Aufhebung des Widerrufsbescheids wegen fortbestehender Abschiebungsgefahr nach Angola
KI-Zusammenfassung
Die Kläger, angolanische Mutter und ihr Sohn, klagen gegen den Widerruf einer früheren Feststellung von Abschiebungshindernissen. Zentral ist, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach §73 AsylVfG vorliegen und ob Abschiebungsverbote nach §60 AufenthG entfallen sind. Das Gericht hebt den Widerruf auf, weil konkrete Gefahren für Leib und Leben der Kläger bei Rückkehr nach Angola weiterhin bestehen, vor allem wegen schlechter Versorgungslage, fehlender familiärer Bindungen und besonderer Gefährdung des Kindes.
Ausgang: Klage gegen Widerruf der Feststellung von Abschiebungshindernissen erfolgreich; Widerrufsbescheid aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Widerruf einer früheren Feststellung von Abschiebungshindernissen nach §73 AsylVfG ist rechtswidrig, wenn die Voraussetzungen des zugrundeliegenden Abschiebungsverbots nach §60 Abs.7 AufenthG zum maßgeblichen Zeitpunkt fortbestehen.
§60 Abs.7 AufenthG schützt vor Abschiebung, wenn für den Betroffenen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Zielstaat besteht; allgemeine Gefahren der Bevölkerung können die Anwendung begrenzen, führen aber nicht automatisch zum Entfall des Schutzes.
Die "Sperrwirkung" zugunsten einer Vielzahl Betroffener nach §60 Abs.7 Satz 2 AufenthG ist durch individuelle Umstände zu durchbrechen, wenn diese eine besondere, über das typische Risiko hinausgehende Gefährdung des Einzelfalls begründen.
Bei der Prüfung von Abschiebungsverboten sind sowohl allgemeine Lageberichte zur Versorgungslage und Gesundheitslage im Herkunftsstaat als auch persönliche Umstände (Familienbindung, Sprachkenntnisse, Zugang zu medizinischer Versorgung, Kindeswohl) zu berücksichtigen.
Zitiert von (7)
5 zustimmend · 2 neutral
- Verwaltungsgericht Arnsberg2 K 2015/23.A12.12.2023Neutraljuris
- Verwaltungsgericht Arnsberg2 K 3842/13.A28.10.2014Zustimmend7 K 1830/05.A
- Verwaltungsgericht Arnsberg7 K 4021/06.A23.09.2007Zustimmendjuris
- Verwaltungsgericht Arnsberg7 K 3691/06.A12.09.2007Neutraljuris
- Verwaltungsgericht Arnsberg7 K 2164/06.A04.09.2007Zustimmendjuris
Tenor
Der Bescheid des C. für die B. N. und G. vom 12. September 2005 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die im Jahr 1976 geborene Klägerin zu 1. und der im Jahr 1997 geborene Kläger zu 2. sind angolanische Staatsangehörige. Der Kläger zu 2. ist der Sohn der Klägerin zu 1.. Die Kläger waren im Dezember 1998 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hatten am 18. Dezember 1998 einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt. Mit Bescheid des C. für die B. ausländischer G. (jetzt: N1. und G. ) vom 21. Juni 1999 war festgestellt worden, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 des Ausländergesetzes hinsichtlich Angola vorlägen.
Durch Bescheid vom 12. September 2005 widerrief das C1. für N1. und G. diese mit Bescheid vom 21. Juni 1999 getroffene Feststellung. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass durch Abschluss des Waffenstillstandsabkommens vom 4. April 2002 die aus dem Bürgerkrieg resultierenden erheblichen Gefahren entfallen seien und auf Grund der aktuellen Entwicklung der allgemeinen Lage in Angola derzeit auch ansonsten kein Abschiebungsverbot gegeben sei.
Am 22. September 2005 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus: Sie hätten in ihrem Heimatland keine familiären oder persönlichen Kontakte mehr. Sie seien dort deshalb ohne Familie ganz auf sich selbst gestellt. Staatliche Unterstützung sei nicht zu erwarten. Er - der Kläger zu 2. - beherrsche die portugiesische Sprache nicht, er spreche nur deutsch. Er habe nur hier die Aussicht auf eine angemessene Schulausbildung; ferner sei er an Asthma erkrankt und müsse regelmäßig ärztlich und medikamentös versorgt werden.
Die Kläger beantragen,
den Widerruf der Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen durch Bescheid des C. für N1. und G. vom 12. September 2005 aufzuheben,
hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte - hier insbesondere auf die über den Verhandlungstermin vom 16. Mai 2006 erstellte Niederschrift - sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg.
Der Widerrufsbescheid des C. für N1. und G. vom 12. September 2005 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Die Voraussetzungen für eine Widerrufsentscheidung gemäß § 73 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist unter anderem die Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - vorliegt, zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vormals: § 53 Abs. 6 Satz 1 des Ausländergesetzes - AuslG -) liegen zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) immer noch vor. Zwar ist der Bürgerkrieg in Angola, der für die in dem Bescheid vom 21. Juni 1999 getroffene Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen entscheidend gewesen ist, seit dem Abschluss des Waffenstillstandsvertrages im April 2002 beendet; die ehemals aus dem Bürgerkrieg resultierenden Gefahren bestehen deshalb für die Kläger nicht mehr. Es liegen aber nach wie vor Gefahren für die Kläger in Angola vor, die der getroffenen Widerrufsentscheidung entgegenstehen.
Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt sind, werden gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bei Entscheidungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 53 Abs. 6 AuslG ist die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG trotz erheblicher bestehender Gefahren für den Ausländer gesperrt", wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht, die oberste Landesbehörde aber von der ihr nach § 54 AuslG zustehenden Regelung keinen Gebrauch macht. Abschiebungsschutz ist danach nur ausnahmsweise dann zuzusprechen, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" wäre.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 - BVerwGE 108, S. 77 (80) und vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, BVerwGE 115, S. 1 ff.
An dieser Rechtsprechung ist auch nach Inkrafttreten der mit den §§ 53 Abs. 6, 54 Satz 1 AuslG nahezu wortgleichen Vorschriften der §§ 60 Abs. 7, 60 a Abs. 1 Seite 1 AufenthG festzuhalten.
Die Kläger wären im Falle ihrer Rückkehr nach Angola einer extremen Gefahrenlage im Sinne dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ausgesetzt. Denn nach einer Gesamtbetrachtung der gegenwärtigen Lage in Angola und der in den Personen der Kläger liegenden individuellen Umstände ist davon auszugehen, dass die Kläger im Falle einer Rückkehr nach Angola akut an Leib und Leben gefährdet wären.
Auf der Grundlage der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass sich die Versorgungslage in Angola seit dem Friedensabkommen im Jahr 2002 zwar verbessert hat, dass aber die Mehrheit der angolanischen Bevölkerung immer noch am Rande des Existenzminimums lebt, sie überlebt mit Subsistenzwirtschaft, Kleinsthandel und Gelegenheitsarbeiten. Die Kindersterblichkeit ist noch immer sehr hoch, 45 Prozent der Kinder leiden unter chronischer Unterernährung, die meisten Kinder haben keinen Zugang zu medizinischer Basisversorgung und auch nicht zu sauberem Wasser, rund eine Million Kinder gehen nicht zur Schule.
Vgl. zur Versorgungslage und Lage der Kinder in Angola u. a.: Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 18. April 2006 und vom 18. April 2005; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Angola im Übergang, Update März 2005.
Den mit der schlechten Versorgungslage verbundenen Gefahren für Leib und Leben ist zwar die Mehrheit der angolanischen Bevölkerung ausgesetzt; eine drohende existenzielle Gefährdung der Kläger im Falle ihrer Rückkehr wäre deshalb nur typische Folge der schlechten Versorgungslage in Angola. Die Sperrwirkung" des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG kommt dennoch nicht zum Tragen. Denn es bestehen individuelle Besonderheiten, die die Kläger von dieser Sperrwirkung" befreien.
Dass die Kläger im Falle ihrer Rückkehr nach Angola in der Hauptstadt Luanda - woher sie stammen, in deren Peripherie sie vor der Ausreise gewohnt haben und wohin sie auch abgeschoben würden, da der einzig mögliche Abschiebeweg über den internationalen Flughafen von Luanda führt - ihr Überleben sichern könnten, erscheint auf dem Hintergrund der bereits zitierten Erkenntnisse und aktueller Presseberichte nicht beachtlich wahrscheinlich. In die heruntergekommene" Metropole, in der schon jetzt fast ein Drittel der gesamten angolanischen Bevölkerung lebt, strömen immer mehr Menschen. Die große Mehrheit der Bewohner lebt unter Armutsbedingungen. Es gibt wenig reguläre Arbeitsplätze, niedrige, oft unregelmäßig ausbezahlte Löhne zwingen bis zu 70 Prozent der Bevölkerung Luandas, vom informellen Handel zu leben oder zusätzliche Einnahmenquellen zu sichern; es wird gebettelt, Straßenkinder leben in Ruinen. Zur Zeit grassiert eine Choleraepidemie, bisher sind ca. 1.200 Menschen an dieser Krankheit gestorben. Die Epidemie nahm ihren Anfang in Luanda und verbreitet sich vor allem dort angesichts der schlechten hygienischen Verhältnisse in den zahlreichen Elendsvierteln weiter.
Vgl. zur Lage in Luanda: Die Tageszeitung vom 4. Januar 2006, Schwarzes Gold füllt schwarze Kassen", Lageberichte a.a.O., Schweizerische Flüchtlingshilfe a.a.O.; zur Choleraepidemie u.a.: Basler Zeitung vom 12. Mai 2006, Kinder in Angola am meisten von Cholera betroffen".
Mit Blick auf diese in Luanda herrschenden, durch den täglichen Überlebenskampf gekennzeichneten Bedingungen ist davon auszugehen, dass es der Klägerin zu 1., die seit mehr als sieben Jahren in der Bundesrepublik Deutschland lebt, Verhältnisse, wie sie auch heute noch in Luanda herrschen, nicht mehr kennt, nicht gelänge, dort eine Arbeit zu finden, um für sich und den Kläger zu 2. eine Existenzgrundlage zu schaffen. Die Kläger könnten im Falle ihrer Rückkehr nach Luanda auch nicht auf eine Unterstützung durch die Familie hoffen; sie kehrten nicht in einen Familienverband zurück, denn sie verfügen in Luanda über keine familiäre Bindung mehr. Die Mutter der Klägerin zu 1. ist schon vor der Ausreise der Kläger aus Angola verstorben. Über den Verbleib ihres Vaters sowie ihres Bruders hat die Klägerin zu 1. keine Kenntnis; sie hat beide letztmalig im Jahr 1992 gesehen. Der Klägerin zu 1. ist es auch nicht gelungen, zu ihrem Onkel, bei dem sie und der Kläger zu 2. vor der Ausreise gelebt haben, Kontakt herzustellen; auch über dessen Verbleib weiß sie nichts. Zum Vater des Klägers zu 2., mit dem die Klägerin zu 1. zu keinem Zeitpunkt zusammengelebt hat, besteht ebenfalls schon lange kein Kontakt mehr. Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass die Kläger jemanden hätten, der sie im Falle ihrer Rückkehr nach Luanda - auch nur kurzfristig - aufnehmen oder ansonsten unterstützen könnte. Der Kläger zu 2. ist ein Kind im Alter von acht Jahren und ersichtlich nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen. Einen Anspruch auf eine staatliche Unterstützung gibt es in Angola nicht, sodass für die Kläger auch ansonsten keine Möglichkeit besteht, ihr Überleben zu sichern.
Auch außerhalb Luandas wären die Kläger dem Hunger und der Verwahrlosung verbunden mit erheblichen konkreten Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt. Denn dort könnten die Kläger erst recht nicht auf die Unterstützung Dritter hoffen, sie verfügen dort über keinerlei familiäre Bindungen; zudem ist die Versorgungslage in vielen Teilen des Landesinnern Angolas weiterhin sehr kritisch,
vgl. hierzu Lageberichte a.a.O..
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.