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Verwaltungsgericht Münster·7 K 230/18.A·15.09.2020

Asylklage Pakistan: MQM-Vorbringen unglaubhaft, interner Schutz, keine Schutzgewährung

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der pakistanische Kläger begehrte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote wegen behaupteter Entführung und Misshandlung im Zusammenhang mit der Partei MQM. Das VG Münster wies die Klage ab. Es hielt eine asylrelevante Verfolgung nicht für beachtlich wahrscheinlich, da Motivation und Intensität des politischen Engagements sowie Verfolgungsinteresse und -grund unklar blieben. Zudem bestehe interner Schutz/innerstaatliche Fluchtalternative; subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote seien weder dargetan noch ersichtlich.

Ausgang: Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise Schutzformen vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt eine begründete Furcht vor Verfolgung voraus, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an ein Merkmal des § 3b AsylG anknüpft.

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Kann der Asylsuchende Verfolgungsgeschehen nicht durch Beweismittel belegen, ist sein Vortrag im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) auf Glaubhaftigkeit und Plausibilität zu prüfen; maßgeblich ist das Gesamtergebnis des Verfahrens.

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Ein behauptetes politisches Engagement begründet eine asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr nicht, wenn es nur oberflächlich dargelegt ist, keine herausgehobene Stellung erkennbar wird und ein gesteigertes Verfolgungsinteresse an der Person nicht nachvollziehbar ist.

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Vorwürfe kriminellen Unrechts ohne Anknüpfung an ein asylrelevantes Merkmal begründen für sich genommen keine Verfolgung wegen § 3 Abs. 1 AsylG.

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Besteht eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative (§ 3e AsylG), scheiden Flüchtlingsschutz sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG regelmäßig aus, wenn der Betroffene sich in einem anderen Landesteil sicher niederlassen kann.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO§ 3 Abs. 1 AsylG§ 3b Abs. 1 AsylG§ Art. 15 Abs. 2 EMRK

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet

Tatbestand

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Der am        00.00.0000 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben pakistanischer Staatsangehöriger. Er habe Pakistan am 29. Oktober 2017 verlassen und am 30. Oktober 2017 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Am 15. November 2017 wurde sein Asylantrag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) förmlich entgegengenommen.

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Die Anhörung des Klägers im Bundesamt erfolgte ebenfalls am 15. November 2017. Dort trug er im Wesentlichen vor: er habe Pakistan verlassen, weil er wegen seiner Zugehörigkeit zur MQM Partei entführt worden sei. Er sei der Partei im Jahr 2006 oder 2007 beigetreten und habe seitdem mehrfach Probleme mit der Polizei oder den Rangern gehabt. Er sei aber immer gegen Geldzahlungen freigekommen. Einmal hätten die Ranger ihn 13 Tage lang festgehalten, aber dank eines Leumunds von der Partei sei er wieder freigekommen. Im Juni 2017 sei er dann vom Militär entführt und für zwei Monate festgehalten worden. Er sei in einem kleinen Raum untergebracht gewesen und habe in der Zeit kein einziges Gericht gesehen. Nach dem Abendessen habe man ihn immer geschlagen und habe wissen wollen, welche Tätigkeiten er für den RAW (indischer Geheimdienst) ausübe. Man habe Informationen, dass der acht Leute umgebracht habe. Er habe diese Anschuldigungen bestritten, doch man habe ihn so lange gefoltert (u.a. Schläge, Schlafentzug, Stromschläge), bis er sie zugegeben habe. Er habe dann Dokumente unterschrieben, teilweise auf Englisch und teilweise blanko. Eines Tages hätten sie ihm dann gesagt, ihre Ermittlungen hätten ergeben, dass er niemanden getötet habe. Er dürfe aber niemandem von dem Vorfall erzählen und sie hätten ja noch die unterschriebenen Dokumente. Sie hätten ihm dann die Augen verbunden und ihn an einer Straße abgesetzt. Er sei dann mit dem Bus nach Hause gefahren und habe sich die nächsten zwei Monate bis zu einer Ausreise an verschiedenen Orten aufgehalten.

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Mit Bescheid vom 08. Januar 2018 wurde der Asylantrag des Klägers abgelehnt. Asyl wurde nicht anerkannt und die Flüchtlingseigenschaft wurde nicht zuerkannt. Der subsidiäre Schutzstatus wurde ebenfalls nicht zuerkannt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen und die Abschiebung nach Pakistan angedroht.

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Der Kläger hat am 17. Januar 2018 Klage erhoben.

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Er ist der Ansicht, er habe einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 08. Januar 2018 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

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hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 08. Januar 2018 zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen,

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hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 08. Januar 2018 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Pakistans besteht.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und den Verwaltungsvorgang verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte über die Klage trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da bei der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass beim Ausblieben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO.

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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

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Der Bescheid des Bundesamtes vom 08. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) nicht zu. Er hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG oder Zuerkennung des subsidiären Schutzes. Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG liegen nicht vor.

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I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG.

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Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling i.S.d. Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GK)  -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - zur Definition dieser Begriffe vgl. § 3b Abs.  1 AsylG - außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

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Als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt einschließlich sexueller Gewalt sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden.

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Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 22.12 –, juris m.w.N.

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Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von 1.) dem Staat, 2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder 3.) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

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Nach diesen Kriterien kann eine Verfolgung aufgrund asylrelevanter Merkmale nicht festgestellt werden. Dem Vorbringen des Klägers lässt sich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit entnehmen, dass er wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in irgendeiner Weise verfolgt worden ist oder solches zu befürchten hat.

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Der Vortrag des Klägers, der sein behauptetes Schicksal - wie viele Asylbewerber - nicht durch Beweismittel nachweisen konnte, ist gemäß dem Gebot der freien richterlichen Beweiswürdigung zu würdigen, § 108 Abs. 1 VwGO. Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es muss dabei von dem behaupteten individuellen Schicksal und der vom Asylsuchenden dargelegten Verfolgung dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entsprechend überzeugt sein, wobei die Person des Schutzsuchenden und dessen Möglichkeiten zu beachten sind.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, juris.

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Selbst wenn man den Vortrag des Klägers im Kern als wahr unterstellt, so hat er schon nicht glaubhaft gemacht, aufgrund eines Asylmerkmals gem. § 3b AsylG politisch verfolgt worden zu sein. Es wird weder aus dem Vortrag des Klägers vor dem Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung klar, wer ihn warum verfolgt haben soll bzw. warum er (weitere) Verfolgung fürchtet.

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Soweit der Kläger eine Verfolgung wegen seiner politischen Tätigkeit geltend macht, hat er diese jedenfalls nicht in einem Umfang glaubhaft gemacht, der eine Verfolgung begründen könnte. Der Vortrag des Klägers zu den Zielen der MQM und seiner Motivation, sich der Partei anzuschließen, waren so oberflächlich und kurz gehalten, dass daraus nicht auf ein ernsthaftes politisches Engagement geschlossen werden kann. Dabei fiel insbesondere auf, dass der Kläger auch in der Zeit bis zu seiner behaupteten Entführung im Juni 2017 für die Partei in Karatschi tätig gewesen sein will. Gleichzeitig wusste er aber nicht, dass die MQM zu dieser Zeit die Provinzhauptstadt Karatschi regiert hat und zweitstärkste Partei in der Provinz Sindh war.

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Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft von 05. Mai 2017 an das Bundesamt.

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Von einer Person, die sich politisch für eine Partei engagiert, kann jedoch erwartet werden, dass sie um die politische Stellung der Partei gerade in ihrer Heimatregion Bescheid weiß. Unabhängig davon hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage selbst angegeben, dass er nur ein einfacher Arbeiter in der Partei war und keine besonderen Kenntnisse über die Partei, die er hätte verraten können, oder auch nur Kontakt zu höherrangigen Politikern der Partei gehabt habe. Hatte der Kläger jedoch keine herausgehobene Stellung in der Partei, so ist auch nicht erkennbar, warum man ein gesteigertes Interesse an seiner Person haben sollte. Auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten konnte der Kläger diese Frage selbst nicht beantworten. Erkenntnisse, die eine Verfolgung aller MQM Mitglieder aufzeigen, liegen dem Gericht nicht vor.

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Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt, er habe nun Angst vor seiner eigenen Partei, da man ihm Geheimnisverrat vorwerfen könnte, so ist dies lediglich eine pauschale Behauptung ohne tatsächlich Anknüpfungspunkte. Hinzu kommt, dass der Kläger – wie soeben darstellt – vor Gericht selbst angegeben hat, er verfüge gar nicht über entsprechende Geheimisse, die er potenziell verraten könne.

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Soweit man dem Kläger nach seinen Angaben darüber hinaus seitens der Entführer vorgeworfen haben soll, er arbeite für den indischen Geheimdienst, ist schon nicht erkennbar, inwiefern dieser Vorwurf weiterhin Bestand haben soll. Der Kläger hat sowohl vor dem Bundesamt als auch vor Gericht vorgetragen, diese Leute hätten ihm am Ende gesagt, der Vorwurf habe sich nicht bestätigt, man habe keine Beweise und werde ihn gehen lassen. Seine Angst begründet der Kläger damit, dass er zuvor irgendwelche Papiere unbekannten Inhalts unterschrieben habe und diese Leute ihm gesagt hätten, sie würden ihn überall finden. Warum sie den Kläger allerdings nochmal aufsuchen sollten, bliebe allerdings auch nach seinem eigenen Vortrag offen. Dass die Verfolger kein Interesse mehr an dem Kläger haben, bestätigt sich auch dadurch, dass in der Folge – d.h. in den letzten drei Jahren – offenbar nicht mehr nach ihm Gesucht wurde. So gab er auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung lediglich an, sein Vater bekomme manchmal merkwürdige Anrufe. Wer der Vater warum kontaktierte, wusste der Kläger jedoch nicht. Sollte es um seine Person gehen, so kann man bei lebensnaher Betrachtung jedoch davon ausgehen, dass sein Vater ihm das mitgeteilt und ihn vor einer Rückkehr nach Pakistan gewarnt hätte.

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Soweit dem Kläger schließlich vorgeworfen worden sein soll, er habe acht (bzw. in der mündlichen Verhandlung: 18) Menschen umgebracht, fehlt schon die Anknüpfung an ein Asylmerkmal. Vielmehr handelt es sich um unterstelltes kriminelles Unrecht. Zudem wurde der Vorwurf auch nach den Angaben des Klägers später revidiert, sodass eine erneute Verfolgung nicht anzunehmen ist.

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Unabhängig davon ist davon auszugehen, dass dem Kläger in Pakistan interner Schutz gemäß § 3e AsylG zur Seite stand. Potentiell verfolgte Personen leben in den Städten, vor allem in den Großstädten, sicherer als auf dem Land. Sogar wegen Mordes von der Polizei gesuchte Personen können in den weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegenden Städten unbehelligt leben.

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Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Mai 2019), Seite 19.

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Das Gericht ist überzeugt, dass für den Kläger als jungen Mann ohne Kinder die Möglichkeit bestanden hätte, sich in einem der anderen Landesteile niederzulassen und dort zu leben. Greifbares dafür, warum dies nicht möglich gewesen sein sollte, hat der Kläger nicht vorgebracht, und es ist auch nicht erkennbar. Dies gilt umso mehr, als der Kläger nicht vorgetragen hat, er wolle sich weiterhin politisch engagieren. Vielmehr hat er gesagt, er habe die Partei verlassen wollen. Engagiert er sich in Zukunft nicht mehr politisch, ist auch nicht davon auszugehen, dass er nochmals in das Visier der potenziellen Verfolger gerät.

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II. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gem. § 4 AsylG sind nicht gegeben. Gründe hierfür sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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III. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Auch insoweit bestehen für ihn jedenfalls innerstaatliche Fluchtalternativen.

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IV. Die Abschiebungsandrohung rechtfertigt sich aus § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG, die Ausreisefrist folgt aus § 38 Abs. 1 AsylG. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 AufenthG ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

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Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.