Klage gegen Gebührenbescheid für Kontrollen von Preismeldungen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, Betreiberin von Schlachthöfen, rügt die Heranziehung zu Gebühren für die Kontrolle von Preismeldungen inklusive Bonuszahlungen. Das Gericht bestätigt die Rechtsgrundlage (Tarifstelle 16a.8.5.3 i.V.m. AllgVerwGebO/GebG NRW sowie Fleischgesetz, 1. FlGDVO und VO 1249/2008) und hält die Kontrollen für zulässig. Die Klägerin sei als Gebührenschuldnerin individuell zurechenbar; die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage gegen den Gebührenbescheid wird abgewiesen; Gebührenerhebung und Rechtsgrundlage sind rechtmäßig.
Abstrakte Rechtssätze
Gebühren für amtliche Kontrolltätigkeiten sind zulässig, wenn sie auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage (Tarifstelle des Gebührentarifs i.V.m. AllgVerwGebO und landesgesetzlichen Gebührengesetzen) beruhen und die Kontrollen dem gesetzlich geregelten Überwachungsauftrag entsprechen.
Mitgliedstaaten sind befugt und verpflichtet, zur Sicherstellung der Richtigkeit an die Kommission übermittelter Marktpreise Schlachtbetriebe zur Mitteilung und Überprüfung der an Lieferanten gezahlten Preise heranzuziehen (Art.25–27, Art.39 VO 1249/2008).
Amtshandlungen sind dem kontrollierten Betrieb individuell zurechenbar, wenn die zu kontrollierende Tätigkeit zum Pflichtenkreis des Betriebs gehört und der Betrieb der behördlichen Leistung näher steht als die Allgemeinheit.
Auch Bonuszahlungen an Erzeuger sind bei Preismeldungen zu berücksichtigen und können Gegenstand behördlicher Prüfungen sein, weil ihre Nichtberücksichtigung die gemeldeten Preise verfälschen kann.
Die Höhe der Verwaltungsgebühr bemisst sich an dem nachgewiesenen Zeitaufwand; legt die Behörde diesen plausibel dar und werden keine substantiierten Einwände erhoben, ist die Gebühr in der angesetzten Höhe nicht zu beanstanden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Betreiberin von Schlachthöfen an verschiedenen Standorten. In ihrer Verwaltung, C.--------straße 11 in N. , fand in der Zeit vom bis zum
eine Inspektion durch Mitarbeiter des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein – Westfalen (LANUV NRW) statt. Die Prüfung bezog sich auf die Kontrolle der von der Klägerin gemeldeten Preise für Schweine für das Kalenderjahr 20.., genauer die Prüfung von Umfang und Höhe der von der Klägerin an Erzeuger geleistete Bonuszahlungen für sog. Bestschwein-Vertragsbetriebe.
Für diese Prüfung zog das LANUV NRW die Klägerin durch den Bescheid vom
zu Gebühren in Höhe von 1.197,63 Euro heran. Der Betrag ergibt sich aus einem Stundensatz von 67,00 Euro für einen Mitarbeiter des gehobenen Dienstes (Außendienst), multipliziert mit 10,75 Stunden Arbeitszeit (zuzüglich Multiplikator für Fahrzeit von 1,5)=1.080,38 Euro. Hinzu kommt ein Betrag von 117,25 Euro, der sich aus einem Stundensatz von 67,00 Euro für einen Mitarbeiter des gehobenen Dienstes (Innendienst) bei Ansatz von 1,75 Stunden Arbeitszeit ergibt (Gebührenbetrag gesamt 1.197,63 Euro).
Mit der Klage macht die Klägerin geltend: Es fehle an einer ausreichenden Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung. Die Tarifstelle 16a.8.5.3 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AllgVerwGebO NRW) genüge insoweit nicht. Die in Rede stehenden Kontrollen seien der Klägerin nicht individuell zurechenbar. Die Kontrollen kämen der Landwirtschaft zugute, der Klägerin hingegen allenfalls als Reflex. Spezifische Kontrollen, die über die Einstufung, Kennzeichnung und das Wiegen hinausgingen, seien europarechtlich nicht vorgegeben. Überdies bestünden erhebliche Zweifel daran, dass es sich bei der Überprüfung der Bonuszahlungen um eine Kontrolle der Preismeldung handele. Die Landwirte, die der Klägerin ein Bonusschwein lieferten, erfüllten weitergehende Qualitätsanforderungen der Klägerin, wofür sie durch diese belohnt würden. Die Boni seien daher nicht geeignet, den Preis zu beeinflussen.
Die Klägerin beantragt,
den Gebührenbescheid des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen vom
(Az.: …-..…../…) aufzuheben.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es beruft sich auf die Bestimmungen des nationalen Rechts sowie des europäischen Rechts und hält das nationale Recht für in Übereinstimmung stehend mit dem europäischen Recht. Es hält seine Kontrollhandlungen für von diesen Vorschriften gedeckt und die Gebührenerhebung für rechtens.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landesamtes.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil beide Beteiligten hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO-).
Die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung hinsichtlich der hier in Rede stehenden Kontrolltätigkeiten ergibt sich aus der Tarifstelle 16a.8.5.3 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AllgVerwGebO) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der AllgVerwGebO NRW in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nrn. 1, 2 Gebührengesetz für das Land Nordrhein – Westfalen (GebG NRW). Die Rechtsgrundlage für die Überprüfung der Preismeldung durch die Klägerin ergibt sich aus §§ 9, 11 Abs. 1 Fleischgesetz (FlG) in Verbindung mit §§ 4 ff. der 1. Fleischgesetz- Durchführungsverordnung (1. FlGDVO). Diese Regelungen sind innerstaatliche Grundlagen für die in Art. 25 bis 27 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 vorgeschriebene Ermittlung der Marktpreise sowie des durchschnittlichen Gemeinschaftspreises für Schlachtkörper von Schweinen sowie deren wöchentliche Übermittlung an die Kommission durch die Mitgliedstaaten. In Art. 39 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 wird den Mitgliedstaaten aufgegeben, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Genauigkeit der unter anderem gemäß Art. 27 Abs. 1 der Verordnung festgestellten Preise zu gewährleisten. Hieraus ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten für die korrekte Übermittlung der ermittelten Notierungen an die Kommission letzte Verantwortung tragen. Die Richtigkeit dieser Übermittlung setzt wiederum voraus, dass die Schlachtbetriebe neben der Übermittlung der Schlachtmenge insbesondere auch die den Lieferanten der lebenden Schweine gezahlten Preise an die zuständige Behörde mitteilen. Gemäß Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 wird der durchschnittliche Gemeinschaftsmarktpreis nämlich „auf der Grundlage der den Lieferanten der lebenden Schweine frei Schlachtstätte gezahlten Preise… bestimmt“. Die Kontrolltätigkeit des Beklagten steht hiermit in Einklang. Sie erfolgt in Übereinstimmung insbesondere mit §§ 4 ff. 1.FlGDVO, Fehler sind insoweit nicht erkennbar.
Die Kontrollen erstrecken sich zu Recht auch darauf, ob die von der Klägerin mitgeteilten Bonuszahlungen dem Grunde und der Höhe nach zutreffend sind. Die Nichtberücksichtigung von an die Erzeugerbetriebe tatsächlich geleisteten Boni ist geeignet, den vom Schlachtbetrieb gemeldeten Preis zu niedrig und damit im Ergebnis falsch anzusetzen. Anders wäre dies nur, wenn die Bonuszahlungen in der Preisgestaltung nicht berücksichtigt würden. Dies ist offensichtlich nicht der Fall.
Für die von Inhalt und Umfang her rechtmäßigen Kontrollen wird die Klägerin zu Recht als Gebührenschuldnerin herangezogen.
Die streitgegenständlichen Amtshandlungen sind der Klägerin individuell zurechenbar. An der individuellen Zurechenbarkeit fehlt es nicht deswegen, weil die Klägerin die in Rede stehende Amtshandlung weder beantragt hat noch diese jedenfalls aus ihrer Sicht für sie einen Vorteil mit sich bringt. Das erkennende Gericht hat in mehreren zwischen den Beteiligten des vorliegenden Klageverfahrens ergangenen Urteilen – betreffend die Kontrollen von Klassifizierung, Schnittführung und Kennzeichnung von Schlachtkörpern -entschieden, dass die Heranziehung zu Gebühren für die jeweiligen Kontrollhandlungen auch dann in Betracht kommt, wenn die Amtshandlung jedenfalls überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, vorausgesetzt die zu kontrollierende Tätigkeit gehört zum Aufgabenkreis des Gebührenschuldners. In ähnlicher Weise hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in seinem Urteil vom 27. Mai 2014 – 19 K 4822/12 – darauf abgestellt, ob und inwieweit der kontrollierte Schlachtbetrieb der behördlichen Leistung näher steht als die Allgemeinheit. Es hat diese Voraussetzungen für die vorgenannten Kontrollhandlungen bejaht, weil am Schweinefleischmarkt nur ein Teil der Bevölkerung beteiligt sei und die Marktteilnehmer der behördlichen Leistung näher stünden als die Allgemeinheit. Es sei deshalb gerechtfertigt, den im Rahmen des Marktgeschehens begründeten Pflichtenkreis der Schlachtbetriebe zum Anknüpfungspunkt zu nehmen, ihnen die auf ihre Tätigkeit bezogenen behördlichen Leistungen zuzurechnen. Dies gelte umso mehr, als der mit der jeweiligen Kontrollhandlung verbundene Aufwand wesentlich vom Verhalten des Betriebsinhabers abhänge. Danach ist von der Zurechenbarkeit auch bei der Kontrolle der Preismeldungen auszugehen: Die Preismeldung einschließlich der Meldung der an die Erzeuger geleisteten Bonuszahlungen gehört zum Pflichtenkreis des Schlachtbetriebes, also der Klägerin. Nur der Schlachtbetrieb ist grundsätzlich in der Lage, die gezahlten Preise vollständig und zuverlässig mitzuteilen. Gerade hieran knüpft die behördliche Kontrolltätigkeit an, so dass diese dem Betrieb zurechenbar ist. Dies gilt umso mehr, als der Schlachtbetrieb den maßgeblichen Einfluss auf die Rahmenbedingungen der Kontrollen hat und zudem von den Vorteilen eines funktionierenden Schweinefleischmarktes profitiert (so VG Gelsenkirchen a.a.O, Seite 19 des Urteilsabdruckes).
Die Gebührenerhebung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat seinen Zeitaufwand zulässigerweise in Ansatz gebracht und plausibel dargelegt. Substantiierte Einwände hat die Klägerin insoweit nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der aufgeworfenen und zu klärenden Rechtsfragen gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.