Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Münster·7 K 665/11·18.06.2012

PKH-Abweisung bei fehlenden Erfolgsaussichten in Klage gegen Rundfunkgebührenbefreiung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtRundfunkrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe zur Klage gegen die Ablehnung seiner Befreiung von Rundfunkgebühren für Okt. 2009–März 2010 und gegen einen Gebührenbescheid. Das Verwaltungsgericht lehnte PKH ab, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Nach § 6 RGebStV ist die Befreiung durch Vorlage des Bewilligungsbescheids nachzuweisen; verspätet vorgelegte Bescheide begründen keine Rückwirkung.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Klage voraus; fehlen solche Erfolgsaussichten, ist der PKH-Antrag abzulehnen.

2

Für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 RGebStV ist die Vorlage des entsprechenden Bewilligungsbescheids als Nachweis erforderlich; die Befreiung wird nur für die Gültigkeitsdauer des Bescheids und nur für die Zukunft gewährt.

3

Fehlen die erforderlichen Nachweise bei Antragstellung, kann der Antrag auf Befreiung ins Leere laufen und von der Rundfunkanstalt ablehnend bescheidet werden; eine Verpflichtung der Rundfunkanstalt zur Aufforderung zur Nachreichung oder zur Aussetzung des Verfahrens besteht nicht.

4

Eine nach Ablauf der Bewilligungszeiträume vorgelegte Bescheinigung begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf rückwirkende Befreiung von Rundfunkgebühren für den betroffenen Zeitraum.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO§ 6 RGebStV§ 6 Abs. 2 RGebStV§ 6 Abs. 6 Satz 1 RGebStV§ 6 Abs. 5 RGebStV

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die Klage - unabhängig von der erforderlichen Unbedingtheit der Klage - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet ( § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

3

Dies gilt zunächst, soweit die Klage gegen die Ablehnung der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gerichtet werden soll.

4

Dabei kann dahinstehen, ob die Klage bereits unzulässig wäre, weil es an dem ordnungsgemäßen Vorverfahren fehlt oder dem Antragsteller insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre. Denn jedenfalls hätte die Klage in der Sache keinen Erfolg. Die erfolgte Ablehnung der Befreiung des Antragstellers von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 6 RGebStV für den Zeitraum Oktober 2009 bis März 2010 ist nicht zu beanstanden.

5

Die Befreiungsvoraussetzungen sind durch Vorlage des entsprechenden Bescheides nachzuweisen (§ 6 Abs. 2 RGebStV), gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 RGebStV ist die Befreiung nach der Gültigkeitsdauer des Bescheides zu befristen, eine Befreiung wird nach § 6 Abs. 5 RGebStV nur für die Zukunft gewährt.

6

Aus diesen Vorschriften ergibt sich ein enger Regelungszusammenhang zwischen der Vorlage der Bescheide und der daran anschließenden Gebührenbefreiung. Nach dem 2005 neu geregelten Befreiungsverfahren sind im Gegensatz zum früheren Rechtszustand die Befreiungsvoraussetzungen nicht nur glaubhaft zu machen, sondern durch Vorlage des Bescheides nachzuweisen, wobei die Rundfunkanstalt an den entsprechenden Bewilligungsbescheid gebunden ist. Erst mit der Vorlage der Bescheide kann eine positive Prüfung erfolgen, ein Antrag, dem die erforderlichen Nachweise nicht beigefügt sind, geht ins Leere bzw. kann nur ablehnend beschieden werden. Hieraus und aus der besonderen Mitwirkungspflicht des Antragstellers folgt, dass eine Befreiung für die Vergangenheit ausscheidet, selbst wenn die Voraussetzungen hierfür vorlagen. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob es an der Antragstellung mangelt oder an der (rechtzeitigen) Vorlage der Bescheide. Aus den Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags lässt sich weder eine Verpflichtung der Rundfunkanstalt ableiten, zur Vorlage entsprechender Nachweise aufzufordern, noch das Verfahren bis zur Vorlage auszusetzen.

7

Vgl. dazu Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008, § 6 RGebStV Rdn. 41 -43 m.w.N. .

8

Damit kann auch keine Verpflichtung abgeleitet werden, bei späterer Vorlage eine Befreiung mit Rückwirkung zu gewähren bzw. der Vorlage Rückwirkung beizumessen.

9

Vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 1. April 2008 - 16 A 3571/06 - und 23. Dezember 2009 - 16 E 636/09 -.

10

Der Antragsteller war bis zum 30. September 2009 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Einem weiteren Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 28. August 2009 fügte er eine Bescheinigung der Stadt Dülmen bei, dass er Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II sei für den Zeitraum vom 1. April 2009 bis 30. September 2009. Trotz entsprechender Aufforderung des Antragsgegners legte er zeitnah keinen über den 30. September 2009 hinausgehenden Bewilligungsbescheid vor, sodass der Antragsgegner den Antrag zu Recht ablehnte. Erst mit anwaltlichem Schreiben vom 2. August 2010 reichte der Antragsteller entsprechende Bescheinigungen ein. Damit hat er die erforderlichen Unterlagen erst nach Ablauf der Bewilligungszeiten und damit zu spät eingereicht, sodass ein Anspruch auf Befreiung nicht besteht.

11

Die weiter beabsichtigte Klage gegen den Gebührenbescheid vom 2. Juli 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2011 hätte ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg. Da der Antragsteller für den betroffenen Zeitraum von Oktober 2009 bis März 2010 nicht von der Rundfunkgebührenpflicht befreit ist und nach den obigen Ausführungen auch keinen Anspruch hierauf hat, ist er für diesen Zeitraum in der festgesetzten Höhe einschließlich Säumniszuschlag gebührenpflichtig.