Iranischer Konvertit: Flüchtlingseigenschaft und Asylberechtigung wegen Religionsverfolgung
KI-Zusammenfassung
Der iranische Kläger wandte sich gegen die Ablehnung von Asyl, Flüchtlingsschutz und weiteren Schutzformen durch das BAMF und berief sich auf seine Konversion zum Christentum. Streitentscheidend war, ob ihm wegen ernsthafter Konversion und gelebter Glaubenspraxis bei Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit religiöse Verfolgung droht. Das VG Münster gab der Klage statt, verpflichtete zur Anerkennung als Asylberechtigter und zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hob die weiteren Bescheidteile (subsidiärer Schutz, Abschiebungsverbote, Abschiebungsandrohung, Einreiseverbot) auf. Maßgeblich war die tatrichterliche Überzeugung von einer identitätsprägenden Konversion und der Erwartung, der Kläger werde den Glauben auch im Iran (für ihn unverzichtbar) offen leben.
Ausgang: Klage erfolgreich; BAMF-Bescheid aufgehoben und Beklagte zur Asylanerkennung sowie Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG setzt eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr voraus, die bei zusammenfassender Würdigung als „real risk“ zu bewerten ist.
Ob Eingriffe in die Religionsfreiheit Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3a Abs. 1 AsylG darstellen, ist zweistufig zu prüfen: objektiv nach zu erwartenden Maßnahmen/Sanktionen und subjektiv nach der Unverzichtbarkeit der Glaubenspraxis für die religiöse Identität.
Bei der Prüfung einer ernsthaften Konversion als innerer Tatsache hat das Gericht nach § 108 Abs. 1 VwGO volle Überzeugung zu bilden; die kirchliche Einschätzung zur Ernsthaftigkeit der Taufe bindet nicht.
Eine rechtserhebliche Verfolgungsgefahr für Konvertiten besteht insbesondere dann, wenn aufgrund eines ernsthaften Glaubenswechsels zu erwarten ist, dass der Betroffene seinen Glauben entsprechend seinen Überzeugungen (auch gemeinschaftlich/öffentlich) praktiziert und dadurch staatliche Repressionen auslöst oder unter Verfolgungsdruck unzumutbar auf Glaubensbetätigung verzichten müsste.
Wird Flüchtlingsschutz zuerkannt und Asylberechtigung anerkannt, sind Ablehnungen von subsidiärem Schutz und nationalen Abschiebungsverboten sowie Abschiebungsandrohung und Ausreisefrist gegenstandslos bzw. rechtswidrig und aufzuheben.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Juli 2020 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 00. 00. 0000 in Teheran/Iran geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger persischer Volkszugehörigkeit und nach eigenen Angaben christlichen Glaubens. Er reiste eigenen Angaben zufolge auf dem Luftweg am 10. Mai 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 24. Mai 2019 einen Asylantrag.
In seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) am 27. Mai 2019 trug der Kläger vor, den Iran wegen seiner Konversion zum Christentum verlassen zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die Anhörung verwiesen (Bl. 67-77 VV).
Mit Bescheid vom 9. Juli 2020 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf subsidiären Schutz (Nr. 3) ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4), forderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihnen für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung in den Iran an (Nr. 5) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 6). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheids des Bundesamts verwiesen (Bl. 96-109 VV).
Der Kläger hat am 4. August 2020 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft und ergänzt er im Wesentlichen seinen Vortrag zum christlichen Glauben.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Juli 2020 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,
hilfsweise, ihm den subsidiären Schutz zuzuerkennen,
weiter hilfsweise, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG hinsichtlich Iran vorliegt.
Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),
die Klage abzuweisen,
und bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15. August 2024 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 11. September 2024 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage entscheiden, weil die Beteiligten in der Ladung zum Termin auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden sind.
Die Klage ist zulässig und begründet.
I. Die zulässige Klage ist mit ihrem Hauptantrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigte begründet. Der Kläger hat unter Berücksichtigung der nach § 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigter. Der Bescheid des Bundesamts vom 9. Juli 2020 verletzt den Kläger in seinen Rechten und ist, soweit er den Kläger betrifft, aufzuheben, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
1. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG.
Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2 lit. a).
Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).
Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind nach § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).
Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 3b AsylG und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Dabei ist es unerheblich, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder der religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG).
Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e Abs. 1 AsylG allerdings nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2).
Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19.
Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht dem Maßstab, der in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) bei der Prüfung des Art. 3 EMRK angewandt wird, indem auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abgestellt wird. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32.
Dieser Maßstab gilt auch für Ausländer, die vor ihrer Ausreise bereits verfolgt worden sind. Ihnen kommt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute. Danach gibt die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde oder von einer Verfolgung unmittelbar bedroht war, einen ernsthaften Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese mithin bestehende tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, kann aber widerlegt werden, sofern stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, ju-ris, Rn. 23.
Es ist dabei Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung bzw. frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungen schlüssig vorzutragen. Er muss von sich aus unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht bzw. bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 –, juris, Rn. 8, und vom 19. Oktober 2001 –1 B 24.01 –, juris, Rn. 5.
Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2021 – 6 A 2115/19.A -, juris, Rn. 50 f., unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris, Rn. 36.
Gemessen hieran hat der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er befindet sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslands, denn das Gericht ist davon überzeugt, dass dem Kläger aufgrund seiner Konversion zum Christentum bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen seiner Religion im Sinne der § 3 Abs. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG droht.
Der Verfolgungsgrund der Religion umfasst gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG insbesondere theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder in Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Vom Schutzbereich der Religionsfreiheit ist demnach nicht nur die Freiheit des Schutzsuchenden umfasst, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2021 – 6 A 2115/19.A –, juris, Rn. 61 f., unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – C-71/11 und C-99/11 –, juris, Rn. 63, 71, und BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 29.
Allerdings stellt nicht jeder Eingriff in die so verstandene Religionsfreiheit als eines der Fundamente einer demokratischen Gesellschaft und demnach grundlegendes Menschenrecht eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG dar. Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um einem der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG, Art. 15 Abs. 2 EMRK genannten Fälle gleichgesetzt werden zu können, hängt in Fällen, in denen nicht schon die bloße Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft als solche die Gefahr einer Verfolgung begründet, von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab. In einem ersten Schritt ist in objektiver Hinsicht festzustellen, welche Maßnahmen und Sanktionen gegenüber dem Betroffenen im Herkunftsstaat voraussichtlich ergriffen werden, wenn er eine bestimmte Glaubenspraxis dort ausübt, und wie gravierend diese sind. Die erforderliche Schwere in objektiver Hinsicht kann insbesondere erreicht sein, wenn dem Betroffenen etwa durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafbewehrten Verboten kommt es maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an; denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr. Indes kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung im Herkunftsland die Qualität einer Verfolgung erreichen. In subjektiver Hinsicht ist sodann maßgebend, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis für die Wahrung seiner religiösen Identität unverzichtbar ist. Es kommt dabei auf die Bedeutung der religiösen Praxis des einzelnen Gläubigen an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2021 – 6 A 2115/19.A –, juris, Rn. 63 f., unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – C-71/11 und C-99/11 –, juris, Rn. 67 ff., sowie BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 28, und Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40.15 –, juris, Rn. 11.
Beide Prüfungsschritte unterliegen der eigenständigen tatrichterlichen Würdigung der Gerichte, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auch bei der Prüfung der inneren Tatsache, ob der Schutzsuchende die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfindet, sind die Gerichte nicht auf eine Plausibilitätsprüfung der hinreichend substantiiert dargelegten Umstände beschränkt, sondern haben das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zugrunde zu legen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2021 – 6 A 2115/19.A –, juris, Rn. 65 f., unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris, Rn. 34, sowie BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40.15 –, juris, Rn. 13.
Eine Bindung an die Beurteilung des Amtsträgers einer christlichen Kirche, der Taufe des betroffenen Asylbewerbers liege eine ernsthafte und nachhaltige Glaubensentscheidung zugrunde, besteht dabei nicht.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris, Rn. 30.
Bei der gebotenen Überprüfung der religiösen Identität als innerer Tatsache kann nur im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen geschlossen werden. Erforderlich ist letztlich eine Gesamtwürdigung der religiösen Persönlichkeit des Betroffenen anhand einer Vielzahl von möglichen Gesichtspunkten, wie etwa die religiöse Vorprägung des Betroffenen und seiner Familie, eine Glaubensbetätigung bereits im Herkunftsland, der äußere Anstoß für den Konversionsprozess sowie dessen Dauer oder Intensität, die inneren Beweggründe für die Abwendung vom bisherigen Glauben, die Vorbereitung auf die Konversion und deren Vollzug, die Information und Reaktion des familiären und sozialen Umfelds, das Wissen über die neue Religion und die Konversionskirche, die Bedeutung und Auswirkungen des neuen Glaubens für bzw. auf das eigene Leben sowie Art und Umfang der Betätigung des neuen Glaubens wie zum Beispiel die Teilnahme an Gottesdiensten, an Gebeten und am kirchlichen Leben.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2021 – 6 A 2115/19.A –, juris, Rn. 69 f., unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris, Rn. 33, 35, sowie Berlit/Dörig/Storey, ZAR 2016, 281, 284 ff.
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat der Kläger einen aus § 3 Abs. 1 AsylG folgenden Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen seiner Konversion zum Christentum.
Die Situation von zum christlichen Glauben konvertierten iranischen Staatsangehörigen stellt sich nach Auswertung aktueller Erkenntnismittel für das Gericht wie folgt dar:
Der schiitische Islam ist im Iran Staatsreligion. In der iranischen Verfassung werden Christen zwar als religiöse Minderheit anerkannt. Die Konversion von schiitischen Muslimen ist jedoch verboten und kann, wie auch Missionstätigkeit unter Muslimen, eine Anklage wegen Apostasie und schwere Sanktionen bis hin zur Todesstrafe nach sich ziehen. Zwar erfasst das iranische Strafgesetzbuch die Konversion zum Christentum straftatbestandlich nicht. Die Verfassung sieht aber vor, dass die Gerichte in Abwesenheit einer definitiven Regelung nach islamisch-religiösem Recht zu entscheiden haben. Gemäß der insoweit maßgeblichen Meinung der Rechtsgelehrten im Iran kann Apostasie mit der Todesstrafe (Männer) bzw. lebenslanger Haft (Frauen) bestraft werden. In der Praxis werden Konvertierte aber zumeist nicht wegen Apostasie bestraft. Eine Strafverfolgung findet vielmehr unter Heranziehung anderer Straftatbestände wie etwa „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen“ und „Beleidigung des Heiligen“ statt.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, 3. April 2024, S. 13f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, 13. April 2023, S. 70 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Gefährdung von Konvertierten, 7. Juni 2018, S. 5 f., 10.
Eine Konversion und anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen meist nicht zu einer Verhaftung. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden in der Regel nicht über ihn Bescheid wissen. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten folgen, wie zum Beispiel Missionierung oder die Unterrichtung von anderen Personen im Glauben, kann dies zu einem Problem für ihn werden.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, 13. April 2023, S. 74; Bundesamt, Länderreport 52 Iran: Konversion und Evangelikalismus aus der Sicht der staatlichen Verfolger, Mai 2022, S. 34.
So kann auch das Praktizieren des Glaubens in Hauskirchen zu Verfolgungsmaßnahmen führen. In Hauskirchen werden häufig Razzien durchgeführt, die mit willkürlichen Verhaftungen verbunden sein können, wobei auch dies bei niedrig profilierter Aktivität und Unterbleiben von Missionierung weniger wahrscheinlich ist.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, 3. April 2024, S. 13f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, 13. April 2023, S. 74; Bundesamt, Länderreport 52 Iran: Konversion und Evangelikalismus aus der Sicht der staatlichen Verfolger, Mai 2022, S. 34.
Hingegen gibt es keine hinreichenden Erkenntnisse dafür, dass bereits der bloße formale Glaubenswechsel im Wege der Taufe für sich genommen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr begründet.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, 13. April 2023, S. 75.
Vor diesem Hintergrund droht zum Christentum konvertierten ehemaligen Muslimen bei einer Rückkehr in den Iran (allein) im Falle eines ernst gemeinten, der inneren Überzeugung folgenden Glaubenswechsels eine rechtserhebliche Verfolgung. Denn nur in diesem Fall ist davon auszugehen, dass sie auch nach einer Rückkehr in den Iran entsprechend ihren Glaubensvorstellungen leben und sich dadurch – nach den Umständen des Einzelfalls – einer Verfolgung durch staatliche oder dem Staat zurechenbare Akteure aussetzen, respektive unter dem Druck der Verfolgungsgefahr in unzumutbarer Weise auf die Glaubensbetätigung im Herkunftsland erzwungenermaßen verzichten.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2021 – 6 A 2115/19.A –, juris, Rn. 84 m.w.N. und unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 19. Dezember 2017 – 60342/16 –, juris.
Der Einzelrichter ist – unabhängig von einer etwaigen Vorverfolgung – im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung von einer ernsthaften und seine religiöse Identität bindend prägenden Hinwendung des Klägers zur christlichen Religion sowie daran anknüpfend davon überzeugt, dass der Kläger seinen christlichen Glauben – gewissermaßen aus einem inneren religiösen Bedürfnis heraus – auch im Iran offen leben würde. Der Kläger nimmt in seiner Gemeinde die Aufgabe eines Presbyters wahr. Hierzu wurde er – nachdem diese Aufgabe (u.a.) durch den Pfarrer der Gemeinde, Herrn J., an ihn herangetragen wurde – von den Mitgliedern seiner Gemeinde, denen er sich mit seinen Anliegen (in der informatorischen Anhörung wörtlich: „Aussagen“) zum Beispiel in der Kirchenzeitschrift vorgestellt hat, gewählt. Der Kläger hat hierbei überzeugend dargetan, dass diese Tätigkeit – genauso wie seine weiteren ehrenamtlichen Tätigkeiten beispielsweise bei der Freiwilligen Feuerwehr P. – auf dem Bedürfnis, anderen helfen zu wollen, beruht und dieses Bedürfnis gerade mit seiner Religion begründet. Er hat insofern ausgeführt, dass es zu den Fundamenten des Christentums gehöre, einander zu helfen und er dies als seine Pflicht ansehe, weil auch Jesus sich für andere geopfert habe. Er hat auch an anderer Stelle in der Anhörung in sich stimmig und nachvollziehbar angegeben, dass jeder Einzelne zähle und die – von ihm in eigenen Worten wiedergegebene – Geschichte des verlorenen Schafes insoweit Vorbild für ihn, seine ehrenamtliche Tätigkeit und seine Tätigkeit in der Kirche sei. Der Kläger zeigte außerdem ausführlich auf, was das Christentum für sein tägliches Leben bedeutet und wie der Glauben seinen täglichen bzw. wöchentlichen Alltag bestimmt. Der Kläger führte aus, wie er morgens und abends bete. Er erklärte ferner, er gehe sonntags zum Gottesdienst, manchmal auch unter der Woche. Außerdem fänden Sitzungen des Presbyteriums statt. Manchmal gäbe es auch weitere Veranstaltungen in der Gemeinde. Der Einzelrichter hat dabei den Eindruck gewonnen, dass die Teilnahme an den religiösen Zusammenkünften einer inneren religiösen Hinwendung entspringt und nicht etwa nur auf sozialen Motiven beruht. Der Kläger hat dem Einzelrichter nach seinem gesamten Auftreten und Vorbringen in der mündlichen Verhandlung glaubhaft in stimmiger Art und Weise den Eindruck vermittelt, dass der von ihm formal durch die in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführte Taufe angenommene christliche Glaube zum Fundament seiner Persönlichkeit und seines Handelns geworden ist. Der Kläger hat auch deutlich gemacht, dass es zu seinem unverzichtbaren religiösen Selbstverständnis gehört, den Glauben gemeinsam mit anderen Christen zu leben und auch öffentlich zu bekennen.
2. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG. Schutz nach Art. 16a GG wird gewährt, wenn dem Betroffenen bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Rechtsverletzungen durch seinen Herkunftsstaat drohen, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzen, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in sein Heimatland zurückzukehren. Nach diesen Maßstäben droht dem Kläger bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aufgrund seiner Konversion zum Christentum. Auf die entsprechenden Ausführungen zur Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird insoweit Bezug genommen.
3. Neben der Ziffer 1. und 2. des angegriffenen Bescheides waren auch dessen Ziffern 3. bis 6. betreffend den Kläger aufzuheben. Soweit in dem angegriffenen Bescheid die Zuerkennung des subsidiären Schutzes und die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten abgelehnt werden, ist der Bescheid aufzuheben, da er insoweit gegenstandslos ist.
Vgl. Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Juli 2024, § 31 AsylG Rn. 24 m. w. N.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung (§ 34 Abs. 1 AsylG) mit Ausreisefrist (§ 38 AsylG) liegen angesichts der Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vor, sodass der Bescheid auch insoweit betreffend den Kläger aufzuheben ist.
II. Hat der Hauptantrag des Klägers damit Erfolg, so bedurfte es keiner Entscheidung über die weiteren, hilfsweise gestellten Anträge.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711, § 709 Satz 2 ZPO.