG insgesamt rechtswidrig sein dürfte, ist dem Antrag nicht im vollen Umfang stattzugeben, da das Antragsbegehren auf die Zeit ab 24.00 Uhr beschränkt ist.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1, 162 Abs. 3, die Streitwertentscheidung auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes.