Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Münster·7 K 293/03.A·25.04.2006

Asylklage abgewiesen wegen unzuverlässiger Beweismittel und fehlender Verfolgungsgefahr

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der togoische Kläger begehrt Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG und beruft sich auf angebliche Teilnahme an Ausbildung bewaffneter Sicherheitskräfte der Opposition. Gerichtliche Prüfungen und eine Auskunft des Auswärtigen Amtes ergaben, dass die behaupteten Lagerereignisse unbelegt sind und das vorgelegte Zeitungsdokument offenbar manipuliert wurde. Mangels tragfähiger Nachweise und konkreter Gefährdung wird die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter abgewiesen; Ablehnungsbescheid des Bundesamtes rechtmäßig wegen fehlender Beweismittel und mangelnder Gefährdung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG setzt den substantiierten Nachweis persönlicher Verfolgung durch staatliche Stellen voraus.

2

Das Gericht kann bei erkennbaren Manipulationen ein vorgelegtes Druckerzeugnis als unbrauchbares Beweismittel zurückweisen.

3

Auskunftsergebnisse des Auswärtigen Amtes zu Lage- und parteiinternen Verhältnissen können gewichtige, verlässliche Entscheidungsgrundlagen sein, wenn der Antragsteller keine tragfähigen Anhaltspunkte zur Widerlegung vorlegt.

4

Alleinige Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei begründet keinen Schutzanspruch; maßgeblich sind das Ausmaß politischer Aktivität und die konkrete Aufmerksamkeit bzw. Verfolgungsgefahr durch die Behörden.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 1 AufenthG§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG§ Art. 16a GG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 83b Abs. 1 AsylVfG§ 167 Abs. 2 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der 1973 geborene Kläger ist togoischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 27.12.2002 von Accra/Ghana kommend mit einem Flugzeug der Ghana Airways in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 7.01.2003 stellte er einen Asylantrag, den er bei seiner Anhörung vor dem (damaligen) Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Außenstelle E. - am 14.01.2003 wie folgt begründete: Er sei Mitglied der oppositionellen Partei UFC. Am 26.11.2002 sei deren Parteisekretär zu ihm gekommen und habe ihm ein Papier der Regierung gegeben, das dazu ermächtigt habe, Sicherheitskräfte für Parteiversammlungen der UFC auszubilden. Zusammen mit anderen habe er hierfür Leute angeworben. Vom 26. bis 28.11.2002 hätten sie, aufgeteilt in drei Gruppen, in einem Lager in der Nähe von Zolo trainiert. Am 28.11.2002 seien sie gegen Mittag von togoischen Soldaten angegriffen worden. Alle Teilnehmer der Ausbildung hätten versucht zu fliehen. Er habe sich bis 21.00 Uhr in einem Baum versteckt gehalten. Dann habe er sich als Anhalter nach Lomé zurückbringen lassen. Zu Hause angekommen habe er von Nachbarn erfahren, dass das Militär schon dreimal nach ihm gesucht habe. Daraufhin habe er bei einem Freund übernachtet und sei am nächsten Tag zu Fuß nach Ghana gegangen. Sein dort lebender Vater habe ihm einen Pass besorgt und die Flugreise nach Deutschland bezahlt.

3

Durch Bescheid vom 29.01.2003 lehnte das (damalige) Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab, forderte ihn zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf und drohte die Abschiebung nach Togo an.

4

Mit der hiergegen gerichteten Klage legt der Kläger eine Ausgabe der togoischen Zeitschrift „M. T. B. „ vom 00.00.0000 vor und verweist auf einen dreispaltigen, mit seinem Foto versehenen Artikel auf Seite 5 über die Ausbildung bewaffneter Milizen der UFC nahe Zolo. Er führt hierzu aus, er habe die Zeitung von einem ghanaischen Freund am Hauptbahnhof in Münster erhalten. Er selbst habe zu der Zeitung keinen Kontakt gehabt. Es sei der Partei darum gegangen, Sicherheitsleute, nicht etwa Polizisten, auszubilden. Der Parteisekretär K. Q. habe ihnen einen Brief der Regierung gezeigt und vorgelesen, um sie zu überzeugen, dass die Ausbildung legal sei.

5

Der Kläger beantragt sinngemäß,

6

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29.01.20003 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes, hilfsweise die des § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes, vorliegen.

7

Die Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Das Gericht hat Beweis erhoben über die behauptete Mitgliedschaft des Klägers in der Partei UFC, über das Vorhandensein von Ausbildungslagern dieser Partei sowie über die Echtheit des vorgelegten Zeitungsartikels durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes. Auf die nach Recherchen in Togo erteilte Auskunft vom 00.00.0000 wird Bezug genommen.

10

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung erklärt.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse des Gerichts zur Republik Togo wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge verwiesen.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage hat keinen Erfolg.

14

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Artikel 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes; er kann auch die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - oder des Vorliegens von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht verlangen. Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten.

15

Der Kläger ist nicht politisch Verfolgter.

16

Nach der Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass der Kläger nicht, wie behauptet, persönlich in das Blickfeld der togoischen Behörden geraten ist, weil er den Aufbau von Sicherheitskräften für die Partei UFC organisiert hat und an einer entsprechenden Ausbildung in einem Lager bei Zolo teilgenommen hat. Diese Angaben sind unrichtig. Mitarbeiter des Auswärtigen Amtes haben hierzu auf Bitten des Gerichts den Generalsekretär der UFC befragt. Nach der den Beteiligten zur Stellungnahme zugeleiteten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 00.00.0000 hat es nach Angaben des Generalsekretärs nie irgendwelche Ausbildungslager für Sicherheitskräfte der UFC gegeben, weder in Lomé noch sonst in Togo. Deshalb habe es auch den vom Kläger geschilderten Zusammenstoß mit Regierungstruppen nicht gegeben, der von ihm behauptete Vorfall sei dem Generalsekretär nicht bekannt gewesen.

17

Das Gericht geht davon aus, dass diese Auskunft verlässlich und zutreffend ist. Der Kläger hat ihr weder widersprochen noch Gesichtspunkte zur weiteren Überprüfung aufgezeigt. Es ist nicht zu befürchten, dass der Generalsekretär der UFC Parteiaktivitäten verleugnet hat, um nicht Nachforschungen der togoischen Sicherheitskräfte auf sich zu ziehen. Es ist bekannt, dass die Recherchen des Auswärtigen Amtes - jedenfalls in Togo - vor Ort zurückhaltend, weitgehend anonymisiert und in einem gewissen Einvernehmen mit der Opposition erfolgen, um einerseits niemanden zu gefährden und andererseits weitgehende Aufklärung zu erhalten. Sofern dies nicht möglich ist oder verweigert wird, wird dies in den Auskünften des Auswärtigen Amtes auch zum Ausdruck gebracht.

18

Der vom Kläger als Beweismittel vorgelegte Zeitungsbericht in der togoischen Zeitung „M. T. B. „ vom 00.00.0000 ist unbrauchbar; er ist offensichtlich für Zwecke des Asylverfahrens des Klägers manipuliert worden. Es fällt bereits auf, dass der Artikel unmittelbar nach Ergehen des Ablehnungsbescheides des Bundesamtes erschienen sein soll, dass er ohne ersichtlichen Grund allein dem Kläger als Mitglied der „bewaffneten Milizen" der UFC gewidmet und sogar mit dessen Foto versehen ist, was ansonsten in dieser Ausgabe des „T1. B. „ selten geschieht und prominenten Politikern vorbehalten ist. Das Auswärtige Amt hat darüber hinaus festgestellt, dass das vom Kläger überreichte Exemplar der Zeitung nicht mit der Ausgabe identisch ist, die am 00.00.0000 wirklich erschienen ist. In der vom Auswärtigen Amt in Lomé besorgten Ausgabe des „T. B. „ befindet sich auf Seite 5 links zunächst in drei Spalten ein Bericht, der mit anderem Umbruch auch im Exemplar in der Gerichtsakte enthalten ist. Statt des Artikels über den Kläger (drei Spalten rechts) ist in der vom Auswärtigen Amt als „korrektes Exemplar" bezeichneten Ausgabe ein Artikel eines Verfassers B1. L. B2. über einen togoischen Erfinder abgedruckt. Die manipulierte Zeitungsseite weist keine Kopierstellen, sondern ein regelmäßiges Druckbild aus. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass es sich um einen Auftragsdruck im Original handelt, der in nur einem oder jedenfalls in wenigen Exemplaren hergestellt worden ist. Auf entsprechende Anfrage des Gerichts hat das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 00.00.0000 bestätigt, dass derartige Manipulationen in Form lancierter Artikel in Togo häufig vorkommen und hat diese Erscheinung mit der „minimalen personellen, finanziellen und technischen Ausstattung" der kleinen unanhängigen Zeitungen, zu denen „M. T. B. „ mit einer wöchentlichen Auflage von 3.500 Exemplaren gehöre - in Verbindung gebracht. All dies hat der Kläger nicht bestritten oder in sonstiger Weise kommentiert. Ob er an der Manipulation mitgewirkt oder von ihr gewusst hat, ist unerheblich. Jedenfalls entfällt damit nicht nur sein Beweismittel, sondern die Tatsache, dass ein Täuschungsversuch unternommen worden ist, bestätigt die negative Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 00.00.0000 ausdrücklich in der Sache selbst.

19

Allein wegen der Mitgliedschaft in der UFC hat der Kläger politische Verfolgung nicht zu befürchten. Abgesehen von den vom Auswärtigen Amt in der Auskunft vom 00.00.0000 unter 1.) geäußerten Zweifeln an der Mitgliedschaft lässt sich feststellen, dass der Kläger jedenfalls nicht zu den aktiven Mitgliedern der Partei, die auch dem Generalsekretär bekannt sind, zählt. Repressionsopfer waren und sind in Togo im Allgemeinen jedoch nur aktive Mitglieder der Opposition. Dabei ist weniger der Rang in oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei als der Grad der politischen Aktivitäten und deren Beachtung durch die Bevölkerung ausschlaggebend. Da die vom Kläger behaupteten Aktivitäten nicht zutreffen und andere nicht geltend gemacht worden sind, ist nicht ersichtlich, inwieweit die behauptete Parteizugehörigkeit den Kläger gefährden kann.

20

Anhaltspunkte, dass sich die Situation in Togo für heimkehrende Asylbewerber nach dem Tod des Präsidenten Eyadéma unter der jetzigen Präsidentschaft seines Sohnes Faure Gnassingbé entscheidend verändert hätte, liegen nicht vor.

21

Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG sind nicht ersichtlich. Die bestimmte Ausreisefrist ist angemessen. Die Verfügung lässt auch im Übrigen keine Rechtsfehler erkennen.

22

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, §§ 7087 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.