Klage gegen Sondernutzungsgebühren für Zufahrt zur Landesstraße abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Gebührenbescheids wegen jährlicher Sondernutzungsgebühren für seine Zufahrt zur Landesstraße. Streitpunkt ist, ob die vorhandene Zuwegung als gebührenpflichtige Zufahrt i.S.v. StrWG/SonGebVO zu qualifizieren ist. Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung, da eine Zufahrt i.S.d. §20 StrWG vorliegt und Bestandsschutz durch bauliche Erweiterungen entfallen ist. Die Gebührbemessung und Schuldnerauswahl sind ermessensfehlerfrei.
Ausgang: Klage des Klägers gegen den Gebührenbescheid wegen Sondernutzungsgebühren abgewiesen; Bescheid rechtmäßig und Gebührbemessung nicht zu beanstanden
Abstrakte Rechtssätze
Sondernutzungsgebühren können nach §19a StrWG NRW in Verbindung mit der maßgeblichen Verordnung (SonGebVO NRW) für die Nutzung von Zufahrten zu Landesstraßen erhoben werden.
Als Zufahrt im Sinn des §20 Abs.1 StrWG NRW gilt jede mit Fahrzeugen bestimmte Verbindung von anliegenden Grundstücken zur Straße; hierfür ist nicht auf das Eigentum am dazwischenliegenden Grundstück, sondern auf die tatsächliche Benutzungsstellung abzustellen.
Bestandsschutz für eine bisherige Gebrauchsform entfällt, wenn durch bauliche Maßnahmen (Wiederaufbau/Erweiterung) eine wesentliche Änderung der Zufahrt eintritt und dadurch der Verkehr erheblich zunimmt.
Bei der Festsetzung der Sondernutzungsgebühr sind nach §2 SonGebVO NRW Art und Ausmaß der Einwirkung auf den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen; die Behörde verletzt ihre Pflichten nicht, wenn sie diese Kriterien nachvollziehbar zur Bemessung heranzieht.
Die Auswahl eines konkreten Gebührenschuldners unter mehreren möglichen Nutzern liegt im Ermessen der Behörde; mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner (§4 SonGebVO NRW), sodass die Entscheidung für einen Schuldner grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für die Zufahrt zu einer Landesstraße.
Der Kläger betreibt den Hotel- und Gaststättenbetrieb C. in H. , P. T. 161, G. 26, G1. 615. In unmittelbarer Nachbarschaft südlich angrenzend verläuft die Landesstraße M. 510. Die Auf- und Abfahrt auf die und von der Landesstraße erfolgt über die G2. 616 und 617. Wegen der Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf den Kartenausschnitt, Beiakte Heft 2 Bl. 1, Bezug genommen. Das nördlich gelegene G1. 616 steht im Eigentum des Klägers, das südlich daran anschließende und in seinem Bereich direkt an die M. 510 angrenzende G1. 617 steht im Eigentum der Stadt H. . Das G1. 617 ist nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet.
Bereits seit 1955 verfügte der Kläger über die Sondernutzungserlaubnis für eine Zufahrt zu der Landesstraße (vormals C1. 54). Mit dem Antrag vom 22. Dezember 2004 beantragte der Kläger eine Baugenehmigung für den Wiederaufbau und die Erweiterung der durch einen Brand zerstörten Gebäudeteile des Hotelgebäudes. Die Stadt H. erteilte unter dem 2. Mai 2005 die Baugenehmigung, nachdem der Beklagte unter dem 31. Januar 2005 die straßenrechtliche Zustimmung – unter Hinweis auf eine gebührenpflichtige Sondernutzung – erteilt hatte. Es folgte im November 2005 ein Nachtrag zum Bauantrag bezogen auf die Errichtung eines Wintergartens, dem – wiederum nach Erteilung der straßenrechtlichen Zustimmung durch den Beklagten unter dem 1. Dezember 2005 – durch Baugenehmigung der Stadt H. vom 10. Januar 2006 entsprochen wurde.
Durch den Gebührenbescheid vom 13. Februar 2006 zog der Beklagte den Kläger erstmals zu Sondernutzungsgebühren heran. In der Zeit danach kam es zu Verhandlungen zwischen dem Kläger und der Stadt H. über die Herstellung einer öffentlichen Stichstraße, die auch das jetzige G1. 616 einbeziehen sollte. Da der Beklagte in der Folge davon ausging, das klägerische Grundstück verfüge nunmehr über eine öffentliche Anbindung an die M. 510, teilte er dem Kläger unter dem 10. Februar 2009 mit, es würden in Zukunft keine Sondernutzungsgebühren erhoben. Nachdem sich die Verhandlungen zwischen dem Kläger und der Stadt H. zerschlagen hatten, zog der Beklagte den Kläger erneut, mit Rückwirkung vom 1. Januar 2008, zu Sondernutzungsgebühren heran. Die gegen den entsprechenden Gebührenbescheid vom 1. Juni 2010 erhobene Klage nahm der Kläger zurück.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2015 hörte der Beklagte den Kläger zu einer bevorstehenden Gebührenerhebung wegen der Änderung der Sondernutzungsgebührenverordnung (SonGebVO NRW) und des Gebührentarifes an und zog ihn durch Bescheid vom 6. August 2015 zu jährlichen Sondernutzungsgebühren in Höhe von 1.266,00 Euro ab 1. Januar 2015 heran.
Der Kläger hat am 17. September 2015 Klage gegen den Bescheid vom 6. August 2015 erhoben. Er macht geltend, sein Grundstück verfüge nicht über eine Zufahrt zur Landesstraße. Bei den G3. x und x handele es sich um einen Stichweg, der von der Stadt H. hergestellt worden sei und von der Allgemeinheit genutzt werde. Dieser Stichweg stelle eine öffentliche T. und damit keine Zufahrt dar. Sowohl vom klägerischen wie auch vom Nachbargrundstück aus müsse das städtische Grundstück überfahren werden, um auf die M. 510 zu gelangen. Wegen des Charakters als öffentliche T. , von der die Zufahrten abgingen, könne er nicht zu Sondernutzungsgebühren herangezogen werden.
Der Kläger beantragt,
den Gebührenbescheid des Beklagten vom 6. August 2015 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, bei dem vom Kläger sogenannten Stichweg handele es sich um eine Zufahrt, nicht um eine öffentliche T. . Dieser Weg sei nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet, auch wenn er nicht nur vom Kläger, sondern auch von anderen Anliegern genutzt werden sollte.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet und hat daher keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid vom 6. August 2015 ist § 19 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) i.V.m. § 1 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen und Landesstraßen (SonGebVO NRW), hier in der Fassung vom 23. April 2014 (GV. NRW. Seite 272). § 19 a Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW enthält die allgemeine gesetzliche Ermächtigung für die Erhebung von Sondernutzungsgebühren und wird durch die Bestimmungen der erlassenen Verordnung konkretisiert.
Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der Zufahrt zum klägerischen Grundstück über die G2. x und x um eine gebührenpflichtige Sondernutzung handelt.
Der Kläger kann sich nicht auf Bestandsschutz berufen. Bereits durch den Wiederaufbau und die Erweiterung des Hotelgebäudes nach der Zerstörung durch einen Brand (Baugenehmigung vom 2. Mai 2005) sowie den Anbau eines Wintergartens (Nachtragsgenehmigung vom 10. Januar 2006) ist es zu einer wesentlichen Änderung einer bestehenden Zufahrt gekommen. Die bestehende Zufahrt diente seitdem einem erheblich größeren Verkehr als bis dahin (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW). Der zuvor bestehende Bestandsschutz fiel auf Grund der baulichen Maßnahmen weg, so dass der Kläger ab 2005 zu jährlichen Sondernutzungsgebühren herangezogen wurde (Gebührenbescheide vom 13. Februar 2006 und vom 1. Juni 2010).
Die Zuwegung über die G2. x und x ist eine Zufahrt i.S.d. § 20 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW). Zufahrten sind danach die für die Benutzung mit Fahrzeugen bestimmten Verbindungen von anliegenden Grundstücken und von nicht öffentlichen Wegen mit Straßen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Das Grundstück des Klägers wird durch den aus den G3. x und x bestehenden Weg, der für die Benutzung mit Fahrzeugen bestimmt ist, mit der Landesstraße M. 510 verbunden. Bei diesem Weg handelt es sich nicht um eine öffentliche T. . Dies gilt zunächst für das G1. x, das im Eigentum des Klägers selbst steht. Nichts anderes gilt für das G1. x. Es steht zwar im Eigentum der Stadt H. , ist jedoch (noch) nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Eine förmliche Widmung i.S.v. § 6 Abs. 1 StrWG NRW liegt nicht vor. Auch für eine Widmungsfiktion i.S.v. § 6 Abs. 8 StrWG NRW ist nichts erkennbar. Dass der Weg neben dem privaten G1. des Klägers auch aus dem im Eigentum eines Dritten, der Stadt H. , befindlichen G1. besteht, hindert die Einordnung als Zufahrt für das klägerische Grundstück jedenfalls im hier maßgeblichen sondernutzungsgebührenrechtlichen Sinne nicht. Auf das Eigentum an dem der Zufahrt dienenden Grundstück kommt es insoweit nicht an. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Ausübung der Sondernutzung, wie auch aus § 4 Abs. 1 Nr. 2 SonGebVO NRW deutlich wird. Maßgeblich ist deshalb allein, dass die Stadt H. dem Kläger die Benutzung zur Auffahrt auf die M. 510 gestattet, mag es insoweit auch an einer (dinglichen) Absicherung fehlen. Solange diese Erlaubnis fortbesteht – dafür, dass die Stadt H. dem Kläger die Erlaubnis entziehen sollte, ist im Übrigen nichts ersichtlich –, verfügt der Kläger über eine als Sondernutzung zu wertende Zufahrt.
Gegen die Höhe der gegenüber dem Kläger jährlich festgesetzten Gebühr von 1.266,00 € bestehen keine Bedenken. Für die Bemessung der – vom Gesetz zwingend zu erhebenden – Sondernutzungsgebühr sind gemäß § 2 Abs. 1 SonGebVO NRW im Einzelfall Art und Ausmaß der Einwirkung auf die T. und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen (s. auch § 19 a Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW). Davon hat der Beklagte in nicht zu beanstandender Art und Weise Gebrauch gemacht, indem er unter anderem die Kriterien „Verkehrsdichte der T. “ sowie die „Stärke des Anliegerverkehrs“ und das Maß des wirtschaftlichen Vorteils durch die Lage der Zufahrt zugrunde gelegt und anschließend den konkreten Betrag nach der Tarifstelle 1.4 der Anlage zur SonGebVO NRW i.V.m. der von ihm dafür vorgesehenen Punktetabelle für den vorliegenden Fall bestimmt hat.
Die Heranziehung des Klägers zu den Sondernutzungsgebühren hält sich im Rahmen des dem Beklagten bei der Schuldnerauswahl zustehenden Ermessens. Gemäß § 4 Abs. 1 SonGebVO NRW sind neben dem Inhaber der Sondernutzungserlaubnis diejenigen zur Zahlung der Gebühren verpflichtet, die die Sondernutzung ausüben. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner (§ 4 Abs. 2 SonGebVO NRW). Danach käme als Gebührenpflichtige neben dem Kläger möglicherweise die Firma L. &L. in Betracht, die östlich vom klägerischen Grundstück und nördlich von der M. 510 ein Bürogebäude unterhält und deren Mitarbeiter ggfls. ebenfalls die in Rede stehende Zufahrt benutzen. Die Erwägung des Beklagten, den Kläger und nicht etwaige Nachbarn in Anspruch zu nehmen, ist nicht zu beanstanden. Zum einen ist der Umfang der Mitnutzung der Zufahrt durch die Firma L. &L. , die offenbar zusätzlich über eine Zuwegung zu einer anderen T. verfügt, nicht eindeutig. Zum anderen wäre sie wiederum für die Nutzung auf die Zustimmung des Klägers angewiesen. Dieser könnte im Innenverhältnis einen Ausgleich unter den Schuldnern herbeiführen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.