Klage gegen Rundfunkgebührenfestsetzung wegen Befreiungsantrag als Anmeldung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Befreiung von Rundfunkgebühren; der Antrag wurde abgelehnt und ein Gebührenbescheid für Nov.2001–Jan.2002 zuzüglich Säumniszuschlag erlassen. Streitpunkt war, ob der Befreiungsantrag zugleich als Anmeldung gilt. Das Gericht wertet die formularmäßige Erklärung nach Adressatenhorizont als verbindlich und beruft sich auf die Anzeige- und Monatsregelungen des RfgebStV. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage gegen Gebührenfestsetzung und Widerspruchsbescheid als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Formularhinweis, wonach ein Befreiungsantrag zugleich als Anmeldung gilt, ist für den Antragsteller verbindlich, wenn er aus Sicht des verständigen Adressaten so verstanden werden kann.
Rundfunkgebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in dem ein Empfangsgerät bereithalten wird, und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten endet; sie endet nicht vor Ablauf des Monats, in dem die Anzeige erfolgt (§ 4 RfgebStV).
Die Anzeige des Beginns oder Endes des Bereithaltens ist unverzüglich nach § 3 RfgebStV vorzunehmen; eine rückwirkende Abmeldung ist nicht vorgesehen.
Ein gesetzlich oder satzungsrechtlich geregelter Säumniszuschlag ist zu erheben, wenn die geschuldeten Rundfunkgebühren nicht innerhalb der in der Satzung bestimmten Frist (hier vier Wochen nach Fälligkeit) entrichtet werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin beantragte unter dem 5. November 2001 die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 12. November 2001 abgelehnt. Mit Schreiben vom 30. November 2001 bestätigte die H. die Anmeldung unter Benennung der Teilnehmernummer. Mit Gebührenbescheid vom 3. April 2002 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin Rundfunkgebühren für den Zeitraum von November 2001 bis Januar 2002 sowie einen Säumniszuschlag fest in Höhe von insgesamt 53,55 Euro. Dabei teilte er mit, dass das Gebührenkonto einschließlich der fälligen Gebühren für Februar bis April 2002 in Höhe von 48,45 Euro eine Gebührenschuld in Höhe von 102 Euro ausweise. Mit Schreiben vom 15. April 2002 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Sie habe den Antrag im Dezember vorsorglich gestellt. Ihre Eltern hätten ein Rundfunkgerät für sie bereitgehalten, dass sie im Fall einer Befreiung zur Verfügung gestellt bekommen sollte. Da der Antrag abgelehnt worden sei, habe sie zurzeit kein Rundfunkgerät in der Wohnung. Beim Ausfüllen des Antrags sei ihr nicht klar gewesen, dass sie automatisch angemeldet sei. Sie bitte daher, die Anmeldung sowie die Rechnungen zu stornieren. Daraufhin teilte der Beklagte mit, dass mit der Antragstellung auf Befreiung zugleich eine Anmeldung verbunden gewesen sei. Diese sei ihr schriftlich bestätigt worden. Eine rückwirkende Abmeldung sehe der Staatsvertrag nicht vor. Das Teilnehmerkonto sei auf Grund der Mitteilung vom 15. April 2002 mit Ablauf des Monats April abgemeldet worden.
Die Klägerin betont nochmals, dass sie das Formular nur durch Ankreuzen habe ausfüllen können. Sie habe die Frage, ob ein Gerät zum Empfang bereitgehalten werde, so verstanden, dass dieses bei ihren Eltern zum Empfang bereit stehe, sobald die Rundfunkbefreiung erteilt worden sei. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben" müsse der Beklagte sich an Ungenauigkeiten der von ihm verwendeten Formulare festhalten lassen.
Mit Bescheid vom 25. September 2002 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin sei seit dem 1. November 2001 mit einem Fernsehgerät angemeldet. Sie habe mit dem Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung angezeigt, dass sie ein Fernsehgerät zum Empfang bereithalte. Dem Befreiungsantrag habe sie entnehmen können, dass dieser zugleich als Anmeldung gelte, wenn bis zur Antragstellung Rundfunkgeräte nicht angemeldet waren. An diese ausdrückliche Erklärung sei sie nach dem Grundsatz von Treu und Glauben" gebunden. Die Rundfunkgebührenpflicht ende mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes ende, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, indem dies der M. oder der H. angezeigt worden sei. Eine rückwirkende Abmeldung sehe der Staatsvertrag nicht vor. Erst mit Brief vom 15. April 2002 habe die Klägerin über den neuen Sachverhalt informiert. Das Fernsehgerät sei nach den gesetzlichen Bestimmungen mit Ablauf des Monats April 2002 abgemeldet worden. Der Gebührenbescheid für den vorherigen Zeitraum sei zu Recht ergangen.
Zur Begründung ihrer am 28. Oktober 2002 erhobenen Klage wiederholt die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend führt sie aus, der Hinweis, der Antrag gelte auch zugleich als Anmeldung, könne nicht durchgreifen. Eine solche Klausel sei zivilrechtlich nichts anderes als eine so genannte überraschende Klausel und würde keine Wirksamkeit entfalten. Es sei lebensfremd, dass mit einem Antrag auf Gebührenbefreiung zugleich eine Anmeldung verbunden sei.
Die Klägerin beantragt,
den Gebührenbescheid vom 3. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2002 aufzuheben und ein Rechtsmittel für zulässig zu erklären.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen
und verweist auf die Begründung im Verwaltungsverfahren. Der Vordruck enthalte direkt über der Unterschriftszeile den Hinweis, dass dieser Antrag zugleich als Anmeldung gelte, falls die zum Empfang bereitgehaltenen Geräte bisher nicht angemeldet worden seien. An dieser Erklärung müsse die Klägerin sich festhalten lassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 3. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2002 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkgebühren ist Art. 4 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland (Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RfgebStV -). Auf dieser Grundlage ist die Klägerin zu Recht für den Zeitraum vom 1. November 2001 bis 31. Januar 2002 zu Rundfunkgebühren herangezogen worden. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 RfgebStV ist Rundfunkteilnehmer, wer ein Rundfunkempfangsgerät bereithält. Gemäß § 2 Abs. 2 RfgebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes eine Fernsehgebühr zu entrichten. Ausnahmen hiervon sind in § 5 für gebührenfreie Geräte und in § 6 für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht geregelt. Gemäß § 3 RfgebStV sind Beginn und Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang unverzüglich der jeweiligen M. anzuzeigen. Die Rundfunkgebührenpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird (§ 4 Abs. 1) und endet mit Ablauf des Monats in dem das Bereithalten endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der M. angezeigt worden ist (§ 4 Abs. 2).
Die Klägerin hat mit dem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 5. November 2001 ein Fernsehgerät angemeldet. Sie hat in dem Formular angekreuzt, Hiermit erkläre ich, dass ich ein Fernsehgerät zum Empfang bereithalte." Das Formular enthält den Hinweis: Falls Sie die zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkgeräte bisher nicht angemeldet haben, gilt dieser Antrag zugleich als Anmeldung". Vom Adressatenhorizont konnte diese Erklärung nur so verstanden werden, dass die Klägerin als Haushaltsvorstand ein Fernsehgerät zum Empfang bereithält, für das sie Gebührenbefreiung erstrebt. Sie hätte sonst durch einen entsprechenden Zusatz deutlich machen müssen, dass sie das Gerät nur für den Fall bereithalten wolle, dass ihr die Befreiung gewährt werde. Das Formular schließt solche Zusätze nicht aus. Spätestens mit Erhalt der Anmeldungsbestätigung durch die H. vom 30. November 2001, die nach der Ablehnung des Befreiungsantrages vom 12. November 2001 erfolgte, hätte der Klägerin klar sein müssen, dass sie in jedem Fall als Rundfunkteilnehmerin geführt wird, wie sich dieses auch schon aus dem Befreiungsantrag ergibt. Spätestens dann hätte sie gegenüber der Beklagten klarstellen müssen, dass sie kein Fernsehgerät zum Empfang bereithalte. Die Mitteilung, dass der Antrag nur vorsorglich gestellt worden sei, ist erstmals unter dem 15. April 2002 nach Erlass des Gebührenfestsetzungsbescheides erfolgt. Somit endete die Gebührenpflicht der Klägerin erst mit Ablauf des April 2002.
Gegen die Erhebung des Säumniszuschlages in Höhe von 5,11 Euro bestehen keine Bedenken. Gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung des X. S. über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren ist dieser Säumniszuschlag zu erheben, wenn die geschuldeten Rundfunkgebühren nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Die Klägerin hat die seit Dezember 2001 fälligen Rundfunkgebühren nicht innerhalb dieser Frist gezahlt.
Ein Rechtsmittel war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegen.