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Verwaltungsgericht Münster·7 K 1709/04.A·30.01.2006

Feststellung eines Abschiebungsverbots (§ 60 Abs. 7 AufenthG) für minderjährigen Angolaner

Öffentliches RechtAusländerrechtAsyl- und FlüchtlingsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der angolanische Kläger begehrte die Feststellung von Abschiebungsverboten nach Ablehnung seines Asylantrags. Streitpunkt war, ob § 60 Abs. 7 AufenthG trotz allgemeiner Versorgungskrise in Angola anwendbar ist. Das Gericht stellte ein Abschiebungsverbot fest und hob die Androhung der Abschiebung nach Angola auf, weil individuelle Umstände (Minderjährigkeit, fehlende familiäre Versorgung, extreme Versorgungslage) eine erhebliche konkrete Gefahr begründen. Soweit der Kläger Teile der Klage zurückgenommen hat, wurde das Verfahren eingestellt.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG und Aufhebung der Abschiebungsandrohung nach Angola; zurückgenommene Klageteile eingestellt, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründet ein Abschiebungsverbot, wenn für den Ausländer in dem Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

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Die durch § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG angesprochene Sperrwirkung zugunsten einer breiten Bevölkerungsgruppe steht der Anwendung des Abs. 7 nicht entgegen, wenn individuelle Umstände eine darüber hinausgehende besondere Gefährdung des Betroffenen begründen.

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Bei der Prüfung eines Abschiebungsverbots sind persönliche Umstände wie Minderjährigkeit, fehlender familiärer Rückhalt und konkrete Versorgungslagen im Herkunftsstaat zu berücksichtigen; bestehen hierdurch besondere Risiken, ist Abschiebungsschutz zu gewähren.

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Eine Abschiebungsandrohung ist aufzuheben, soweit die Behörde ein nach § 60 Abs. 7 AufenthG bestehendes Abschiebungsverbot verkennt; die rechtswidrige Ablehnung verletzt die Rechte des Betroffenen i.S.v. § 113 VwGO.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 51 Abs. 1 AuslG§ 53 AuslG§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Migration und Flüchtlinge) vom 12. Mai 2004 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Ziffer 4 des Bescheides vom 12. Mai 2004 wird aufgehoben, soweit dem Kläger die Abschiebung nach Angola angedroht worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der im Jahre 1993 geborene Kläger ist angolanischer Staatsangehöriger. Nach seinen Angaben reiste er am 14. Dezember 2003 von Angola auf dem Luftweg nach Belgien und von dort am 15. Dezember 2003 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das Asylverfahren der Schwester des Klägers, der Frau B. B1. E. T. , ist unter dem Aktenzeichen 7 K 974/04 anhängig.

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Am 14. November 2003 beantragte der Kläger die Gewährung von Asyl.

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Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) gab der Kläger am 12. Mai 2004 im Wesentlichen zu Protokoll: Er wisse nicht, wo seine Eltern seien. Die Polizei habe sie geholt und seitdem seien sie verschwunden. Danach habe er zusammen mit seiner Schwester in einem kleinen Haus gewohnt. U. N. , ein Freund seines Vaters, habe sie - seine Schwester und ihn - abgeholt und nach Luanda in das Haus der U1. N1. gebracht. Seine Schwester sei zuerst dort hingegangen. Er sei mit U. N. erst in einem anderen Haus gewesen. Dann sei er zu U1. N1. gegangen, die ihm gesagt habe, dass seine Schwester im Krankenhaus sei. Er habe sich fast zwei Tage im Haus der U1. N1. aufgehalten. Einen Tag sei er dort ohne seine Schwester gewesen. Er wisse nichts darüber, ob seine Schwester im Gefängnis gewesen sei. Er sei nach Deutschland gekommen, weil er bei seiner Schwester bleiben wolle. In Angola habe er keine Familie mehr.

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Durch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 12. Mai 2004 - zugestellt am 13. Mai 2004 - wurde der Asylantrag des Klägers abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes und Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes nicht vorliegen. Gleichzeitig wurde der Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Angola zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert. Zur Begründung wurde ausgeführt: Eine Asylanerkennung scheide aus, weil der Kläger über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Es liege kein Abschiebeverbot vor. Eine eigene Verfolgung habe der Kläger nicht geltend gemacht. Seine Schwester habe ihr Verfolgungsschicksal nicht glaubhaft gemacht, sodass nicht davon auszugehen sei, dass er wegen seiner Schwester einer politischen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Abschiebungshindernisse lägen nicht vor. Die Schwester des Klägers könne ihn im Falle einer Rückkehr nach Angola versorgen, so wie sie dies vor der Ausreise getan habe; außerdem könne er sich an den Freund des Vaters wenden.

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Am 24. Juni 2004 hat der Kläger Klage erhoben. Am 13. September 2004 hat er die Klage zurückgenommen, soweit er die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes begehrt hatte. Zur Begründung seiner weitergeführten Klage macht er geltend: Auf Grund der humanitären Situation in Angola sei er im Falle seiner Rückkehr einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt. Er verfüge über keinen familiären Rückhalt. Es könne auch nicht unterstellt werden, dass er gemeinsam mit seiner Schwester abgeschoben werde.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 12. Mai 2004 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten und den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogenen Verwaltungsvorgängen in dem Verfahren 7 K 974/04. A betreffend die Schwester des Klägers Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen.

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Die fortgeführte Klage hat überwiegend Erfolg.

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Der Kläger hat Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Insoweit ist die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Migration und Flüchtlinge) vom 12. Mai 2004 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO ). Die in dem Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit dem Kläger darin die Abschiebung nach Angola angedroht worden ist; im Übrigen ist sie rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind in der Person des Klägers erfüllt. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt sind, werden gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bei Entscheidungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 53 Abs. 6 des Ausländergesetzes - AuslG - ist die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG trotz erheblicher bestehender Gefahren für den Ausländer „gesperrt", wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht, die oberste Landesbehörde aber von der ihr nach § 54 AuslG zustehenden Regelung keinen Gebrauch macht. Abschiebungsschutz ist danach nur ausnahmsweise dann zuzusprechen, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" wäre.

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Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 - BVerwGE 108, S. 77 (80) und vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, BVerwGE 115, S. 1 ff.

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An dieser Rechtsprechung ist auch nach Inkrafttreten der mit den §§ 53 Abs. 6, 54 Satz 1 AuslG nahezu wortgleichen Vorschriften der §§ 60 Abs. 7, 60 a Abs. 1 Seite 1 AufenthG festzuhalten.

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Der Kläger wäre im Falle seiner Rückkehr nach Angola einer extremen Gefahrenlage im Sinne dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ausgesetzt. Denn nach einer Gesamtbetrachtung der gegenwärtigen Lage in Angola und der in der Person des Klägers liegenden individuellen Umstände ist beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Angola akut an Leib und Leben gefährdet wäre.

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Auf der Grundlage der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass sich die Versorgungslage in Angola seit dem Friedensabkommen im Jahr 2002 zwar verbessert hat, dass aber die Mehrheit der angolanischen Bevölkerung immer noch am Rande des Existenzminimums lebt, sie überlebt mit Subsistenzwirtschaft, Kleinsthandel und Gelegenheitsarbeiten. Die Kindersterblichkeit ist noch immer sehr hoch, 45 Prozent der Kinder leiden unter chronischer Unterernährung, die meisten Kinder haben keinen Zugang zu medizinischer Basisversorgung und auch nicht zu sauberem Wasser, rund eine Million Kinder gehen nicht zur Schule.

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Vgl. zur Versorgungslage und Lage der Kinder in Angola u. a.: Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 18. April 2005 und vom 5. November 2004; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Angola im Übergang, Update März 2005.

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Den mit der schlechten Versorgungslage verbundenen Gefahren für Leib und Leben ist zwar die Mehrheit der angolanischen Kinder ausgesetzt; eine drohende existenzielle Gefährdung des Klägers im Falle seiner Rückkehr wäre deshalb nur typische Folge der schlechten Versorgungslage in Angola. Die „Sperrwirkung" des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG kommt dennoch nicht zum Tragen. Denn es bestehen individuelle Besonderheiten, die den Kläger von dieser „Sperrwirkung" befreien.

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Der Kläger ist noch ein Kind, er ist gerade 13 Jahre alt geworden. Er ist nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen. Die Eltern des Klägers sind schon seit drei Jahren verschwunden. Über seine Schwester hinaus hat der Kläger keine anderen Familienangehörigen, die ihn in Angola aufnehmen und versorgen könnten. Im Rahmen einer realistischen Rückkehrperspektive kann nicht unterstellt werden, dass „Onkel N. „ oder „Tante N1. „ ihn aufnähmen; der Kläger hat seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu diesen beiden Personen, die zudem nicht in einem Verwandtschaftsverhältnis zu ihm stehen, sondern nur ein Freund des Vaters bzw. eine Bekannte gewesen sind. Auch wenn davon auszugehen ist, dass der Kläger im Falle seiner Abschiebung gemeinsam mit seiner Schwester abgeschoben werden würde, führt dies nicht zu einer relevanten Veränderung bei der für den Kläger anzustellenden Gefahrenprognose. Denn es ist - wie in dem Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren 7 K 974/04 ausgeführt - schon nicht anzunehmen, dass die Schwester des Klägers in der Lage wäre, für sich eine Existenzgrundlage zu verschaffen; mit Blick darauf ist es erst recht nicht wahrscheinlich, dass sie ihren Bruder versorgen könnte.

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Die Abschiebungsandrohung ist mit Blick auf das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtswidrig und deshalb aufzuheben, soweit dem Kläger darin die Abschiebung nach Angola angedroht worden ist, im Übrigen ist die Abschiebungsandrohung rechtmäßig (§ 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG).

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 und 2 VwGO, 83 b des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.