Aufhebung von Rundfunkgebühren für Fernseher nach Abmeldung wegen Wohnungsaufgabe
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin focht Gebührenbescheide der GEZ an und rügte die Festsetzung von Rundfunkgebühren für ein Fernseher im Zeitraum Juli–Dezember 2007. Das Gericht prüfte, ob die Abmeldung wegen "Aufgabe der Wohnung" wirksam und hinreichend plausibel war. Es hob die Festsetzung der TV-Gebühren für diesen Zeitraum auf, bestätigte aber die Gebührenpflicht für ein Autoradio. Die Klage gegen einen späteren Bescheid wurde als unzulässig verworfen.
Ausgang: Teils stattgegeben: Festsetzung von TV-Gebühren für Juli–Dez 2007 aufgehoben; übrige Gebührenansprüche (u.a. Radiogebühren) bestätigt bzw. ein Bescheid als bestandskräftig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rundfunkgebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Empfangsgeräts endet; daneben ist die Anzeige gegenüber der zuständigen Rundfunkanstalt erforderlich, wobei das Erlöschen nicht vor Ablauf des Monats eintreten kann, in dem die Anzeige der Rundfunkanstalt zugegangen ist (§ 4 Abs. 2 RGebStV).
Die Anzeige nach § 3 Abs. 1 RGebStV ist dadurch unverzüglich erfüllt, dass der Rundfunkteilnehmer den Abmeldegrund angibt; weitergehende Nachweise hat er erst auf Verlangen nach § 3 Abs. 2 RGebStV vorzulegen, nicht bereits auf bloße Rückfragen der Gebührenstelle.
Die Angabe "Aufgabe der Wohnung" kann als ausreichender Abmeldegrund gelten und die Abmeldung plausibel machen; im Unterschied zum Umzug ist bei Wohnungsaufgabe nicht regelmäßig von der Mitnahme von Einrichtungsgegenständen (z. B. Fernseher) auszugehen.
Ein Widerspruchsverfahren ist nach §§ 68 ff. VwGO frist- und formgerecht zu führen; wird die Widerspruchsfrist (ein Monat nach Bekanntgabe, vgl. § 70 Abs. 1 VwGO) nicht eingehalten, kann dies zur Unzulässigkeit und Rechtskraft des Bescheids führen.
Tenor
Die Gebührenbescheide des Beklagten vom 1. Dezember 2007 und vom 4. Januar 2008 werden aufgehoben, soweit darin Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Juli 2007 bis Dezember 2007 für ein Fernsehgerät festgesetzt worden sind. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wird beim Beklagten unter der Teilnehmernummer 000 000 000 geführt. Am 5. November 2006 meldete die Klägerin ihre Rundfunkempfangsgeräte zum November 2006 bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) ab. Als Grund der Abmeldung gab sie Aufgabe der Wohnung" an. Mit Schreiben vom 15. November 2006 teilte die GEZ der Klägerin mit, dass die Erfahrung gemacht worden sei, dass es sich im Falle einer solchen Abmeldungsmitteilung wie der der Klägerin in der Regel um einen Umzug handele. Für den Fall, dass die Klägerin unter der neuen Anschrift weiterhin Rundfunkgeräte zum Empfang bereithalte, sei nur eine Anschriftenänderung notwendig. Die Klägerin werde gebeten, mitzuteilen, ob sie unter der neuen Anschrift Rundfunkgeräte zum Empfang bereithalte und um Verständnis gebeten, dass die Abmeldung noch nicht durchgeführt worden sei.
Durch Gebührenbescheide vom 1. Dezember 2007 und vom 4. Januar 2008 wurden Rundfunkgebühren für den Zeitraum Juli 2007 bis Dezember 2007 in Höhe von 102,18 EUR nebst Säumniszuschlägen in Höhe von jeweils 5,- EUR und im Bescheid vom 1. Dezember 2007 Rücklastschriftkosten in Höhe von 3,90 EUR festgesetzt. Am 17. Januar 2008 erklärte die Klägerin: Sie habe bereits mitgeteilt, dass sie ihren Hausstand im Juli 2005 komplett aufgelöst habe. Seit Mai 2006 fahre sie ein Auto mit Radio. Nur dies könne ihr ab Mai 2006 in Rechnung gestellt werden. Für die Rundfunkgeräte in ihrem Haushalte werde die Gebühr entrichtet. Mit Schreiben vom 28. Januar 2008 wurde die Klägerin gebeten, anzugeben, was mit ihren eigenen Rundfunkempfangsgeräten geschehen sei und wie der Name des Teilnehmers sei, der Gebühren für die gemeinsam genutzten Rundfunkempfangsgeräte entrichte.
Durch weiteren Gebührenbescheid vom 1. Mai 2008 wurden Rundfunkgebühren für den Zeitraum Januar 2008 bis März 2008 in Höhe von 51,09 EUR nebst Säumniszuschlag in Höhe von 5,- EUR festgesetzt.
Mit Schreiben vom 6. August 2008 führte die Klägerin aus: Sie habe mehrfach mitgeteilt, dass sie ihre Wohnung aufgegeben und ihre Empfangsgeräte entsorgt habe. Hintergrund ihrer Wohnungsaufgabe sei die Trennung von ihrem damaligen Ehemann gewesen. Sie habe keinerlei Empfangsgeräte mitgenommen.
Durch Widerspruchsbescheid vom 3. November 2008 - zugestellt am 13. November 2008 - wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Gebührenbescheid vom 1. Mai 2008 als unzulässig und gegen die Bescheide vom 1. Dezember 2007 und 4. Januar 2008 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus: Erst durch die Mitteilung vom 6. August 2008 habe er Kenntnis davon erhalten, dass die Klägerin die Geräte aus der damaligen Wohnung entsorgt habe. Das Fernsehgerät werde daher mit Ablauf des Monats August 2008 abgemeldet. Da die Klägerin über ein Radio in ihrem Auto verfüge, bleibe sie mit einem Autoradio als Rundfunkteilnehmerin angemeldet.
Am 4. Dezember 2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen.
Die Klägerin beantragt,
die Gebührenbescheide des Beklagten vom 1. Dezember 2007, vom 4. Januar 2008 und vom 1. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2008 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus: Hinsichtlich des Gebührenbescheides vom 1. Mai 2008 sei die Klage bereits unzulässig. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die Klägerin sei in dem streitgegenständlichen Zeitraum unstreitig für ein Radiogerät rundfunkgebührenpflichtig. Die Rundfunkgebührenpflicht bestehe aber auch für einen Fernseher. Denn bezüglich des Fernsehgerätes habe eine Abmeldung erst mit Ablauf des Monats August 2008 erfolgen können. Die zur Abmeldung am 5. November 2006 gemachten Angaben hätten dazu nicht ausgereicht.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Herrn N. T. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Zeugeneinvernahme wird auf das Protokoll vom 13. März 2009 verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat teilweise Erfolg.
Sie ist unzulässig, soweit sich die Klägerin gegen den Gebührenbescheid vom 1. Mai 2008 richtet. Dieser Gebührenbescheid ist bestandskräftig. Die Klägerin hat das gemäß den §§ 68 ff der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - erforderliche Widerspruchsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Sie hat mit Blick auf den unter dem 6. August 2008 erhobenen Widerspruch die Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO) offensichtlich nicht eingehalten.
Die Klage im Übrigen ist teilweise begründet. Die Gebührenbescheide des Beklagten vom 1. Dezember 2007 sowie vom 4. Januar 2008 und der Widerspruchsbescheid vom 3. November 2008 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin für den Zeitraum von Juli 2007 bis Dezember 2007 Rundfunkgebühren für ein Fernsehgerät festgesetzt worden sind; soweit darin Rundfunkgebühren für ein Radiogerät festgesetzt worden sind, sind die Bescheide rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Klägerin ist im streitgegenständlichen Zeitraum für ein Radio gebührenpflichtig, da sie in ihrem Kraftfahrzeug ein Radio zum Empfang bereitgehalten hat. Eine Gebührenpflicht für ein Fernsehgerät besteht jedoch nicht. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RGebStV - hat jeder Rundfunkteilnehmer für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Gerät Rundfunkgebühren zu entrichten. Gemäß § 4 Abs. 2 RGebStV endet die Gebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Demnach ist das Erlöschen der Rundfunkgebührenpflicht an zwei materiell-rechtliche Voraussetzungen gebunden, nämlich an das Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes und dessen Anzeige gegenüber der Gebühreneinzugszentrale (GEZ).
Vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 26. April 2001 - 4 A 5369/00 -.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt; die Rundfunkgebührenpflicht für ein Fernsehgerät ist mit Ablauf des Monats November 2006 erloschen.
Die Klägerin hat im streitgegenständlichen Zeitraum kein Fernsehgerät zum Empfang bereitgehalten. Sie hat ihr Fernsehgerät bereits im Sommer 2006 entsorgt, als sie ihre ehemalige Wohnung aufgegeben hatte. Die Entsorgung des Fernsehgerätes ist durch die in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des Zeugen bestätigt worden. An der Glaubhaftigkeit der Aussage und der Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen keinerlei Zweifel.
Das Ende des Bereithaltens eines Fernsehgerätes hat die Klägerin am 5. November 2006 ordnungsgemäß angezeigt. Bei einer Anzeige hat der Rundfunkteilnehmer u.a. gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV den Grund der Abmeldung mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Diese letztgenannte Regelung dient dem Schutz der Rundfunkanstalt als Gebührengläubigerin vor unberechtigten Abmeldungen. Sie ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Rundfunkgebührenanstalt mangels einer Leitungsverbindung zwischen ihr und dem Rundfunkteilnehmer nichts von dem Beginn oder Ende einer Gebührenpflicht erfährt und daher in besonderem Maße darauf angewiesen ist, dass ihr gegenüber vollständige und wahrheitsgemäße Angaben gemacht werden. Um die Plausibilität und gegebenenfalls Richtigkeit der hierzu gemachten Angaben prüfen zu können, ist der Rundfunkteilnehmer auch zur Mitteilung des Grundes zur Abmeldung verpflichtet.
Vgl. hierzu Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 24. November 2005 - 9 K 1667/04 -.
Mit dem Hinweis auf die Aufgabe ihrer Wohnung" hat die Klägerin den Grund der Abmeldung mitgeteilt und die Abmeldung auch hinreichend plausibel gemacht. Anders als im Falle eines Umzuges, bei dem die Mitnahme der Einrichtungsgegenstände einschließlich eines Fernsehgerätes üblich sein dürfte, ist dies bei einer Aufgabe der Wohnung" nicht notwendigerweise der Fall. So verhielt es sich auch bei der Klägerin; sie hatte ihr Fernsehgerät entsorgt und gerade nicht in die neue Wohnung mitgenommen. Insofern war es auch unschädlich, dass die Klägerin nicht auf die Anfrage der GEZ vom 15. November 2006 reagiert hat. Abgesehen davon durfte sie diese auch dahingehend verstehen, sie habe eine Mitteilung nur für den - auf sie nicht zutreffenden - Fall abzugeben, dass sie unter der neue Anschrift eigene Rundfunkgeräte bereithalte. Im Übrigen hat sie zur weiteren Plausibilität ihrer Angaben mit den Schreiben vom 18. Januar 2008, in dem von der Auflösung des kompletten Hausstandes die Rede ist, und vom 6. August 2008, dort hat sie auf die Entsorgung ihrer Geräte hingewiesen, beigetragen. Letzteres ist selbst aus Sicht des Beklagten ausreichend gewesen, um eine Abmeldung des Fernsehgerätes vornehmen zu können.
Die Klägerin war auch nicht verpflichtet, über ihre Anzeige mit dem Hinweis auf die Aufgabe ihrer Wohnung" hinaus etwa unverzüglich auf das Schreiben der GEZ vom 15. November 2006 hin weitere Angaben zum Grund ihrer Abmeldung zu machen. Aus § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV lässt sich nicht herleiten, dass der Grund der Abmeldung - wie der Beklagte dies wohl meint - unverzüglich (durch weitere Angaben) plausibel zu machen ist. § 3 Abs. 1 Satz 1 RGebStV verpflichtet den Rundfunkteilnehmer lediglich zur unverzüglichen Anzeige, bei der der Rundfunkteilnehmer dementsprechend auch unverzüglich den Grund der Abmeldung mitzuteilen hat - das hat die Klägerin getan; im Übrigen ist der Rundfunkteilnehmer nach § 3 Abs. 2 RGebStV nur verpflichtet, seine Angaben bzw. Daten nicht unverzüglich sondern auf Verlangen nachzuweisen.
Selbst wenn dem Beklagten insoweit zu folgen wäre, dürfte die Klägerin gleichwohl mit Ablauf des Monats November 2006 und nicht erst zum September 2008 abzumelden gewesen sein. Der Klägerin ist kein Vorwurf zu machen, soweit sie nicht sofort auf das Schreiben der GEZ vom 15. November 2006 reagiert, sondern erst mit Schreiben vom 18. Januar 2008 bzw. 6. August 2008 weitere Angaben zum Grund ihrer Abmeldung gemacht hat. Unverzüglich" bedeutet ohne schuldhaftes Zögern". Sie hatte aus ihrer Sicht alles getan, was sie für eine ordnungsgemäße Abmeldung halten durfte. Aus dem Schreiben der GEZ konnte die Klägerin - wie oben ausgeführt - gerade nicht ohne Weiteres entnehmen, dass sie zu unverzüglichen weiteren Angaben verpflichtet gewesen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.