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Verwaltungsgericht Münster·7 K 2746/01·20.03.2005

Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer trotz Verfahrensnachlässigkeit

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer wegen fehlender schriftlicher Begründung. Streitpunkt war, ob die Verfahrensnachlässigkeit Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung begründet. Das VG Münster hob den Bescheid auf und verpflichtete zur Anerkennung, weil sich die Zweifel angesichts der Umstände (u.a. Zuständigkeitsmissverständnis, Sprachprobleme) und der Anhörung ausräumen ließen. Die religiös begründete, strikt am biblischen Tötungsverbot ausgerichtete Gewissensentscheidung wurde als glaubhaft angesehen.

Ausgang: Klage erfolgreich; Ablehnungsbescheid aufgehoben und Verpflichtung zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ausgesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 5 KDVG ist ein Antragsteller als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, wenn der Antrag vollständig ist, die Beweggründe geeignet sind und keine (fortbestehenden) Zweifel an der Wahrheit der Angaben verbleiben bzw. diese nach Anhörung ausgeräumt sind.

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Das Unterlassen der gesetzlich geforderten Darlegung der Beweggründe kann im Anerkennungsverfahren als Indiz gegen die Ernsthaftigkeit einer Gewissensentscheidung gewertet werden; dieses Indiz verliert jedoch seine Aussagekraft, wenn die Umstände des Einzelfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine wahrhafte Gewissensentscheidung schließen lassen.

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Die gerichtliche Prüfung bei durch Verfahrensnachlässigkeiten ausgelösten Zweifeln erfolgt zweistufig: Zunächst ist zu klären, ob sich die Zweifel bereits anhand der Umstände ausräumen lassen; erst wenn dies nicht gelingt, sind die Gewissensgründe in einem gesonderten Schritt weiter aufzuklären.

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Eine religiös motivierte Ablehnung des Waffendienstes kann eine Gewissensentscheidung i.S.d. Art. 4 Abs. 3 GG tragen, wenn sie für den Betroffenen als unbedingt verbindlich erlebt wird; die Furcht vor gravierenden religiösen Konsequenzen (z.B. Verlust des „ewigen Lebens“) kann hierfür ein maßgebliches Kriterium sein.

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Für die Anerkennung ist es unschädlich, wenn der Antragsteller aus einer absolut verstandenen religiösen Norm heraus keine fallbezogenen Abwägungen zu möglichen Ausnahmen (z.B. Verteidigungssituationen) vornimmt, sofern die innere Verbindlichkeit der Entscheidung glaubhaft ist.

Relevante Normen
§ 5 KDVG in der Fassung des KDVNeuRG vom 09.08.2003, BGBl. I S. 1593§ 5 Nr. 3 KDVG§ Art. 4 Abs. 3 GG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 155 Abs. 5 VwGO§ 167 VwGO

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 25. Oktober 2001 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger erstrebt die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Er wurde am 00.00.0000 in Isilkul in der damaligen Sowjetunion geboren, siedelte mit seinen Eltern 1991 in die Bundesrepublik Deutschland über, besuchte bis 1998 die Hauptschule und ist inzwischen nach entsprechender Ausbildung als Koch tätig. Bei der Musterung am 4.07.2001 stellte er bei dem Kreiswehrersatzamt Meppen einen (Formular-)Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Das Bundesamt für den Zivildienst machte durch Schreiben vom 24.08.2001 den Kläger darauf aufmerksam, dass er noch die nach dem Kriegsdienstverweigerungsgesetz erforderlichen Unterlagen beibringen müsse. Hierauf übersandte der Kläger dem Kreiswehrersatzamt Münster mit Eingang am 3.09.2001 seinen Lebenslauf und ein Führungszeugnis, nicht jedoch eine Begründung seines Antrags.

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Durch Bescheid vom 25.10.2001 lehnte das Bundesamt für den Zivildienst den Antrag wegen Unvollständigkeit der Unterlagen ab.

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Mit der hiergegen gerichteten Klage legt der Kläger eine schriftliche Begründung vor, in der er ausführt: Als gläubigem Christen sei es ihm nicht möglich, den Dienst an der Waffe zu leisten, weil Gottes Wort die Grundlage seines Lebens sei. Ein Dienst an der Waffe komme für ihn nicht in Betracht, weil Gott gebiete: „Du sollst nicht töten". Wer das Schwert nehme, werde durch das Schwert umkommen. Er dürfe sein Gewissen auch nicht mit einem Eid belasten. Weil die Bibel lehre, dass Böses nicht mit Bösem vergolten werden dürfe, habe er keine Feindbilder und auch keine Feinde. Er habe sich strikt an Gottes Wort zu halten; dies seien biblische Maßstäbe, zu denen es keine Alternative gäbe. Er sei deshalb überzeugt, dass er den Pflichten des Wehrdienstes nicht nachkommen werde, sei aber bereit, einen Dienst am Nächsten in einem Diakonischen Hilfsdienst oder in einer christlichen Einrichtung zu leisten.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für den Zivildienst vom 25. Oktober 2001 zu verpflichten, ihn als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie meint, das Verhalten des Klägers im Verwaltungsverfahren sei nachlässig gewesen; dies begründe Zweifel an der Ernsthaftigkeit der behaupteten Gewissensentscheidung. Falls der Kläger trotz des eindeutigen Wortlautes der Erinnerung vom 24.08.2001 Probleme gehabt haben sollte, zu verstehen, was von ihm verlangt werde, hätte er sich bei dem Bundesamt für den Zivildienst telefonisch informieren können.

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In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger Gelegenheit erhalten, im Wege der Parteivernehmung seine behauptete Gewissensentscheidung zu erläutern. Er hat zunächst zur Beibringung der Unterlagen vorgetragen, er habe anlässlich der Musterung mündlich und nach Erhalt des Erinnerungsschreibens telefonisch dem Kreiswehrersatzamt seine Gründe für die Kriegsdienstverweigerung erläutert. Dass das Kreiswehrersatzamt hierfür nicht zuständig und eine mündliche Darlegung nicht ausreichend seien, habe er damals nicht erkannt. In der Sache selbst sei er sich seiner Gewissensentscheidung als Christ völlig sicher. Diese Sicherheit entnehme er dem ständigen Bibelstudium und seiner Mitgliedschaft in der Freien Christengemeinde des Pfarrers Valentin Botte in Bramsche. Hinsichtlich der Ausführungen des Klägers im Einzelnen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für den Zivildienst Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat Erfolg.

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Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen; der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 25. Oktober 2001 ist aufzuheben. Rechtsgrundlage hierfür ist § 5 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes (KDVG) in der Fassung des im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung anzuwendenden Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung (KDVNeuRG) vom 09.08.2003, BGBl. I S. 1593. Danach ist ein Antragsteller als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, wenn 1.) der Antrag vollständig ist, 2.) die dargelegten Beweggründe das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen geeignet sind und 3.) das tatsächliche Gesamtvorbringen und die bekannten sonstigen Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben des Antragstellers begründen oder die Zweifel auf Grund einer Anhörung nicht mehr bestehen.

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Im vorliegenden Falle sind (inzwischen) alle drei Voraussetzungen erfüllt, und zwar hinsichtlich der - allein noch offenen - dritten Voraussetzung in Gestalt der zweiten in § 5 Nr. 3 KDVG genannten Alternative. Zweifel an der Wahrheit der Angaben des Klägers bestanden deshalb, weil er im Verfahren vor dem Bundesamt für den Zivildienst die vorgeschriebene Darlegung der Beweggründe für die Kriegsdienstverweigerung versäumt hat. Der nachlässige Umgang mit den vom Gesetz geforderten Unterlagen wird im Anerkennungsverfahren im Allgemeinen als Indiz dafür gewertet, dass ein Antragsteller die behauptete Gewissensentscheidung nicht als unbedingt innerlich verpflichtend erlebt. Es ist nämlich davon auszugehen, dass ein überzeugter und glaubwürdiger Kriegsdienstverweigerer das Anerkennungsverfahren mit hoher Priorität zügig, vollständig und zielbezogen betreibt. Dieses Indiz verliert jedoch seine Aussagekraft, wenn die Umstände des Einzelfalles, insbesondere Art und Inhalt der Begründung, Umfang und Grund der Nachlässigkeit und der persönliche Eindruck, den sich das Bundesamt und/oder das Gericht von dem Antragsteller verschaffen, mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine wahrhafte Gewissensentscheidung schließen lassen.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) besteht in derartigen Fällen die gerichtliche Überprüfung in zwei getrennten Verfahrensschritten. In einem ersten Prüfungsschritt hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob sich die durch Verfahrensnachlässigkeiten hervorgerufenen Zweifel ausräumen lassen. Wenn dies nicht der Fall ist, ist der Kläger in einem hiervon förmlich getrennten zweiten Verfahrensschritt zu den Gründen zu befragen, die ihn veranlasst haben, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

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Vgl. BverwG, Urteil vom 19.09.1992 - 6 C 25/90 -, NVwZ - RR 1993, 88.

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Im Falle des Klägers reichte dem Gericht bereits der erste Verfahrensschritt aus, um die genannten Zweifel auszuräumen. Es hat sich hierbei nämlich ergeben, dass der Kläger der Überzeugung war, seiner Darlegungspflicht dadurch nachgekommen zu sein, dass er dem Kreiswehrersatzamt mündlich bei der Musterung und fernmündlich nach Erhalt der Mahnung des Bundesamtes erklärt hatte, Gottes Wort sei die Grundlage seines Lebens, es verbiete ihm den Dienst an der Waffe. Im Hinblick darauf hat er in der Klageschrift formuliert, er lege nun „nochmals" seine Gewissensgründe dar, und dann den genannten Satz schriftlich wiederholt. Es war offensichtlich, dass der Kläger die Zuständigkeiten im Anerkennungsverfahren und dessen Verfahrensgrundsätze nicht verstanden hat. Dazu mag aber auch beigetragen haben, dass ihm weder im Antragsformular des Kreiswehrersatzamtes Meppen noch im Mahnschreiben des Bundesamtes für den Zivildienst vom 24.08.2001 der Übergang der Zuständigkeit vom Kreiswehrersatzamt auf das Bundesamt erläutert worden und auch nicht aufgegeben worden ist, die Darlegung der Beweggründe schriftlich zu verfassen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Kläger, der erst 1991 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt ist, noch immer Sprach- und Verständigungsschwierigkeiten hat.

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Das Gericht hat jedoch darüber hinaus den Kläger vorsorglich - im Hinblick auf die von ihm nicht genutzte Möglichkeit einer Rückfrage bei dem im Briefkopf angegebenen Mitarbeiter des Bundesamtes - auch zu den Gründen befragt, die ihn veranlassen, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Hierbei gelang es dem Kläger zu verdeutlichen, dass hinter seiner Ablehnung eine ihn selbst in seiner gesamten Persönlichkeit ergreifende Einstellung steht. Es wurde deutlich, dass er ein Leben aus strenger religiöser Überzeugung als Mitglied einer Freien Christengemeinde führt, in dem sein persönliches Verhalten und seine Überzeugungsbildung am (wörtlich verstandenen) Text der Bibel ausgerichtet sind. Er begreift das Tötungsverbot der 10 Gebote als absolut und sieht jeden Verstoß gegen „Gottes Wort" als schweres Unrecht an, das sein Seelenheil gefährden kann und für das er sich vor der Gemeinde verantworten muss. Auch den Gewissensbegriff leitet er von seinem Gottesbild ab und begreift die Wertentscheidung zwischen „Gut" und „Böse" als Befolgung oder Nichtbefolgung der Gebote Gottes, deren Wichtigstes dahin gehe, den Anderen, auch den Feind, zu lieben.

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Für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ist es angesichts dieser fest gefügten Überzeugung des Klägers, die in der mündlichen Verhandlung unzweifelhaft zum Ausdruck kam, unschädlich, dass der Kläger sich weigert oder nicht in der Lage ist, eigene differenziertere Abwägungen vorzunehmen und etwa die Situation der Abwehr eines ungerechten Angriffs daraufhin zu untersuchen, ob sie Ausnahmen von den als bindend angesehenen Grundsätzen zulässt oder sogar erfordert. Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Entscheidungen zur Gewissensentscheidung bei religiös motivierten Kriegsdienstverweigerern klargestellt, dass die nachdrückliche Furcht eines Wehrpflichtigen, er werde nach seiner Glaubensüberzeugung das „ewige Leben" verlieren, falls er gezwungen würde, im Krieg einen Menschen zu töten, ein entscheidendes Kriterium seiner zu respektierenden Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 des Grundgesetzes sein kann.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1986 - 6 C 115/83 -, NVwZ 1987, 691,694 m. w. N.

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Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht (zunächst bezogen auf die Gemeinschaft der Zeugen Jehovas, darüber hinaus jedoch allgemein auf alle Glaubensgemeinschaften, deren Lehre „ein für alle denkbaren Situationen geltendes absolutes Tötungsverbot einschliesst") ausgeführt: „Bei dem Mitglied einer Glaubensgemeinschaft, die sich auszeichnet durch die hohen und ständigen Anforderungen an das „Glaubenszeugnis" ihrer Mitglieder, und zwar sowohl in Bezug auf ihre persönliche Lebensführung als auch hinsichtlich des ... öffentlichen Bekenntnisses ihres Glaubens, kann ... regelmäßig davon ausgegangen werden, dass diejenigen Entscheidungen, die es in unmittelbarer Bindung an seinen Glauben in dem von dieser Religionsgemeinschaft geforderten bedingungslosen Gehorsam gegenüber den Geboten und Verboten dieses Glaubens trifft - somit auch die ... Ablehnung des Kriegsdienstes mit der Waffe -, nicht nur an sittlichen Maßstäben orientiert sind, sondern auch die Tiefe, Ernsthaftigkeit und absolute Verbindlichkeit „wirklicher Gewissensentscheidungen" haben."

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.13.1986 - 6 C 57/84 -, NVwZ 1987, 694.

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Diese Grundsätze lassen sich auf den vorliegenden Fall übertragen, sodass der Kläger als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Möglichkeit der Kostenentscheidung nach § 155 Abs. 5 VwGO sieht das Gericht ab, weil ein eindeutiger Fall schuldhafter Kostenverursachung durch den Kläger nicht vorliegt. Die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Die Berufung ist nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KDVG ausgeschlossen. Die Entscheidung über die Nichtzulassung einer Revision ergibt sich aus § 10 Abs. 2 Satz 2 KDVG, §§ 135 Satz 3, 132 Abs. 2 VwGO.