Kein Abschuss von Graureihern zur Schadensabwehr in Fischteichwirtschaft
KI-Zusammenfassung
Der Betreiber eines großflächigen Fischteichguts begehrte die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung einer Abschussfreigabe für 40 Graureiher. Streitpunkt war, ob nach § 24 Abs. 3 LJG NRW zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden eine Ausnahme von der ganzjährigen Schonzeit zu erteilen ist. Das VG Münster hielt die Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Präjudizialität für Entschädigungs-/Schadensersatzfragen für zulässig, wies sie aber in der Sache ab. Der Abschuss sei zur nachhaltigen Schadensminderung ungeeignet („Falleneffekt“/Sogwirkung), sodass die Versagung ermessensfehlerfrei sei; auf das Vorliegen eines übermäßigen Wildschadens komme es dann nicht entscheidend an.
Ausgang: Fortsetzungsfeststellungsklage gegen Versagung der Abschussgenehmigung für Graureiher abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Jagd auf Wild ohne festgesetzte Jagdzeit nach § 24 Abs. 3 LJG NRW steht im pflichtgemäßen Ermessen der oberen Jagdbehörde; ein Anspruch auf Abschussfreigabe besteht nicht.
Bei der Ermessensentscheidung nach § 24 Abs. 3 LJG NRW sind das Interesse des Betroffenen an der Abwehr wirtschaftlicher Schäden und die Belange des Natur- und Tierschutzes abzuwägen; die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf Ermessensfehler (§ 114 VwGO).
Der Abschuss geschützter Tiere kommt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur als ultima ratio in Betracht und setzt voraus, dass andere zumutbare Maßnahmen ausscheiden und die Maßnahme zur nachhaltigen Schadensminderung geeignet ist.
Ist nach fachwissenschaftlichen Erkenntnissen davon auszugehen, dass der Einzel- bzw. begrenzte Abschuss wegen Ersatz- und Sogwirkungen keine nachhaltige Scheuch- oder Schadensminderungswirkung entfaltet, darf die Behörde die Abschussfreigabe als ungeeignetes Mittel versagen.
Für die Annahme eines „übermäßigen“ Wildschadens genügt nicht jede erhebliche Schadensquote; erforderlich ist eine am außergewöhnlichen, das Übliche deutlich übersteigenden Schadensausmaß orientierte Ermittlung, die den allein wildtierbedingten Schaden gegenüber natürlichen bzw. bewirtschaftungsbedingten Verlusten abgrenzt.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer von Grundstücksflächen in 0000 E. , Ortsteil I. , auf denen er ein Fischteichgut mit einer Gesamtwasserfläche von ca. 120 ha betreibt. Das Teichgut besteht aus sieben größeren Fischteichen zur Größe bis zu 28,5 ha, in denen vorwiegend Karpfen und Schleie gezüchtet werden, die größtenteils an Kleinteich- und Fischteichvereine zur Versorgung der Fischgewässer mit ausreichendem Satzfischmaterial verkauft werden.
Durch Ordnungsbehördliche Verordnung vom 13. März 1981 wurde das Teichgut des Klägers gemäß § 32 Abs. 1 i. V. m. § 20 Landschaftsgesetz zum Zwecke des Naturschutzes auf die Dauer von vier Jahren einstweilig sichergestellt. Gemäß § 1 Abs. 2 dieser Verordnung erfolgte die Sicherstellung zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter wildlebender Pflanzen und wildlebender Tierarten und wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit einer Fläche oder eines Landschaftsanteiles. Für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Unterschutzstellung, insbesondere zur Aufrechterhaltung des Bewässerungssystemes wurden dem Kläger durch den Beigeladenen im Jahre 1980 66.150,-- DM und im Jahre 1981 70.000,-- DM Entschädigungsleistung gewährt. Für die folgenden Jahre hat der Beigeladene die jeweils beantragten Entschädigungsleistungen abgelehnt.
Mit Schreiben vom 5. März 1982 stellte der Kläger einen Antrag auf befristete Aufhebung der Schonzeiten für Graureiher auf dem Teichgut E. . Zur Begründung führte er aus, die Zählung des letzten Jahres habe ergeben, daß sich bis zu 80 Graureiher auf dem Teichgut E. aufhielten und die Fischbestände dezimierten. Zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit müsse diesem Zustand Einhalt geboten werden. In Ergänzung seines Antrages teilte der Kläger mit Schreiben vom 3. Juni 1982 mit, daß ausweislich des von Dr. Jens erstellten Gutachtens vom 3. Mai 1982 ein Drittel der im Teichgut in E. gezogenen Fische den Reihern zum Opfer falle.
Mit Bescheid vom 23. Juli 1982 lehnte der Beklagte den Antrag auf Freigabe des Abschusses von Graureihern auf dem Teichgut in E. ab. Den dagegen vom Kläger eingelegten Widerspruch lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 26. November 1982 ab.
Mit Schreiben vom 25. März 1983 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf befristete Aufhebung der Schonzeit für Graureiher auf dem Teichgut in E. . Zur Begründung führte er aus, gegen die ablehnenden Entscheidungen aus dem Jahre 1982 sei nur deshalb keine Klage erhoben worden, weil davon ausgegangen worden sei, dass der Beigeladene, wie auch in den Vorjahren, eine Entschädigung zahlen werde. Wenn der Beigeladene nun mitgeteilt habe, daß eine Entschädigungsleistung nicht mehr gewährt werde, müsse der Antrag auf Reiherabschuß erneut gestellt werden. Technische Maßnahmen zur Minderung des Graureihereinfalls seien aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich. Der Abschuß von mindestens 40 Graureihern sei daher erforderlich, um das Teichgut überhaupt in seiner Existenz erhalten zu können. Die wirtschaftlichen Zahlen des Teichgutes aus den letzten Jahren zeigten, daß die Überschüsse mit zunehmendem Graureiherbefall ständig gesunken seien und daß in den Fischwirtschaftsjahren 1980/81, 1981/82 kein Ertrag bzw. ein Verlust erwirtschaftet worden sei.
Mit Bescheid vom 22. Juni 1983 lehnte der Beklagte den Antrag auf Freigabe des Abschusses von etwa 40 Graureihern auf dem Gebiet des Teichgutes E. ab. Zur Begründung ist ausgeführt, gemäß § 24 Abs. 3 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen könne die obere Jagdbehörde im Einzelfall die Jagd auf Wild, für das wie beim Graureiher eine Jagdzeit nicht festgesetzt sei, unter anderem zu Vermeidung übermäßiger Wildschäden zulassen. Bei der nach pflichtgemäßen Ermessen zu treffenden Entscheidung seien die allgemeinen Belange des Natur- und Umweltschutzes, die sich in der Einbeziehung des Graureihers in den besonderen Artenschutz dokumentierten, gegenüber den privatwirtschaftlichen Interessen des betroffenen Fischzüchters abzuwägen. Da zweifelhaft sei, ob der Abschuß einiger oder mehrerer Graureiher überhaupt ein geeignetes Mittel sei, eine nachhaltige Verringerung der Fischreiherschäden zu bewirken, könne dem Antrag nicht stattgegeben werden. Solange nicht feststehe, ob der Abschuß ein wirksames Mittel zur Schadensminderung sei, verbiete es sich nach dem ordnungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dieses Mittel entgegen den übergeordneten Belangen des Natur- und Umweltschutzes einzusetzen. Im übrigen treffe es auch nicht zu, daß alle technischen bzw. akustischen Maßnahmen ergebnislos geblieben seien.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 28. Juni 1983 Widerspruch ein und trug hierzu zur Begründung vor, der Reihereinfall auf dem Teichgut E. habe sich gegenüber den Vorjahren weiter verstärkt. Anfang Mai seien 30 - 40 Stück gezählt worden. Dies stelle eine Verdoppelung gegenüber den Vorjahren dar. Es bedürfe aufgrund vorliegender Gutachten über Fischreiherschäden keiner Frage, daß bei einer Verdopplung des Reiherbestandes die Schäden nunmehr weitaus größer würden. Da nach § 24 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen die obere Jagdbehörde zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden die Bejagung des Graureihers zulassen könne, sei sie im Hinblick auf den entstandenen Schaden verpflichtet, den Abschuß von 40 Graureihern zu gestatten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 1983 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Vertiefend wird ausgeführt, daß gemäß § 24 Abs. 3 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen kein unbedingter Rechtsanspruch auf die beantragte Abschußfreigabe bestehe, diese Entscheidung vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung innerhalb der gesetzlichen Grenzen zu treffen sei. Grundsätzlich obliege es dem Betreiber einer intensiven Fischwirtschaft, sein Eigentum durch alle verfügbaren Maßnahmen von mechanischen und sonstigen Schutzvorrichtungen bis zu einer Umgestaltung der Produktionsflächen selbst auf eigene Kosten gegen Schäden durch wildlebende Tiere zu schützen. Sei dies wegen der tatsächlichen Gegebenheiten und der Beschränkungen durch den Naturschutz nicht möglich, konzentriere sich die Problematik auf die entscheidende Frage, ob der tödliche Abschuß mehrerer Graureiher zur nachhaltigen Schadensverringerung geeignet sei. Nach vorliegenden bayrischen Forschungsergebnisses sei aber die Wirksamkeit einer Bejagung als Vertreibungsmittel schon deshalb fraglich, weil die Reiher ein günstiges Nahrungsgebiet nicht verließen, sondern eher ihre Jagdzeit vom hellen Tag in die Dämmerung und Nacht verlegten. Der Einzelabschuß ohne weitere Verscheuchungsmaßnahmen habe sich als völlig wirkungslos erwiesen, denn neben den im Todeskampf zuckenden Reihern fielen bereits weitere Reiher ein und würden zu fischen beginnen. Die überlebenden Reiher nähmen tote Artgenossen nicht zur Kenntnis, wenn diese nicht durch deutliche Angstbewegungen auf eine Gefahr aufmerksam machten. Aber auch angeschossene Reiher lösten bei den übrigen eher Aggressionen statt deren Flucht aus. Der Abschuß könne daher nicht als geeignetes Mittel zur Vermeidung von übermäßigen Schäden anerkannt werden. Darüberhinaus würde der Abschuß zwangsläufig wieder die Gefahr der Ausrottung begründen, zu deren Abwendung gerade die ganzjährige Schonzeit eingeführt worden sei. Es lasse sich daher feststellen, daß die Fischzuchtanlage sich bei einer Bejagung wegen der bekannten Sogwirkung des optimalen Nahrungsangebotes lediglich als Reiherfallen auswirken würden, ohne daß der Entstehung von Schäden nachhaltig entgegengewirkt würde.
Mit der dagegen rechtzeitig am 4. August 1983 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Vertiefend weist er darauf hin, daß vor der Unterschutzstellung im Jahre 1974 übermäßige Schäden dadurch hätten abgewehrt werden können, daß die Graureiher bejagd worden seien, sobald sie die Gewohnheit angenommen hatten, ihren ständigen Futterplatz an den Fischteichen einzunehmen. In den Jahren nach der Unterschutzstellung habe sich die Anzahl der Graureiher ständig vermehrt. In der Ortschaft Sythen bei Haltern sei eine starke Kolonie entstanden. Von dort seien alljährlich eine große Anzahl Graureiher zu seinen Fischteichen gekommen und hätten dort hohe Fischverluste verursacht. Die zuständige Behörde habe daher im Jahre 1975 20 Graureiher und im Jahre 1976 5 Graureiher zum Abschuß freigegeben. Im Jahre 1977 und 1978 seien die Anträge auf Abschuß von Graureihern abgelehnt worden, um zunächst wissenschaftlich untersuchen zu lassen, ob eine Vertreibung der Graureiher durch gezielte Schüsse auf futterplatztreue Vögel wirksam erreicht werden könne.
Durch alle nur denkbaren Maßnahmen hätten jedoch die hohen Fischverluste nicht verringert werden können. Der von ihm daher beauftragte Sachverständige Dr. Jens habe für das Wirtschaftsjahr 1981 einen Schaden in Höhe von 188.700,00 DM ermittelt. Die Belastung des Erntewertes durch die Graureiherschäden betrage danach 29,5 %. Die Ablehnung der Abschußfreigabe sei daher ermessenswidrig. Jahrelange Erfahrungen hätten gezeigt, daß alle mechanischen und sonstigen Schutzvorrichtungen im Ergebnis wirkungslos seien. Die jagdliche Erfahrung zeige jedoch, daß durch gezielten Beschuß ein starker Abschreckungseffekt erzielt werde. Die Durchführung des beantragten Abschusses sei die einzige aussichtsvolle Maßnahme, um den hohen Schaden abzuwenden. Eine Gefährdung der gesamten Graureiherpopulation im münsterländischen Raum sei nicht gegeben, da die Graureiherbestände sich unter dem Schutz des Bejagungsverbotes so stark entwickelt hätten, daß keine Gefahr für ihren Bestand als Tierart mehr sichtbar sei.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, daß der Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 1983 und der Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 1983 rechtswidrig gewesen sind.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte vertieft die Ausführungen der angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, die eingeholte gutachterliche Stellungnahme der Bundesforschungsanstalt bestätige, daß der Abschuß von Graureihern in Fischzuchtbetrieben keine nachhaltige Scheuchwirkung besitze. Im übrigen sei der Kläger auch weniger an der beantragten Abschußfreigabe interessiert, vielmehr gehe es ihm um die Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen gegen das Land Nordrhein-Westfalen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der streitbefangenen Teichgüter durch den Berichterstatter sowie durch Vernehmung der Sachverständigen Prof. Dr. Stichmann und Dr. Ueckermann in der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 1984. Das Gericht hat ferner die Sachverständigen Dr. Mebs und Dr. Heddergott informatorisch gehört. Wegen der Aussage der Sachverständigen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2984 Bezug genommen. Wegen des Ergebnisses des Ortstermins wird auf das Protokoll vom 9. Mai Bezug genommen.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten und wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den gesamten Inhalt der Streitakte, auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 1984, auf die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (3 Hefte) sowie auf die von dem Beigeladenen vorgelegten Verwaltungsvorgänge (3 Hefte) ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, denn die Frage, ob der Kläger Anspruch auf den erstrebten Verwaltungsakt hatte, ist präjudiziell für die vom Kläger beabsichtigte Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
Die Klage ist aber nicht begründet, denn die Versagung der beantragten Abschußgenehmigung für den Abschuß von 40 Graureihern ist zu Recht erfolgt. Mithin ist der Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 1983 und der hierzu ergangene Widerspruchbescheid vom 26. Juli 1983 nicht rechtswidrig.
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 24 Abs. 3 b) des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen - LJG NW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1978 (GV NW S. 318). Danach kann die obere Jagdbehörde in Einzelfällen die Jagd auf Wild, für das eine Jagdzeit nicht festgesetzt ist, zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden zulassen. Die beantragte Abschußfreigabe für 40 Graureiher, für die gemäß § 22 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes - BJG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I 2849) i. V. m. § 1 der Verordnung über Jagdzeiten - JagdzeitVO - vom 2. April 1977 (BGBl. I 531) eine Jagdzeit nicht festgesetzt ist und die danach gemäß § 22 Abs. 2 BJG während des ganzen Jahres mit der Jagd zu verschonen sind, stand in pflichtgemäßem Ermessen des Beklagten. Gemäß § 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1976 (GV NW S. 438) hat die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Die Verwaltungsgerichte haben demnach lediglich darüber zu entscheiden, ob die sachlichen Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung vorgelegen haben und ob die Ablehnung des Verwaltungsaktes rechtswidrig gewesen ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. § 114 VwGO).
Bei der nach § 24 Abs. 3 b) LJG NW zu treffenden Ermessensentscheidung ist einerseits dem wirtschaftlichen Interesse des durch Wildschäden Betroffenen, andererseits den Belangen des Natur- und Tierschutzes Rechnung zu tragen. Der Beklagte hat sämtliche in Betracht kommenden Gesichtspunkte gesehen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen hat er in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden ermessensfehlerfreien Weise vorgenommen. In nicht zu beanstandender Weise ist er dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles dem Schutz der Graureiher Vorrang vor den privatwirtschaftlichen Interessen des Klägers gebührt.
Die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes ergibt sich insbesondere nicht daraus, daß der Beklagte in unzutreffender Weise davon ausgegangen wäre, der Kläger hätte nicht alle möglichen und verfügbaren Maßnahmen von mechanischen und sonstigen Schutzvorrichtungen zum Schutz seiner Fischteichanlage vor Schäden durch Graureiher erprobt. Soweit der Beklagte in seinem Bescheid vom 22. Juni 1983 darauf hingewiesen hat, daß nicht alle Abwehrmaßnahmen ergebnislos geblieben seien, insbesondere der sogenannte "Winkemann" guten Erfolg gehabt habe, hat zwar die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung ergeben, daß bei dem gegenwärtigen Erkenntnisstand mechanische oder akustische Schutzmaßnahmen wegen der Größe der einzelnen Teiche des Klägers nicht möglich sind. Bezüglich des Einsatzes eine "Winkemanns" hat der Sachverständige Dr. Ueckermann ausgeführt, daß die Versuche mit dem "Winkemann" noch nicht abgeschlossen seien, und daher eine wissenschaftlich fundierte Aussage zur Zeit noch nicht getroffen werden könne. Der Beklagte hat jedoch erkennbar seine Entscheidung nicht maßgeblich darauf gestützt, daß andere - im Hinblick auf den Vorrang des Naturschutzes vorrangig zu treffende - Abwehrmaßnehmen nicht erprobt worden seien. Sollte sich jedoch im Rahmen der Versuchsreihe herausstellen daß der "Winkemann" geeignet ist, den Graureiherbefall wirksam zu verhindern, wäre ein Abschuß der Graureiher schon deshalb zu versagen, weil der Abschuß der unter Naturschutz stehenden Tiere aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur als ultima ratio für den Fall des Ausscheidens anderer zumutbarer Mittel in Betracht kommen kann.
Vielmehr hat der Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers zu Recht darauf abgestellt, daß der tödliche Abschuß kein geeignetes Mittel zur Verminderung der durch die Graureiher verursachten Schäden ist. Aufgrund des dem Beklagten vorliegenden Ergebnisses des Forschungsauftrages des Diplombiologen Hans Utschik über die ökologische Situation des Graureihers in Bayern in den Jahren 1977 bis 1979 konnte der Beklagte davon ausgehen, dass der Einzelabschuß von Graureihern völlig wirkungslos ist. Die von dem Diplombiologen Utschik in seinem Gutachten getroffene Feststellung, abgeschossene Reiher würden bei entsprechender Attraktivität der Fischgewässer sehr rasch wieder ersetzt (Falleneffekt), ist in der mündlichen Verhandlung durch den Sachverständigen Prof. Dr. Stichmann in eindrucksvoller Weise bestätigt worden. Danach geht von einem Abschuß eine verscheuchende Wirkung auf andere Artgenossen nicht aus. Nach Ansicht des Gutachters nehmen die Tiere von dem Tod von Artgenossen so gut wie keine Notiz. Im Einzelfall können sie sogar aggressiv reagieren. Auch Angstschreie von angeschossenen Tieren zeigten auf Dauer keine Wirkung. Auf ausdrückliches Befragen hat der Gutachter erklärt, daß der Abschuß von 40 Graureihern während eines Jagdjahres für das Teichgut I. keine Entlastung hinsichtlich des Graureihereinfalls bedeuten würde. Nach Ansicht des Gutachters wäre die verscheuchende Wirkung im Ergebnis gleich Null. Der dezimierende Effekt würde nach seiner Auffassung nur für kurze Zeit anhalten. Im Hinblick auf die von dem Teichgut ausgehende Sogwirkung würde der Bestand jedoch nach einiger Zeit wieder aufgefüllt sein. Die von dem Kläger angezweifelte Sogwirkung hat der Gutachter insoweit in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Diplombiologen Utschik nach Auffassung der Kammer überzeugend damit begründet, daß die Graureiher sehr mobil sind und daher Graureiher aus den Gebieten, in denen wenige Nahrungsmöglichkeiten vorhanden sind, zu dem Teichgut des Klägers, das hervorragende Futterbedingungen für Graureiher aufweist, abwandern würden. Die Kammer hat keinen Anlaß, an den klaren, in sich widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachters zu zweifeln. Da nach den Ausführungen des Gutachters die erhoffte Schadensminderung durch den beantragten Abschuß von 40 Graureihern nicht eintreten kann, hat der Beklagte im Ergebnis zu Recht den beantragten Abschuß der Graureiher als ungeeignetes Mittel abgelehnt. Der Beklagte hat dabei auch zutreffend in seine Überlegungen mit einbezogen, daß im Hinblick auf die durch den Gutachter bestätigte Sogwirkung eine Schadensminderung erst dann zu erwarten ist, wenn der Gesamtbestand der Reiherpopulation, die das Teichgut E. anfliegen können, derart stark dezimiert worden ist, daß die Sogwirkung auf im übrigen Bundesgebiet vorhandene Graureiher nicht mehr zum Tragen kommen kann. In letzter Konsequenz würde das - wie der Gutachter ausgeführt hat - zum Abschuß des letzten Reihers Deutschlands an einem der vorhandenen Teichgüter führen können.
Da der Beklagte danach im Ergebnis zu Recht die Abschußfreigabe mit der Begründung abgelehnt hat, durch den Abschuß der Graureiher könne der Schaden nicht vermindert werden, kam es auf die vorrangig zu klärende Frage, ob überhaupt ein übermäßiger Wildschaden vorliegt, nicht mehr an. Die Beteiligten gehen zwar aufgrund des vom Kläger eingeholten Gutachtens des Dr. Jens vom 3. Mai 1982 übereinstimmend davon aus, daß es sich bei dem von Dr. Jens mit 29,5 % errechneten Schaden um einen übermäßigen Wildschaden handelt. Da der von Dr. Jens ermittelte Schaden jedoch nach den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung nach Abzug der natürlichen Schäden, bezogen auf die tatsächlich erzielte Ernte, errechnet worden ist, ist diese Schadensberechnung nach Auffassung der Kammer nicht geeignet, einen übermäßigen Wildschaden nachzuweisen. Der zur Höhe des Schadens informatorisch gehörte Dr. Heddergott, Geschäftsführer des Landesfischereiverbandes, hat hierzu auf Befragen erklärt, daß die Verluste in der Teichwirtschaft durch Reiher abhängig von der Bewirtschaftung des Teichgutes sind. Danach ist der Verlust um so höher, je kleiner die Fische sind. Den natürlichen Verlust an Kleinfischen in der hier streitbefangenen Fischzuchtanlage hat Dr. Heddergott mit 50 - 55 % geschätzt. Wenn diese Zahlen zutreffen und gleichzeitig die Aussage zutreffend ist, daß die Graureiherschäden bei kleinen Fischen besonders hoch sind, dann müßte dies bedeuten, daß bei dem behaupteten 30%igen Graureiherschaden, bei dem alle Fischgrößen einbezogen sind, der Verlust durch Graureiherschäden bei kleinen Fischen die verbleibenden 40 % ausmacht mit der Folge, daß bei kleinen Fischen ein ca. 90%iger Ernteausfall besteht. Einen ca. 90%igen Ernteausfall bei kleinen Fischen hat der Kläger jedoch nicht behauptet und erscheint auch wenig glaubhaft. Nach Auffassung der Kammer hätte daher der Schaden in der Weise ermittelt werden müssen, daß der allein durch Graureiher verursachte Schaden in Bezug gesetzt wird zu dem Schaden, der auf andere Ursachen zurückzuführen ist. Nach Auffassung der Kammer ist nicht auszuschließen, daß die dann ermittelte Prozentzahl deutlich niedriger liegt. Dies ist nach Auffassung der Kammer deshalb erforderlich, weil der Gesetzgeber durch die Verwendung des Begriffes "übermäßig" zum Ausdruck gebracht hat, daß nicht schon jede übliche Schadensverursachung durch die dem Jagdrecht unterliegenden Tiere eine Verringerung des Wildbestandes rechtfertigt. Vielmehr wird ein Eingriff in die vom Verordnungsgeber festgesetzten Schonzeiten nur dann zu rechtfertigen sein, wenn, insbesondere an Zuchtteichen, ein das übliche Maß erheblich übersteigender Wildschaden entstanden ist, so daß eine notstandsähnliche Lage eingetreten ist, die mit normalen und zumutbaren Möglichkeiten nicht zu meistern ist und Abhilfe durch außerordentliche Maßnahmen verlangt.
Vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 28. Juli 1977, V OE 12/77, in: Recht der Landwirtschaft, 1978 S. 10 ff. m. w. N.
Besonders strenge Anforderungen an die Ermittlung des "übermäßigen" Wildschadens wird man nach Auffassung der Kammer auch deshalb stellen müssen, weil der Kläger durch die Form der Bewirtschaftung des Teichgutes geringe Tiefe, große Flächen - eine maßgebliche Ursache für den ungewöhnlichen Reiherbefall gesetzt hat. Eine Verlagerung des damit grundsätzlich vom Kläger zu tragenden Schadensrisikos ist nur ganz ausnahmsweise und unter besonderen Voraussetzungen, die, wie ausgeführt, vorliegend nicht gegeben sind, zulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1, Abs. 2 VwGO. Es bestand kein Anlaß, dem Kläger aus Billigkeitsgründen die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, der selbst nicht mit dem Kostenrisiko belastet war, da er keine Anträge gestellt hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.