Gebührenbescheid für Anzeige nach § 6b LFoG: erhöhter Gebührenansatz aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht einen Gebührenbescheid für die Anzeige einer forstlichen Wegebaumaßnahme nach § 6b LFoG an. Streitpunkt war, ob für eine lediglich anzeigepflichtige Maßnahme eine gebührenpflichtige Genehmigung ergeht und die Tarifstelle 8.1.4.11 anwendbar ist. Das Gericht hob die Gebühr insoweit auf, als sie 70,00 € übersteigt, und stellte fest, dass eine Genehmigung nicht vorgesehen und die einschlägige Tarifstelle nicht anwendbar ist.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Gebührenbescheid aufgehoben insoweit die Gebühr 70,00 € übersteigt
Abstrakte Rechtssätze
Für eine nach § 6b LFoG lediglich anzeigepflichtige Wegebaumaßnahme sieht das Gesetz keine Erteilung einer Genehmigung vor; eine darauf gestützte gebührenpflichtige Amtshandlung fehlt.
Eine Gebühr, die auf der Entscheidung über eine nicht vorgesehene Genehmigung beruht, ist rechtswidrig und aufzuheben.
Tarifstellen des Gebührentarifs sind nicht anzuwenden, wenn die gesetzliche Rechtsgrundlage für die zugebilligte Amtshandlung fehlt; eine solche Tarifstelle kann insoweit nicht durch Auslegung ersetzt werden.
Gebührenrechtliche Bestimmungen verlangen hohe Rechtssicherheit; unzutreffende oder nicht vorhandene Rechtsgrundlagen für eine gebührenpflichtige Entscheidung führen zur Beschränkung des Gebührenansatzes auf den zulässigen Mindestbetrag.
Tenor
Der Gebührenbescheid des beklagten Landes vom 23. April 2013 wird insoweit aufgehoben, als darin eine Gebühr von mehr als 70,00 Euro festgesetzt wird.
Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Dem beklagten Land wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Gebühr für eine landschaftsrechtliche Genehmigung.
Der Kläger ist Eigentümer von Wald. Unter dem 22. März 2013 reichte er beim Landesbetrieb Wald und Holz O. (Landesbetrieb) eine Anzeige für eine forstwirtschaftliche Wegebaumaßnahme nach § 6 b Landesforstgesetz ‑ LFoG ‑ ein. Dieser lag die geplante (und inzwischen fertig gestellte) Schotterung eines vorhandenen Waldweges mit Baselith zu Grunde.
Der Landesbetrieb erteilte nach Beteiligung der Unteren Landschaftsbehörde sowie der Unteren Wasserbehörde durch Bescheid vom 23. April 2013 eine mit „Nebenbestimmungen“ versehene Genehmigung des Wegeausbaues. Zugleich erhob er hierfür durch Bescheid gleichen Datums eine Gebühr in Höhe von 260,00 Euro.
Mit der Klage hiergegen macht der Kläger geltend: Der Beklagte sei nicht berechtigt, ohne Anlass Verwaltungsakte zu erlassen. Der Genehmigungsbescheid beinhalte nur Selbstverständlichkeiten, so dass es an Regelungen und echten Nebenbestimmungen fehle. Auch die Gebührenhöhe sei zu beanstanden. Die Beteiligung der Unteren Wasserbehörde sei nicht erforderlich gewesen, er habe seinerseits die wasserrechtliche Erlaubnis beantragt. Alleine die Beteiligung dritter Behörden ohne besondere inhaltliche Schwierigkeiten bei der Prüfung rechtfertige nur die Mindestgebühr in Höhe von 70,00 Euro, dagegen nicht die in Ansatz gebrachte Mittelgebühr.
Der Kläger beantragt,
den Gebührenbescheid des Beklagten vom 23. April 2013 insoweit aufzuheben, als darin eine Gebühr von mehr als 70,00 Euro festgesetzt ist.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es macht geltend: Der Landesbetrieb sei durch § 6 Abs. 1 Landschaftsgesetz NRW – LG – zum Erlass eines entsprechenden Genehmigungsbescheides ermächtigt. Sehe er das Erfordernis einer Genehmigung, sei er kraft seiner Eigenschaft als Sonderordnungsbehörde im Wald zu ihrer Erteilung berufen. Hier sei die beabsichtigte Einbringung von Recyclingmaterial als Eingriff zu werten, der die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfordere. Die Mittelgebühr sei wegen des umfassenden Beteiligungsverfahrens, daneben wegen der erforderlichen Nebenbestimmungen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt. Die Inaugenscheinnahme nach Abschluss der Arbeiten durch den örtlichen Forstbediensteten bedeute sogar einen überdurchschnittlichen Aufwand. Ferner sei eine interne Beteiligung des zuständigen Forstbetriebsbeamten erforderlich. Dies alles rechtfertige die Mittelgebühr des im Gebührentarif vorgesehenen Gebührenrahmens.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der angefochtene Gebührenbescheid des Landesbetriebes ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Umfange des Klageantrages war er deshalb aufzuheben (§ 88 VwGO).
Mögliche Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung ist allein die Tarifstelle 8.1.4.11 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 in der hier zu Grunde zu legenden Fassung. Danach wird für die Entscheidung über die Genehmigung eines Eingriffs nach § 6 Abs. 1 LG auf Grund einer Wegebauanzeige nach § 6 b LFoG eine Gebühr in Höhe von 70 bis 450 Euro erhoben.
Eine Gebührenfestsetzung wegen der vom Beklagten erteilten Genehmigung auf eine bloße Anzeige hin ist nicht möglich:
Eine Genehmigung ist als Reaktion der Behörde auf die Anzeige einer Wegebaumaßnahme vom Gesetz nicht vorgesehen. Die vom Kläger geplante und durchgeführte Maßnahme ist als Wegebaumaßnahme gemäß § 6 b LFoG ‑ dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig – lediglich anzeigepflichtig. Welche Entscheidungsmöglichkeiten die Behörde in einem derartigen Fall hat, ist in § 6 Abs. 1 Satz 1 LG geregelt. Danach spricht bei einem Eingriff, für den nach anderen Rechtsvorschriften u. a. eine Anzeige an eine Behörde vorgeschrieben ist, die nach den anderen Rechtsvorschriften zuständige Behörde die Verpflichtung nach § 4 a Abs. 2 LG oder § 5 LG oder die Untersagung nach § 4 a Abs. 4 LG im Benehmen mit der Landschaftsbehörde ihrer Verwaltungsebene aus. Als Entscheidungsmöglichkeiten kommen ausschließlich die enumerativ aufgezählten Maßnahmen (Kompensation, Ersatzgeld, Untersagung) in Betracht. Für eine Genehmigung der grundsätzlich genehmigungsfreien – und eben nur anzeigepflichtigen - Tätigkeit gibt § 6 Abs. 1 LG keine Rechtsgrundlage her. Eine solche ergibt sich auch nicht aus anderen Rechtsvorschriften oder ungeschriebenem Recht.
Stehen im Falle der Anzeige nach § 6 b LFoG die fachrechtlichen Bestimmungen der Erteilung einer Genehmigung entgegen, so kann eine gleichwohl erteilte Genehmigung keine gebührenpflichtige Amtshandlung darstellen. Die Tarifstelle 8.1.4.11 ist rechtswidrig und damit nichtig. Auf Grund des eindeutigen Wortlautes ist diese auch keiner Auslegung zugänglich. Der Begriff der „Genehmigung“ ist klar und mit einem eindeutigen Bedeutungsgehalt belegt. Insbesondere kann er nicht etwa in die weiteren nach § 6 Abs. 1 möglichen Maßnahmen umgedeutet werden. Dem stehen bereits die hohen Anforderungen an die Rechtssicherheit und –klarheit gebührenrechtlicher Bestimmungen entgegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Zulassung der Berufung erfolgt wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.