Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Münster·7 K 2967/01·12.05.2005

Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer trotz verspäteter Begründung des Antrags

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte nach Ablehnung durch das Bundesamt für den Zivildienst die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Streitpunkt war, ob seine verspätete Darlegung der Gewissensgründe Zweifel an der Ernsthaftigkeit begründet. Das VG Münster hob den Ablehnungsbescheid auf und verpflichtete die Beklagte zur Anerkennung, weil die Zweifel nach förmlicher Anhörung ausgeräumt waren. Die Parteivernehmung ergab eine ernsthafte, innerlich bindende Gewissensentscheidung gegen jede Waffenanwendung.

Ausgang: Klage erfolgreich; Ablehnungsbescheid aufgehoben und Beklagte zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer verpflichtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ist nach § 5 KDVG anzuerkennen, wenn der Antrag vollständig ist, die Beweggründe geeignet sind und nach dem Gesamtvorbringen keine fortbestehenden Zweifel an der Wahrheit der Angaben verbleiben bzw. diese durch Anhörung ausgeräumt werden.

2

Eine verspätete oder nachlässige Mitwirkung im Anerkennungsverfahren kann zwar ein Indiz gegen die Unbedingtheit einer Gewissensentscheidung sein, verliert aber im Einzelfall seine Aussagekraft, wenn Inhalt und Nachvollziehbarkeit der Begründung sowie der persönliche Eindruck eine wahrhafte Gewissensentscheidung nahelegen.

3

Bestehen aufgrund von Verfahrensnachlässigkeiten Zweifel an der Glaubhaftigkeit, ist zunächst zu prüfen, ob sich diese Zweifel ausräumen lassen; erst in einem hiervon getrennten Schritt ist der Antragsteller förmlich zu den Gründen der Kriegsdienstverweigerung zu befragen.

4

Eine Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG liegt vor, wenn der Betroffene eine ernste, sittlich an Gut und Böse orientierte Entscheidung als innerlich bindend und unbedingt verpflichtend erfährt, sodass ein Handeln dagegen Gewissensnot auslösen würde.

5

Für die Anerkennung genügt eine nachvollziehbare Darlegung, dass der Antragsteller aus Gewissensgründen außerstande ist, an kriegerischen Auseinandersetzungen und deren Vorbereitung teilzunehmen, weil er dabei ggf. Menschen töten müsste; die Überzeugung kann sich auch aus biografischen Schlüsselerlebnissen rational verdichten.

Relevante Normen
§ 5 KDVG i.V.m. KDVNeuRG§ 5 Nr. 3 KDVG§ Art. 4 GG in Verbindung mit § 1 KDVG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 155 Abs. 5 VwGO§ 167 VwGO

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 00.00.0000 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Der Kläger erstrebt die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Er wurde am 00.00.0000 geboren, besuchte bis 1977 die Hauptschule, absolvierte eine Dachdeckerlehre und ist seit Juni 2001 als 1. Geselle im Dachdeckerhandwerk tätig.

3

Bei der Musterung am 00.00.0000 stellte der Kläger einen Formularantrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Am 00.00.0000 übersandte er einen Lebenslauf und ein Führungszeugnis vom 00.00.0000. Durch Schreiben vom 00.00.0000 wies das Bundesamt für den Zivildienst ihn darauf hin, dass noch die Darlegung der Beweggründe für die Gewissensentscheidung fehle. Es erläuterte die Anforderungen an die Begründung und setzte dem Kläger für die Übersendung eine Frist von vier Wochen. Nachdem der Kläger innerhalb dieser Frist nicht geantwortet hatte, lehnte das Bundesamt den Antrag mit Bescheid vom 00.00.0000 ab.

4

Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Anerkennungsbegehren weiter und legt die noch fehlende Begründung seines Antrags vor, in der er insbesondere hervorhebt, seine Beweggründe resultierten neben seiner persönlichen Auffassung auf seiner Lebenserfahrung und dem daraus gewonnenen Weltbild. Er habe nämlich bei einem Autounfall 0000 schuldhaft zwei junge Menschen verletzt. Dieses Trauma sei bis heute nicht vollends aufgearbeitet. Was ihm unabsichtlich passiert sei, könne er nicht absichtlich einem Menschen an Leid und Schmerz zufügen. Aus seiner innersten Überzeugung könne er niemals eine Waffe gegen einen Menschen richten. Jede Gewaltanwendung diene nicht dem Frieden, sondern erzeuge wieder Gewalt. Gewalt sei der falsche Weg, um sich zu verteidigen oder dauerhaft Frieden zu erreichen.

5

Der Kläger beantragt,

6

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für den Zivildienst vom 00.00.0000 zu verpflichten, ihn als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen.

7

Die Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen

9

Sie meint, das Verhalten des Klägers im Verwaltungsverfahren sei nachlässig gewesen; dies begründe Zweifel an der Ernsthaftigkeit der behaupteten Gewissensentscheidung.

10

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger Gelegenheit erhalten, im Wege der Parteivernehmung seine Gewissensentscheidung zu erläutern. Er hat zunächst zur Beibringung der Unterlagen vorgetragen, er habe, bestärkt durch Freunde, geglaubt, dass sein Schreiben vom 00.00.0000 an das Kreiswehrersatzamt, in dem er seinen Antrag als "Gewissensentscheidung" bezeichnet habe, als Begründung ausreichend sei; er müsse aber einräumen, dass er nachlässig gewesen sei. In der Sache selbst sei er sich aber aufgrund seiner Lebenserfahrungen sehr sicher. Seine Mutter sei Vorsitzende des Tierschutzvereins gewesen. Er selbst habe sich viel um Tiere gekümmert und dabei Erfahrungen mit Gewalt gegen Tiere gemacht. Er habe gesehen, wie ungerecht und gemein Menschen sein könnten. Schon als Kind habe er daraus geschlossen, dass Gewalt wieder Gewalt nach sich ziehe und dass Kriege durch gewalttätige und raffgierige Menschen ausgelöst würden. Er selbst verabscheue Gewalt und könne weder als Angehöriger der Bundeswehr noch im zivilen Leben einen Menschen umbringen, weil dies unmenschlich sei. Die entscheidenden Vorerfahrungen für seine Einstellung beruhten aber darauf, dass er später völlig vom Wege abgekommen sei und "großen Mist gebaut" habe. Im Alter von 18 oder 19 Jahren sei er in die Drogenszene geraten. Er habe gekifft und Ecstasy ausprobiert. Ende Oktober 0000 habe er im Drogenzustand mit dem Auto einen Unfall verursacht, bei dem zwei Kinder schwer verletzt worden seien. Dies sei bis heute der schrecklichste Moment in seinem Leben, den er nie verkraftet habe. Neben einer Geldstrafe sei er zu 18 Monaten Haft, ausgesetzt auf drei Jahre zur Bewährung, verurteilt worden. Daneben habe er Schmerzensgeld und Gerichtskosten zahlen müssen. Das Schlimmste sei aber die aus dem Unfall resultierende innere Not. Deshalb habe er sich fast ein Jahr lang von einem Psychologen betreuen lassen müssen und auch viele Gespräche mit einem Onkel geführt, der leitender Arzt in F. gewesen sei. Er denke oft darüber nach, wie viel Unglück er über sich und andere gebracht habe. Bei dem Unfall habe er ungewollt Gewalt zugefügt; dies sei eine schlimme Erfahrung, die ihn verändert habe. Er habe in der Situation sein Gewissen gespürt und sei friedliebend geworden. Er sei nicht direkt religiös, habe aber vieles aus der Bibel übernommen. Er empfinde Ehrfurcht vor dem Leben und lehne Gewalt in jeder Form ab. Deshalb könne er sich auch nicht an Kriegshandlungen beteiligen. Der Friedensauftrag der Bundeswehr könne jederzeit umschlagen, z.B. bei Auslandseinsätzen. Auch in einer Verteidigungssituation sei nach seiner Auffassung keine Gewalt erlaubt. Bei einem privaten Angriff müsse man sich umdrehen und weggehen, dürfe jedenfalls nicht seine Rechte mit Gewalt durchsetzen. Wenn der Staat angegriffen werde, möge dieser entscheiden, wen er dann zur Hilfe holen wolle; er selbst könne und dürfe da nicht mitmachen. Das sei mit dem Fall eines Brandes nicht zu vergleichen. Dort würde er sich an Rettungsarbeiten beteiligen, sei aber nicht gezwungen, Gewalt gegen Menschen einzusetzen. Er könne nicht einmal Polizist sein, weil es in diesem Beruf auch Situationen gäbe, in denen man von der Schusswaffe Gebrauch machen müsse. Dadurch könnten Menschen zu Schaden kommen, ein Ergebnis, an dem er sich nicht beteiligen könne und wolle.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für den Zivildienst und auf die in der Gerichtsakte enthaltene Tonbandaufzeichnung der Aussage des Klägers Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage hat Erfolg.

14

Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen; der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 00.00.0000 ist aufzuheben. Rechtsgrundlage hierfür ist § 5 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes (KDVG) in der Fassung des im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung anzuwendenden Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung (KDVNeuRG) vom 09.08.2003, BGBl. I S. 1593. Danach ist ein Antragsteller als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, wenn der Antrag vollständig ist, die dargelegten Beweggründe das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen geeignet sind und das tatsächliche Gesamtvorbringen und die bekannten sonstigen Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben des Antragstellers begründen oder die Zweifel auf Grund einer Anhörung nicht mehr bestehen.

15

Im vorliegenden Falle sind (inzwischen) alle drei Voraussetzungen erfüllt, und zwar hinsichtlich der - allein noch offenen - dritten Voraussetzung in Gestalt der zweiten in § 5 Nr. 3 KDVG genannten Alternative. Zwar wird der nachlässige Umgang mit den vom Gesetz geforderten Unterlagen im Anerkennungsverfahren - hier die verspätete Begründung - im Allgemeinen als Indiz dafür gewertet, dass ein Antragsteller die behauptete Gewissensentscheidung nicht als unbedingt innerlich verpflichtend erlebt. Es ist nämlich davon auszugehen, dass ein überzeugter und glaubwürdiger Kriegsdienstverweigerer das Anerkennungsverfahren mit hoher Priorität zügig, vollständig und zielbezogen betreibt. Dieses Indiz verliert jedoch seine Aussagekraft, wenn die Umstände des Einzelfalles, insbesondere Art und Inhalt der Begründung, Umfang und Grund der Nachlässigkeit und der persönliche Eindruck, den sich das Bundesamt und/oder das Gericht von dem Antragsteller verschaffen, mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine wahrhafte Gewissensentscheidung schließen lassen.

16

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) besteht in derartigen Fällen die gerichtliche Überprüfung in zwei getrennten Verfahrensschritten. In einem ersten Prüfungsschritt hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob sich die durch Verfahrensnachlässigkeiten hervorgerufenen Zweifel ausräumen lassen. Wenn dies nicht der Fall ist, ist der Kläger in einem hiervon förmlich getrennten zweiten Verfahrensschritt zu den Gründen zu befragen, die ihn veranlasst haben, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

17

Vgl. BverwG, Urteil vom 19.09.1992 - 6 C 25/90 -, NVwZ - RR 1993, 88.

18

Im Falle des Klägers war der zweite Verfahrensschritt erforderlich, weil die von ihm angeführten Gründe für den mehrfachen Aufschub der Darlegung der Gewissensgründe nicht zu überzeugen vermögen. Demgegenüber hat jedoch die förmliche Parteivernehmung des Klägers zur vollen Überzeugung des Gerichts ergeben, dass er sich "aus Gewissensgründen" (Art. 4 Abs. 3 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 1 KDVG) einer Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzt. Eine Gewissensentscheidung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jede ernste, sittliche, d.h. an den Kategorien Gut und Böse orientierte Entscheidung, die der Einzelne als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich so erfährt, dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte. Eine derartige Situation ist bei dem Kläger festzustellen. Zunächst genügt sein Vorbringen in objektiver Hinsicht den Anforderungen an die Darlegung einer Gewissensentscheidung: Der Kläger ist gegen jede Art von Gewalt und sieht sich nicht in der Lage, an kriegerischen Auseinandersetzungen - sei es auch ein Verteidigungskrieg - und deren Vorbereitungen teilzunehmen, weil er sich aus Gewissensgründen außerstande sieht, hierbei einen Menschen unter Umständen töten zu müssen.

19

Der Kläger hat aber bei seiner Anhörung vor Gericht auch glaubhaft und nachvollziehbar vorgetragen, wie er die Herausbildung seines an den Kategorien Gut und Böse ausgerichteten Gewissens subjektiv erlebt hat. Das Gericht ist überzeugt, dass dies der inneren Überzeugung des Klägers entspricht. Er hat erkennbar mit eigenen Überlegungen eine vertiefte Auseinandersetzung über die Bedeutung seines Gewissens in ethischen Fragen geführt und würde sich schwer belastet fühlen, wenn er entgegen seiner inneren Entscheidung gezwungen würde, Kriegsdienst mit der Waffe zu leisten. Hierzu hat offensichtlich in besonderem Maße das Erlebnis eigener Schuld beigetragen, das für den Kläger mit dem von ihm verursachten Verkehrsunfall verbunden war. Es ist nachvollziehbar, dass er die schweren Verletzungen, die er den Unfallopfern zugefügt hat, als von ihm ausgehende ungerechte Gewalt erlebt hat. Die daran anschließenden, mit der schriftlichen Begründung übereinstimmenden Überlegungen des Klägers zu absichtlicher und unabsichtlicher Gewalteinwirkung, zum hohen Rang des Menschenlebens und zur Gefahr des Umschlagens eines Friedensauftrages in Gewaltanwendung sind folgerichtig und belegen, dass der Kläger über eine nur gefühlsmäßig bestimmte Ablehnung des Kriegsdienstes mit der Waffe hinaus feste rationale Vorstellungen gewonnen hat, dass ihm "eine innere Stimme" verbietet, Krieg oder individuelle Konfliktsituationen durch Gewalt zu lösen.

20

Auch wenn dem Kläger in einigen seiner geäußerten Vorstellungen nicht zu folgen ist, besteht doch nach dem Gesamteindruck der mündlichen Verhandlung kein Zweifel daran, dass er als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anzuerkennen ist.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Möglichkeit der Kostenentscheidung nach § 155 Abs. 5 VwGO sieht das Gericht ab, weil ein eindeutiger Fall schuldhafter Kostenverursachung durch den Kläger nicht vorliegt. Die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

22

Die Berufung ist nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KDVG ausgeschlossen. Die Entscheidung über die Nichtzulassung einer Revision ergibt sich aus § 10 Abs. 2 Satz 2 KDVG, §§ 135 Satz 3, 132 Abs. 2 VwGO.