Anfechtungsklage gegen Rundfunkgebührenbescheid wegen fehlender Befreiungsnachweise abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht einen Gebührenbescheid über rückständige Rundfunkgebühren an und beantragte Befreiung wegen eines RF‑Merkzeichens. Das VG hielt die Klage für unbegründet, weil der Kläger die Nachweispflicht nach § 6 Abs. 2 RGebStV nicht erfüllt hatte. Eine rückwirkende Befreiung kommt nicht in Betracht, und eine geringe Rente begründet keinen besonderen Härtefall.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen den Gebührenbescheid als unbegründet abgewiesen; Kläger bleibt zur Zahlung verpflichtet
Abstrakte Rechtssätze
Die Befreiung von Rundfunkgebühren nach § 6 Abs. 1 Nr. 8 RGebStV setzt voraus, dass der Antragsteller die Voraussetzungen bereits mit dem Antrag durch Vorlage entsprechender Bestätigungen nachweist (§ 6 Abs. 2 RGebStV).
Fehlt der fristgerechte Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen, ist die Befreiung zu versagen; ein nachträglicher Nachreichungsmangel rechtfertigt keine rückwirkende Befreiung für den streitigen Zeitraum.
Die Befreiung nach § 6 RGebStV wirkt nicht rückwirkend: Sie kann nach § 6 Abs. 5 RGebStV erst zum ersten Tag des auf die Antragstellung folgenden Monats beginnen, sodass eine spätere Zuerkennung eines RF‑Merkzeichens nicht automatisch Gebührenschulden für zurückliegende Zeiträume beseitigt.
Ein besonderer Härtefall nach § 6 Abs. 3 RGebStV liegt nicht bereits bei geringem Einkommen vor; für das Vorliegen eines besonders atypischen Einzelfalls sind höhere Anforderungen zu stellen.
Die Erhebung eines zulässigen Säumniszuschlags gemäß der Satzung der Landesrundfunkanstalt (SLV) ist zusammen mit der Gebührenschuld festsetzbar.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreiben-den Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist bei dem Beklagten mit einem Radio- und einem Fernsehgerät angemeldet.
Nachdem der Kläger beim Kreis C. die erneute Zuerkennung eines RF-Zeichens für eine Schwerbehinderung beantragt hatte, stellte er am 6. Juni 2008 einen vorsorglichen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gestützt auf § 6 Abs. 1 Nr. 8 RGebStV.
Der Beklagte teilte dem Kläger am 7. Juli 2008 daraufhin mit, dass über den gestellten Befreiungsantrag entschieden werde, sobald eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Zuerkennung des RF-Merkzeichens vorliege. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass dem Beklagten innerhalb der nächsten zehn Monate die Entscheidung der Behörde nicht vorliege, davon ausgegangen werde, dass das Merkzeichen nicht zuerkannt worden sei.
Unter dem 2. Januar 2009 erließ der Beklagte einen Gebührenbescheid an den Kläger und setzte darin für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2008 rückständige Rundfunkgebühren in Höhe von 51,09 EUR zuzüglich eines Säumniszuschlags in Höhe von 5,00 EUR fest.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und begründete diesen damit, von der Rundfunkgebührenpflicht befreit zu sein, da er nur eine geringe Rente beziehe und über einen Schwerbehindertenausweis verfüge. In einem Zwischenbescheid vom 16. Juni 2009 wies der Beklagte darauf hin, dass die frühere Befreiung des Klägers Ende Dezember 1989 ausgelaufen sei und forderte ihn auf, eine beglaubigte Kopie seines Schwerbehindertenausweises zu übersenden.
Nachdem der Kläger keine Unterlagen über die Zuerkennung eines RF-Zeichens beigebracht hatte, lehnte der Beklagte unter dem 5. Juli 2009 den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ab. Aus der vom Kläger daraufhin eingereichten beglaubigten Kopie seines Schwerbehindertenausweises ergab sich, dass die Zuerkennung eines RF-Zeichens nur bis zum 31. Juli 1985 vorgelegen hatte.
Gegen den Ablehnungsbescheid des Beklagten legte der Kläger am 22. Juli 2009 Widerspruch ein. In der Folgezeit bat der Beklagte mehrfach um Übersendung der für eine Befreiung erforderlichen Unterlagen, die vom Kläger jedoch nicht beigebracht wurden.
Unter dem 26. Juli 2010 erließ der Beklagte zwei Widerspruchsbescheide und wies sowohl den Widerspruch des Klägers gegen den Gebührenbescheid vom 2. Januar 2009 als auch dessen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 5. Juli 2009 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Befreiungsvoraussetzungen des § 6 RGebStV nicht vorgelegen hätten. Aus § 6 Abs. 2 RGebStV ergebe sich, dass bereits mit der Antragstellung die Voraussetzungen der Befreiung durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen seien. Da dies auch nach mehrfacher Aufforderung nicht geschehen sei, bleibe es bei der Pflicht zur Gebührenentrichtung.
Am 16. März 2010 reichte der Kläger Klage beim Sozialgericht ein und beantragte dort, den Kreis C. zu verpflichten, dem Kläger die Merkzeichen "G" und "RF" zuzuerkennen.
Der Kläger hat am 2. September 2010 Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben.
Er ist der Auffassung, dass das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vom Ausgang des sozialgerichtlichen Verfahrens abhänge und daher auszusetzen sei.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 2. Januar 2009 in der Form der Widerspruchsbescheide jeweils vom 26. Juli 2010 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass der Kläger keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht habe. Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage sei bereits unzulässig, da es ihm erkennbar nicht nur um eine Aufhebung des konkreten Bescheides gehe, sondern um die Befreiung für einen bestimmten Zeitraum. Eine Aussetzung des hiesigen Verfahrens komme nicht in Betracht, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass im sozialgerichtlichen Verfahren eine rückwirkende Erteilung des Merkzeichens gewährt werde.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (Bl. 51, 53 d. A.) und sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt (Bl. 56, 58 d. A.). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge sowie der Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berichterstatterin konnte im Einverständnis der Beteiligten in der Sache ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a Abs. 2, Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die erhobene Anfechtungsklage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 2. Januar 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Rundfunkgebühren in Höhe von 51,09 EUR ist § 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) i.V.m. § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages (RFinStV) in der Fassung vom 7. Februar 2007. Der Kläger war zur Zahlung dieser Gebühr verpflichtet, da er in der Zeit von Oktober bis Dezember 2008 Rundfunkteilnehmer war und auch nicht von dieser Verpflichtung nach § 6 RGebStV befreit war.
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 8 RGebStV ist ein behinderter Mensch, dessen Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und der wegen seines Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen kann, auf Antrag von der Zahlung der Rundfunkgebühr zu befreien. Nach § 6 Abs. 2 RGebStV hat der Antragsteller mit dem Antrag die Voraussetzungen der Befreiung durch Vorlage entsprechender Bestätigungen nachzuweisen.
Dieser Verpflichtung ist der Kläger nicht nachgekommen. Die von ihm beigebrachte beglaubigte Kopie seines Schwerbehindertenausweises belegt, dass ihm zur Zeit kein RF-Merkzeichen zuerkannt ist und ihm damit auch keine Gebührenbefreiung nach dem RGebStV zukommen kann. Ferner hat er auch trotz mehrfacher Aufforderung des Beklagten keine weiteren Unterlagen beigebracht, die den Beklagten zu einer Befreiung hätten veranlassen können. Die Regelung des § 6 Abs. 2 RGebStV rechtfertigt es im Hinblick auf die Vereinfachung der Handhabung von Masseverfahren, dass bei Fehlen des Nachweises oder bei - wie hier - nicht fristgemäßer Nachreichung innerhalb der von der GEZ gesetzten Frist, die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht zu gewähren ist.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger ein sozialgerichtliches Verfahren gegen den Kreis auf Anerkennung eines RF-Merkmals angestrengt hat. Eine Aussetzung des hiesigen Verfahrens kommt nicht in Betracht, da das verwaltungsgerichtliche Verfahren vom sozialgerichtlichen Verfahren unabhängig ist und von diesem auch keine präjudizierende Wirkung ausgeht. Die gerichtliche Zuerkennung eines RF-Merkmals würde nicht zu einer rückwirkenden Befreiung des Klägers von der Rundfunkgebührenpflicht für den streitgegenständlichen Zeitraum führen. Denn die Befreiung i.S.d. § 6 RGebStV ist nur mit Wirkung für die Zukunft möglich. Diesem Grundsatz trägt auch § 6 Abs. 5 RGebStV Rechnung, wonach die Befreiung nach Antragstellung erst zum darauf folgenden Monatsersten beginnen kann.
Vgl. hierzu Gall/Siekmann in Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 6 RGebStV, Rdnr. 42 m.w.N. zur Rechtsprechung.
Eine Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls nach § 6 Abs. 3 RGebStV kommt ebenfalls nicht in Betracht, da eine Person mit geringem Einkommen keinen besonders atypischen Einzelfall darstellt. Die Erhebung des Säumniszuschlags basiert auf § 6 Abs. 1 der Satzung der Landesrundfunkanstalt über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren (SLV) und durfte in Höhe von 5,00 EUR zusammen mit der Gebührenschuld festgesetzt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.