Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Gebührenbescheide abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen drei Gebührenbescheide. Das Verwaltungsgericht Münster hält den Antrag für zulässig, jedoch nicht begründet: Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide. Die Anwendung der Tarifstelle 23.8.3 nach GebG NW/AVwGebO NW erscheint in der summarischen Prüfung sachgerecht; eine unbillige Härte wurde nicht dargelegt. Der Antragsteller trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen Gebührenbescheide als unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids erforderlich; diese liegen nur vor, wenn im summarischen Verfahren der Erfolg in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als das Unterliegen.
Bloße Mehrdeutigkeit des Wortlauts einer Tarifstelle begründet nicht automatisch ernstliche Zweifel; eine auslegungsbezogene, am Sinn und Zweck orientierte Interpretation kann die Rechtmäßigkeit des Gebührenansatzes bestätigen.
Bei Gebühren zwischen Behörden ist im Innenverhältnis vorrangig das einschlägige Landesgebührengesetz und die zugehörige Verwaltungsgebührenordnung maßgeblich; unionsrechtliche Vorschriften kommen nur im nach außen gerichteten Verhältnis zur Anwendung.
Die Tarifstelle 23.8.3 ist nicht als Pauschalgebühr anzusehen, wenn der Gesetzgeber stichprobenartige Kontrollen systembedingt einer multiplen Wirkung zugerechnet hat; konkrete Fehler in der Berechnung sind im Hauptsacheverfahren zu klären.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 27.093,11 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche des Antragstellers gegen die Gebührenbescheide des Antragsgegners vom 5. Februar 1999, 23. März 1999 und 28. Mai 1999 hat keinen Erfolg.
Er ist zulässig, insbesondere ist § 80 Abs. 6 VwGO (vorherige Ablehnung des Aussetzungsantrages durch die Verwaltungsbehörde) beachtet, der Sache nach ist er jedoch nicht begründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist einem Aussetzungsantrag in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO stattzugeben, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstlichen Zweifeln begegnet oder die Vollziehung für den Antragsteller eine nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten ein Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen.
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar ist die Rechtslage nicht offensichtlich und es bedarf durchaus noch weiterer Aufklärung und Erörterung im Hauptsacheverfahren. Bei summarischer Prüfung sprechen aber überwiegende Argumente für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gebührenbescheide.
Sie finden ihre Gesetzesgrundlage in §§ 2 Abs. 2, 11 - 13 des Gebührengesetzes - GebG NW - in Verbindung mit § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung - AVwGebO NW - und der Anlage zu § 1 AVwGebO NW, Tarifstelle 23.8.3. Danach ist der Antragsteller Gebührenschuldner, weil er im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen auf Grund der Maßgaben des jährlichen nationalen Rückstandskontrollplanes stichprobenartige Rückstandsuntersuchungen in den Labors des Antragsgegners veranlasst hat.
Zwar knüpft die genannte Tarifstelle ausdrücklich an Artikel 2 der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 (in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG) sowie an § 24 des Fleischhygienegesetzes in Verbindung mit § 1 des Fleischbeschaukostengesetzes an. Dies ändert jedoch nichts an der genannten Rechtsgrundlage. Insoweit ist nämlich zu beachten, dass der Antragsgegner nicht auf Seiten des Antragstellers an der Erhebung von Gebühren auf dem Gebiet des Fleischhygienerechts beteiligt ist. Es ist zu trennen zwischen dem nach außen gerichteten Verhältnis der für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen zuständigen Behörde sowie des Schlachtbetriebs einerseits und dem Innenverhältnis der an der staatlichen Leistungserbringung beteiligten Behörden andererseits. Nur im erstgenannten Falle kommen die EG-Richtlinien und ihre Umsetzung in Landesrecht zur Anwendung, während im Verhältnis des Antragstellers zum Antragsgegner ausschließlich das Gebührengesetz mit den dazu erlassenen Verordnungen gilt.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.03.1999 - 9 A 13/98 -.
Nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts hat der Antragsgegner die Tarifstelle 23.8.3 zutreffend angewandt. Er muss sich nicht darauf verweisen lassen, nur für jede eingesandte Probe eine Gebühr erheben zu dürfen. Allerdings ist dem Antragsteller zuzugeben, dass die Tarifstelle nicht eindeutig formuliert ist und vom Wortlaut her (beispielsweise je Kalb 0,72 DM"), auch die Deutung je tatsächlich untersuchtes Tier" zulässt. Das liegt daran, dass in der Tarifstelle 23.8.3. ein die Leistung genauer beschreibendes Adjektiv fehlt. Sie kann daher sowohl im Sinne der Formulierung je untersuchtes Tier" als auch im Sinne von je für rückstandsfrei erklärtes Tier" verstanden werden. Eine an Sinn und Zweck der Vorschrift orientierte Auslegung ergibt aber, dass letzteres gemeint ist, weil der Verordnungsgeber das gesamte gegenwärtig praktizierte System der Rückstandsuntersuchungen im Bereich der Fleischhygiene berücksichtigt hat. Es sieht Stichproben je Tierart vor - was die Tarifstelle ausdrücklich hervorhebt - und fingiert damit, dass in einem bestimmten zahlenmäßigen Umfang, dessen Zustandekommen der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 22. November 1999 näher beschrieben hat, Fleisch oder Fleischerzeugnisse insgesamt als rückstandsfrei gelten, sofern ein jeweils festgesetzter Teil hiervon bei der Beprobung unbeanstandet bleibt. Die Leistung des Antragsgegners bezieht sich deshalb nicht nur auf die eine übersandte Stichprobe, sondern auch auf die in Folge der genannten Fiktion gleichsam mituntersuchten und als unbedenklich geltenden Anteile. Dass der Verordnungsgeber dies so gesehen hat, ergibt sich auch aus den geringen Beträgen zwischen 0,08 und 0,72 DM, die je Kalb, Rind, Schwein, Schaf und Ziege angesetzt sind. Angesichts der aufwendigen Rückstandskontrollen wäre nicht verständlich, dass mit Gebühren in derart niedriger Höhe nur die tatsächlich untersuchten Tierproben abgegolten seien sollten. Erst die Multiplikation mit den dazu gehörigen Schlachtzahlen bringt die genannten Beträge in ein angemessenes Verhältnis zu der Untersuchungsleistung.
Die hier vertretene Auslegung führt nicht dazu, dass die Gebühr nach Tarifstelle 23.8.3 als Pauschgebühr anzusehen ist. Deren Kennzeichen ist gemäß § 5 Satz 1 GebG NW die Abgeltung mehrfacher, gleichartiger, den selben Gebührenschuldner betreffender Amtshandlungen. Eine stichprobenartige Rückstandsuntersuchung wird hingegen nur jeweils einmal vorgenommen; dieser einen Amtshandlung wird sodann vom Gesetz - und Verordnungsgeber eine mehrfache Wirkung zugerechnet, was - auch hinsichtlich der damit verbundenen Leistung der Behörde - anders zu bewerten ist als der (gebührenrechtliche) Abschlag auf mehrfache, gleichartige Amtshandlungen.
Auch die übrigen Einwendungen des Antragstellers greifen voraussichtlich nicht durch. So ist die Tarifstelle durchaus hinreichend bestimmt. Art und Umfang der Hygieneüberwachung sowie die Überwachungsintervalle sind durch den Rückstandskontrollplan festgelegt und aus der Multiplikation von Gebührensatz und Schlachtzahlen lässt sich ohne weiteres die geschuldete Gebühr errechnen. Insofern liegt auch ein fester, nämlich berechenbarer Satz im Sinne des § 4 GebG NW vor.
Ob die konkrete Berechnung der Gebührenhöhe mit der Tarifstelle 23.8.3 in Einklang steht, lässt sich, da die Beteiligten hierauf nicht eingegangen sind und dem Gericht nicht alle Berechnungen vorliegen, nicht abschließend beurteilen. Dies muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben; ernstliche Zweifel ergeben sich jedenfalls insoweit nicht.
Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass eine unbillige Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO eintritt, wenn die Gebührenbescheide des Antragsgegners vollzogen werden, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt kein Anlass für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und entspricht mit einem Viertel der streitigen Gebühren der ständigen Rechtsprechung der Kammer.