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Verwaltungsgericht Münster·7 K 454/10·31.08.2010

Klage gegen Gebührenbescheid nach GebOSt wegen Außerbetriebsetzung des Pkw abgewiesen

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtVerwaltungsgebührenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht die Festsetzung von Gebühren in Höhe von 293,89 EUR an, die der Beklagte wegen Außerbetriebsetzung seines Pkw mangels Haftpflichtversicherung erhoben hatte. Streitpunkte waren die Rechtsgrundlage, die Kostentragung und die Höhe der Gebühren nach der GebOSt (Tarifstelle 254). Das VG Münster wies die Klage ab: Die Maßnahmen beruhten auf der FZV, der Kläger ist Kostenschuldner, ein nachträglicher Versicherungsnachweis hebt Gebühren für frühere Maßnahmen nicht auf und die Gebührengestaltung liegt im zulässigen Ermessen.

Ausgang: Klage gegen Gebührenbescheid über 293,89 EUR wegen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für behördliche Maßnahmen nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung können Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), insbesondere nach Tarifstelle 254, erhoben werden.

2

Kostenschuldner einer nach der GebOSt festgesetzten Gebühr ist derjenige, der die durchgeführten behördlichen Maßnahmen veranlasst hat.

3

Ein nachträglicher Nachweis von Versicherungsschutz beseitigt nicht die Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren für zuvor bereits durchgeführte behördliche Maßnahmen.

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Die Behörde darf innerhalb des von der Tarifstelle vorgegebenen Gebührenrahmens Ermessen ausüben; die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf die Plausibilität und Erkennbarkeit der Ermessensausübung.

Relevante Normen
§ 84 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 1 Abs. 1 i.V.m. Tarifstelle 254 GebOSt§ 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt§ 25 Abs. 3, 14 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

T a t b e s

Rubrum

1

Der Kläger ist Halter des Pkw BMW mit dem amtlichen Kennzeichen X.-X1. 000. Mit Schreiben vom 28. Juli 2009 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass der Haftpflichtversicherungsschutz für sein Fahrzeug erloschen sei, und gab ihm gleichzeitig Gelegenheit, bis zum 3. August 2009 neuen Versicherungsschutz nachzuweisen. Sollte er dem nicht nachkommen, werde der Beklagte die kostenpflichtige Einziehung des Fahrzeugscheins und die Entwertung der Kennzeichen anordnen. Auf dieses Schreiben reagierte der Kläger nicht.

2

Unter dem 4. August 2009 erließ der Beklagte eine Ordnungsverfügung gegen den Kläger und untersagte ihm den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum mit sofortiger Wirkung. Zugleich forderte er ihn erneut auf, binnen drei Tagen Versicherungsschutz nachzuweisen oder Kennzeichen und Fahrzeugpapiere zur Abmeldung vorzulegen. Der Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung seiner Verfügung an und drohte ferner die Stilllegung des Fahrzeugs im Wege des unmittelbaren Zwangs an.

3

Nachdem der Kläger auch hierauf nicht reagierte, setzte der Beklagte unter dem 11. August 2009 das angedrohte Zwangsmittel fest und leitete Maßnahmen zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs ein.

4

Am 4. September 2009 wies der Kläger schließlich Versicherungsschutz seit dem 2. September 2009 nach.

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Unter dem 8. Februar 2010 setzte der Beklagte für seine Anordnungen und Maßnahmen Gebühren in Höhe von insgesamt 293,89 EUR fest.

6

Der Kläger hat hiergegen fristgerecht Klage erhoben. Er wendet sich gegen die Höhe der festgesetzten Gebühr. Zudem macht er geltend, die Durchführung der Zwangsmaßnahme sei nicht erfolgt, da er eine Versicherungsdoppelkarte hinterlegt habe.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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den Gebührenbescheid des Beklagten vom 8. Februar 2010 teilweise aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hält die Festsetzung der Gebühren für gerechtfertigt, da er einen erhöhten Verwaltungsaufwand gehabt habe. Neben den beiden Ordnungsverfügungen habe er drei Außendienstbesuche durchgeführt sowie die Eintragung in das internationale Fahndungssystem vorgenommen.

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Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bezüglich einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gegeben (Bl. 12 d. GA.). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge sowie der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Über die Klage konnte das Gericht gemäß § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

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Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 8. Februar 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Gebühr sind § 1 Abs. 1 i.V.m. Tarifstelle 254 sowie § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

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Durch die von ihm erlassenen Verfügungen vom 4. August 2009 und vom 11. August 2009 hat der Beklagte Anordnungen nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (§§ 25 Abs. 3, 14 Abs. 1) getroffen. Einwände gegen die soeben genannten Verfügungen können vom Kläger nicht mehr erhoben werden, da diese bereits bestandskräftig sind. Soweit der Kläger geltend macht, eine Versicherungskarte hinterlegt zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass dies zeitlich erst nach der Festsetzung des unmittelbaren Zwanges erfolgt ist und damit für alle vorausgegangenen behördlichen Tätigkeiten Gebühren festgesetzt werden können. Der Kläger ist hierfür der richtige Kostenschuldner i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 GebOSt, da er die durchgeführten Maßnahmen veranlasst hat.

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Die festgesetzte Gebühr ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Gebührenrahmen nach Tarifstelle 254 legt fest, dass für die oben genannten Anordnungen jeweils Gebühren zwischen 14,30 EUR und 286,00 EUR festgesetzt werden dürfen. Die Gebühr umfasst dabei auch die im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Anordnungen entstehenden Kosten. Das dem Beklagten durch die Vorschrift eröffnete Ermessen hinsichtlich der Höhe der Gebühr hat dieser in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt und dem Kläger in dem Gebührenbescheid auch erkennbar gemacht. Die Gebühren für die Androhung und anschließende Festsetzung des Zwangsmittels liegen mit 45,00 EUR und 60,00 EUR im unteren Bereich der möglichen Festsetzung. Die zusätzlichen 181,00 EUR sind aufgrund der drei Außendienstbesuche und der Eingabe in das internationale Fahndungssystem plausibel geltend gemacht worden. Die daneben erhobenen Zustellungskosten in Höhe von 7,89 EUR sind korrekt berechnet und dürfen als Auslagen gesondert erhoben werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

20

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.