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Verwaltungsgericht Münster·7 K 711/09·21.01.2010

Klage gegen Schmutzwasserzusatzgebühren wegen Leitungsleckage abgewiesen

Öffentliches RechtKommunalabgabenrechtGebührenrecht (Entwässerung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betreiber eines Gaststättenbetriebs focht die von der Stadt festgesetzten Schmutzwasserzusatzgebühren für 2007 und 2008 nach Feststellung einer Leckage an. Streitgegenstand war, ob der Kläger die nicht in die Kanalisation eingeleitete Wassermenge hinreichend nachgewiesen hat. Das Gericht verwarf die Klage, weil der Kläger keinen funktionierenden Abwasserzähler vorlegte und vorgelegte Unterlagen nur Vermutungen enthielten. Eine bloße Durchschnittsberechnung und die Bescheinigung reichten nicht als nachprüfbarer Nachweis.

Ausgang: Klage des Betreibers gegen Festsetzung der Schmutzwasserzusatzgebühren abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bemessung einer Schmutzwasserzusatzgebühr richtet sich nach der aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenen Frischwassermenge abzüglich nachgewiesener verbrauchter oder zurückgehaltener Wassermengen; die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Gebührenpflichtigen.

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Der primäre Nachweis zurückgehaltener oder verbrauchter Wassermengen ist ein funktionierender Abwasserzähler; ist dessen Einbau unzumutbar, sind nur nachprüfbare Unterlagen zulässig, die Gründe und Umfang der nicht eingeleiteten Wassermengen belegen.

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Eine pauschale Durchschnittsberechnung des Verbrauchs oder eine bloße Vermutung über den Austritt von Wasser (z. B. in einer Firmenbescheinigung) genügt nicht, um eine behördliche Schätzung der Frischwassermenge zu widerlegen.

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Eine von der Behörde aus Kulanz vorgenommene Reduzierung der zugrunde gelegten Wassermenge begründet keinen Anspruch auf weitergehende Kürzung; ohne nachprüfbare Gegenbelege bleibt die behördliche Veranlagung rechtmäßig.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 2 Abs. 1 KAG NRW§ 4 Abs. 8 Satz 8 EWS§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 8, 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist Betreiber eines Gaststätten- und Restaurantbetriebes in X. . Mit Bescheid vom 4. Februar 2008 erhob der Beklagte eine Schmutzwasserzusatzgebühr für das Jahr 2007 in Höhe von 4.381,41 EUR, unter Zugrundelegung eines Frischwasserverbrauchs von 1.207 m³. In einem weiteren Bescheid vom 2. Februar 2009 wurde die Zusatzgebühr für das Jahr 2008 in Höhe von 3.190,83 EUR, hier ausgehend von einem Frischwasserverbrauch von 1.457 m³, festgesetzt.

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Bei einer vom Kläger bei der Firma S. GmbH & Co. KG in Auftrag gegebenen Untersuchung des Erdreichs wurde unter einer Betonbodenplatte eine Leckage festgestellt, die anschließend von der Firma behoben wurde.

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Daraufhin wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 27. Februar 2009 an den Beklagten, informierte ihn über den festgestellten Wasserrohrbruch und forderte ihn auf, die Schmutzwasserzusatzgebühren für die Jahre 2006 bis 55 Tage aus 2009 neu festzusetzen und ihm den überschießenden, von ihm errechneten Betrag in Höhe von 3.644,56 EUR zurückzuerstatten. Dabei berief er sich auf eine Bescheinigung der Firma S. vom 2. März 2009. In dieser heißt es, es sei davon auszugehen, dass die Leckage im Laufe der Jahre größer geworden und dadurch möglicherweise die vom Kläger errechnete Wassermenge ausgetreten sei. Am 12. März 2009 erließ der Beklagte einen neuen Abgabenbescheid gegen den Kläger. Darin wurde der Kläger für das Jahr 2007 zu Schmutzwasserzusatzgebühren in Höhe von 3.630,00 EUR und für das Jahr 2008 in Höhe von 2.190,00 EUR herangezogen. Diesen Festsetzungen lag ein Frischwasserverbrauch von jeweils 1.000 m³ zu Grunde.

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Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben. Er geht davon aus, dass die von ihm errechnete Wassermenge durch die mittlerweile behobene Leckage ausgetreten sei. Er ist der Ansicht, dass im Hinblick auf den Verbrauch vor 2007 höchstens ein Frischwasserverbrauch von 900 m³ zu Grunde gelegt werden dürfe. Er stützt sich dabei auf eigene Berechnungen sowie die Bescheinigung der Firma S. vom 2. März 2009.

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Der Kläger beantragt,

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den Abgabenbescheid des Beklagten vom 12. März 2009 bezüglich der festgesetzten Schmutzwasserzusatzgebühren für die Jahre 2007 und 2008 insoweit aufzuheben, als die Jahresgebühr für 2007 den Betrag von 3.267,00 EUR und die Jahresgebühr für 2008 den Betrag von 1.971,00 EUR überschreitet.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist der Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf einen erneuten Nachlass. Dafür sei es nach den Satzungsbestimmungen der Stadt X1. erforderlich, verbrauchte oder zurückgehaltene Wassermengen nachzuweisen. Entsprechende Nachweise seien durch den Kläger nicht erbracht worden.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge sowie der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Sie ist jedenfalls unbegründet. Der angefochtene Abgabenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für die Erhebung der Schmutzwasserzusatzgebühren ist § 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. §§ 4 Abs. 1 b), 2 Abs. 1 b) der Gebührensatzung vom 19. Dezember 2008 zur Entwässerungssatzung für das kanalisierte und nicht kanalisierte Gebiet der Stadt X1. vom 17. Dezember 1998 (EWS). Zweifel an der Wirksamkeit der gebührenrechtlichen Regelungen der EWS sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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Gemäß § 4 Abs. 1 b) Satz 2 EWS wird die Zusatzgebühr nach der Menge des häuslichen und gewerblichen Schmutzwassers berechnet, das der Abwasseranlage von dem angeschlossenen Grundstück zugeführt wird. Als Schmutzwassermenge gilt die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene Frischwassermenge, abzüglich der auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen, die nicht in die städtische Abwasseranlage eingeleitet werden (§ 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 8 Satz 1 EWS). Dabei obliegt der Nachweis für die verbrauchten und/oder zurückgehaltenen Wassermengen dem Gebührenpflichtigen.

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Diesen Nachweis hat der Kläger nicht erbracht: Gemäß § 4 Abs. 8 Satz 4 EWS ist der Gebührenpflichtige primär verpflichtet, den Nachweis für die verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen durch einen funktionierenden Abwasserzähler zu führen. Bei vorhandenen Abwasserzählern gilt dann die hieraus ermittelte Wassermenge als Schmutzwassermenge (§ 4 Abs. 2 Satz 2 EWS). Über eine solche Abwasservorrichtung verfügt der Kläger jedoch nicht.

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§ 4 Abs. 8 Satz 6 EWS sieht des weiteren die Möglichkeit vor, dass der Gebührenpflichtige den Nachweis der verbrauchten und auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen durch nachprüfbare Unterlagen führen kann, wenn der Einbau eines Wasserzählers für ihn im Einzelfall unzumutbar ist. Unterstellt man zugunsten des Klägers einen Fall der Unzumutbarkeit, ist es ihm gleichwohl nicht gelungen, den hiernach erforderlichen Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen. Denn die der Gemeinde vorgelegten Unterlagen müssen geeignet sein zu belegen, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der gemeindlichen Abwassereinrichtung nicht zugeleitet worden sind und wie groß diese Wassermengen sind. Die vom Kläger selbst aufgestellte Gebührenberechnung vermag diesen Nachweis nicht zu erbringen. Der von ihm ermittelte Durchschnittswert für den Verbrauch der letzten Jahre ist nicht geeignet, dem Beklagten eine für ihn nachprüfbare Grundlage für eine Schätzung zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt für das Schreiben der Firma S. vom 2. März 2009. Denn dort wird lediglich die Vermutung geäußert, es sei "möglich", dass die vom Kläger errechnete Menge durch die mittlerweile behobene Leckage ausgetreten sein könnte. Es ist dadurch aber nicht nachweisbar ausgeschlossen, dass der Frischwasserverbrauch in der gemessenen Höhe nicht auch auf andere Umstände, beispielsweise auf einen erhöhten Verbrauch durch den vom Kläger betriebenen Restaurantbetrieb zurückzuführen ist.

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Der Kläger hätte nach der Satzung des Beklagten allenfalls noch die Möglichkeit gehabt, den Nachweis der verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen durch ein spezielles Gutachten nach Rücksprache mit dem Beklagten zu erbringen (vgl. § 4 Abs. 8 Satz 8 EWS). Hiervon hat er jedoch ebenfalls keinen Gebrauch gemacht.

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Der vom Beklagten im angefochtenen Bescheid veranlagte Frischwasserverbrauch ist nicht zu beanstanden, zumal er zu der vorgenommenen Reduzierung der m³-Werte gesetzlich nicht verpflichtet war. Unter Zugrundelegung des dem Grundstück zugeführten Frischwassers wäre der Beklagte - wie bereits ausgeführt - berechtigt gewesen, entsprechend seiner ursprünglichen Bescheide mit den erheblich höheren m³ Werten abzurechnen. Der aus Kulanz festgesetzte Betrag unterliegt daher keiner weiteren rechtlichen Überprüfung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 8, 711 ZPO.